BMF - IV C 8 - S 2493 - 3/06 BStBl I 2006 S. 513 Nr. 15

Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Altersvorsorgezulage für 2006

Nach § 89 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ist der Antrag auf Altersvorsorgezulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Die Vordruckmuster 2006 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.

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Erläuterungen zum Antrag auf Altersvorsorgezulage 2006

(Die in einen Kreis gesetzten Zahlen beziehen sich auf die entsprechenden Zahlen im Antrag auf Altersvorsorgezulage.)

1 Bitte senden Sie den Antrag auf Altersvorsorgezulage ausgefüllt und unterschrieben an den im Vordruck oben links bezeichneten Anbieter zurück. Dieser erfasst dann die für die Ermittlung des Zulageanspruches erforderlichen Daten und übermittelt sie an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die ZfA überweist anschließend die Zulage an den Anbieter, der verpflichtet ist, diese umgehend ihrem Vertrag gutzuschreiben. Ein Bescheid wird hierüber nicht erteilt. Der Anbieter teilt Ihnen vielmehr im Rahmen der jährlich zu erstellenden Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG) die Höhe der gutgeschriebenen Zulagen mit. Sollten Sie Einwendungen gegen die Höhe der gezahlten Zulage geltend machen wollen, können Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung dieser Bescheinigung einen Festsetzungsantrag stellen und Ihre Einwendungen vortragen. Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihren Anbieter, der den Festsetzungsantrag an die ZfA weiterleitet. Dann erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid von der ZfA.

Sowohl unmittelbar als auch mittelbar zulageberechtigte Ehegatten müssen jeweils einen eigenen Zulageantrag stellen.

2 Unmittelbar zulageberechtigt sind Personen, die im Jahr 2006 – zumindest zeitweise – unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren.

Zu den Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören insbesondere

  • Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber,

  • Selbständige (z. B. Lehrer und Erzieher, Hebammen, Künstler, Handwerker und Hausgewerbetreibende sowie Selbständige mit einem Auftraggeber) bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (dies hat Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger mitgeteilt),

  • Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (sog. Kindererziehungszeiten; diese sollten zeitnah nach Ablauf der 36 Kalendermonate beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden),

  • Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (sog. Pflegepersonen),

  • Wehr- und Zivildienstleistende,

  • Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z. B. Kranken-, Arbeitslosengeld) oder Arbeitslosengeld II,

  • Vorruhestandsgeldbezieher,

  • geringfügig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben (der Verzicht führt dazu, dass der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung durch eigene Beitragsleistung auf den vollen Satz aufgestockt wird).

  • ab Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 4211 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu den unmittelbar Zulageberechtigten gehören auch

  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (z. B. neben den versicherungspflichtigen Landwirten auch deren versicherungspflichtige Ehegatten sowie ehemalige Landwirte, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind),

  • Arbeitslose, die bei einer inländischen Arbeitsagentur als Arbeitsuchende gemeldet sind und wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Entgeltersatzleistung oder Arbeitslosengeld II erhalten,

  • Pflichtversicherte einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, soweit die Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist

  • sowie

    Beamte, Richter und Berufssoldaten,

  • sonstige Beschäftigte, die wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften den Beamten gleichgestellt sind und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind,

  • Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre,

  • beurlaubte Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Zeit einer Beschäftigung, wenn sich der Anspruch auf Versorgung während der Beurlaubung auf diese Beschäftigung erstreckt,

    wenn sie eine Einwilligung fristgemäß gegenüber der zuständigen Stelle (z. B. Dienstherrn) abgegeben haben.

Nicht zum Kreis der unmittelbar Zulageberechtigten gehören u. a.

  • Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,

  • freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte und

  • Selbständige ohne Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie

  • geringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird.

3 Ist nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt, ist der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt, wenn beide Ehegatten im Jahr 2006 – zumindest zeitweise – unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht während des gesamten Jahres 2006 dauernd getrennt gelebt haben und beide jeweils einen auf ihren Namen lautenden, nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Vertrag abgeschlossen haben. Für den unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten muss kein zertifizierter Altersvorsorgevertrag abgeschlossen sein, wenn er stattdessen über eine förderbare betriebliche Altersversorgung i. S. d. § 82 Abs. 2 EStG verfügt. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der vollen Zulage ist, dass der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte den Mindesteigenbeitrag für das Beitragsjahr geleistet hat. Gleichzeitig ist es erforderlich, dass er oder sein Anbieter einen Antrag auf Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2006 stellt und/oder dass er den Sonderausgabenabzug für diesen Beitrag in der Einkommensteuererklärung 2006 beantragt hat.

