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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 177/02 EFG 2006 S. 1824 Nr. 23

Gesetze: BGB § 1629 Abs. 1, BGB § 1629 Abs. 2, BGB § 1795, BGB § 1909, BGB § 184 Abs. 1, BGB § 104 Nr. 1, BGB § 105 Abs. 1, EStG § 21, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9, EStG § 12, AO § 41

Ergänzungspfleger

Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern

Leitsatz

1. Wird das Erfordernis der Bestellung eines Ergänzungspflegers bei dem Abschluss eines Darlehnsvertrages zwischen Eltern und ihren Kindern nicht beachtet, ist der zwischen dem minderjährigen Kind und seinem Verwandten geschlossene Vertrag schwebend unwirksam.

2. Die Genehmigung durch das volljährig gewordene Kind bzw. den Ergänzungspfleger entfaltet im Gegensatz zum Zivilrecht keine steuerrechtliche Rückwirkung.

3. Das Erfordernis der wirtschaftlichen Betrachtungsweise i. S. des § 41 AO wird im Falle der Verträge zwischen nahen Angehörigen durch das Erfordernis der Einhaltung der gesetzlichen Form eingeschränkt.

4. Auf eine telefonisch Auskunft, bei der die Person des Auskunftgebenden und damit seine Funktion und Zuständigkeit nicht festgestellt werden kann, lässt sich kein rechtlich anerkanntes und gesichertes Vertrauen gründen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1824 Nr. 23
PAAAC-18066

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.09.2006 - 4 K 177/02

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