4 Zuständiges Finanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Bitte geben Sie dieses Finanzamt an, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Anderenfalls können die Felder unausgefüllt bleiben. In Ausnahmefällen, in denen nicht das Finanzamt des Wohnortes zuständig ist (z. B. bei Wohnsitz im Ausland), geben Sie bitte das inländische Finanzamt an, bei dem Sie Ihre letzte Einkommensteuererklärung abgeben bzw. abgegeben haben. Wurde vom Finanzamt noch keine Steuernummer vergeben, tragen Sie im Feld Steuernummer eine „0” ein.

5 Die Sozialversicherungsnummer können Sie Ihrem Sozialversicherungsausweis und/oder Ihrem Nachweis zur Sozialversicherung entnehmen (Ihr Arbeitgeber/Ihre Personalstelle kann Ihnen hierüber nähere Auskünfte erteilen). Haben Sie keine Versicherungsnummer und gehören Sie auch nicht zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis, gilt Folgendes: Beamte und ihnen gleichgestellte Personen beantragen eine Zulagenummer über ihren Dienstherrn bzw. Arbeitgeber. Alle anderen Personen erhalten von der ZfA aufgrund ihrer persönlichen Antragsdaten eine Zulagenummer.

6 Vom Anbieter sind Ihre aktuellen Vertragsdaten in diesen Antrag übertragen worden. Dies gilt auch für Zahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn geleistet worden sind. Wenn Sie nur einen Vertrag bei dem Anbieter, der Ihnen den Antrag übersandt hat, abgeschlossen haben, hat dieser Anbieter bereits die Eintragung in Spalte 5 für Sie vorgenommen.

Sofern Altersvorsorgebeiträge zu Gunsten mehrerer Verträge gezahlt worden sind, müssen Sie bestimmen, auf welchen der Verträge die Altersvorsorgezulage geleistet werden soll. Die Zulage kann für den unmittelbar Zulageberechtigten auf höchstens zwei Verträge verteilt werden. Bitte kreuzen Sie in diesem Fall in der Spalte 5 an, auf welchen Vertrag die Zulage geleistet werden soll. Um die Zulage in voller Höhe zu erhalten, muss der Mindesteigenbeitrag insgesamt zugunsten der beiden ausgewählten Verträge geleistet worden sein. Die Zulage wird entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Eigenbeiträge verteilt. Sind Sie mittelbar zulageberechtigt, können Sie die Zulage nur einem Vertrag zuordnen.

Die maximale Altersvorsorgezulage steht Ihnen nur bei Zahlung des Mindesteigenbeitrages zu. Grundlage für dessen Berechnung sind z. B. bei einem Rentenversicherungspflichtigen die beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (also für das Beitragsjahr 2006 die beitragspflichtigen Einnahmen des Jahres 2005). Bei versicherungspflichtigen Selbständigen ist im Regelfall die Bezugsgröße als fiktives Arbeitseinkommen zu Grunde zu legen. In jedem Fall können die beitragspflichtigen Einnahmen der vom Rentenversicherungsträger erteilten Bescheinigung entnommen werden. Sind einkommensgerechte Beiträge gezahlt worden, sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit entsprechend dem Einkommensteuerbescheid 2005 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit) maßgebend.

7 Die Angaben zu den beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. deutschen Rentenversicherung sind freiwillig. Wollen Sie Eintragungen vornehmen, schauen Sie bitte in die „Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV” (die Ihnen von Ihrem Arbeitgeber ausgehändigt wurde) und übertragen Beträge und Zeiträume. Ohne Eintrag werden diese durch die ZfA bei Ihrem Rentenversicherungsträger erhoben.

8 Für bestimmte Personenkreise werden abweichend vom tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt besondere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Z. B. können genannt werden Personen,

  • die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,

  • die als behinderte Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden,

  • die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

  • die Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld erhalten,

  • die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen,

  • die Vorruhestands-, Kranken-, Arbeitslosen-, Unterhalts-, Übergangs-, Verletzten- oder Versorgungskrankengeld beziehen,

  • die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind,

  • die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind,

  • die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

Gehören Sie zu einem der genannten Personenkreise, sollte für den betreffenden Zeitraum das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung (z. B. das Arbeitslosen- oder Krankengeld) bzw. des Arbeitslosengeldes II, bei Altersteilzeitarbeit das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt (ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag) in der gezahlten Währung eingetragen werden; andernfalls müssten Sie in Kauf nehmen, einen eventuell höheren Mindesteigenbeitrag zahlen zu müssen. Die Höhe der entsprechenden Beträge können Sie Ihren Unterlagen (z. B. Lohnsteuerbescheinigung, Bescheinigungen der Krankenkasse oder der Arbeitsagentur) entnehmen.

Bei Pflichtversicherten in einer ausländischen Rentenversicherung sind die ausländischen beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen einzutragen.

9 Maßgebend sind die positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 ergeben.

10 Durch die Bevollmächtigung erreichen Sie, dass der Anbieter, an den die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind, Ihnen zukünftig nicht jährlich ein Antragsformular übersendet, das Sie ausfüllen und an den Anbieter zurücksenden müssen. Die Zulage wird in den Folgejahren solange in Ihrem Namen vom Anbieter bei der ZfA beantragt, bis Sie Ihre Vollmacht widerrufen.

Sie sind verpflichtet, den Anbieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Änderung der Verhältnisse eintritt, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt (z. B. Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland, Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen – nur wenn Angaben gemacht wurden/des tatsächlichen Arbeitsentgelts/der Entgeltersatzleistung/Beendigung der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis – vgl. Hinweis 2 und 3-, Familienstand, Wegfall des Kindergeldes, Anzahl der Kinder, Zuordnung der Kinder, Zuordnung bei mehreren Verträgen).

Abschließende Hinweise:

Die mit dem Antrag auf Altersvorsorgezulage angeforderten Daten werden aufgrund des § 89 EStG erhoben und der ZfA übermittelt. Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse des Beteiligten nur für das Verfahren verwerten und sie nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist (§ 96 Abs. 6 EStG). Die der ZfA übermittelten Daten dürfen nach § 91 EStG mit den entsprechenden Daten der Träger der Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, der Meldebehörden, der Familienkassen und der Finanzämter im Wege des automatisierten Datenabgleichs geprüft werden. Die beteiligten Stellen haben das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung zu wahren.

Ergänzend zur Altersvorsorgezulage ist innerhalb bestimmter Höchstbeträge ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung vorgesehen. Dieser kommt nur in Betracht, wenn er günstiger ist als die Zulage. Der Sonderausgabenabzug steht bei Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, jedem Ehegatten gesondert zu, wenn beide Ehegatten zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis gehören. Gehört nur ein Ehegatte zum unmittelbar berechtigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt, sind im Rahmen des Sonderausgabenabzugs die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Altersvorsorgezulagen beim unmittelbar berechtigten Ehegatten zu berücksichtigen. Die Prüfung, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Zulage, nimmt das Finanzamt vor, wenn Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung die notwendigen Angaben machen und die gezahlten Altersvorsorgebeiträge durch die Bescheinigung des Anbieters nach § 10a Abs. 5 EStG nachweisen. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug günstiger als die Zulage, berücksichtigt das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung die Differenz zwischen der Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug und der Zulage.

Bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht sind die Steuervorteile (Zulage, Steuerermäßigung) zurückzuzahlen. Auf Antrag, der über den Anbieter zu stellen ist, wird der Rückzahlungsbetrag bis zum Beginn der Auszahlung gestundet.

Die Vordruckmuster dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Anbieter im Sinne des § 80 EStG dürfen die Seiten des Antrags auf Altersvorsorgezulage paginieren, kontrastärmere größere Kästchen bestimmen und die maschinelle Lesbarkeit und damit die OCR-Fähigkeit (insbesondere die Mindestgröße zur OCR) festlegen. Maschinell erstellte Anträge auf Altersvorsorgezulage brauchen von den Anbietern nicht unterschrieben zu werden.

Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen:

  1. Unter der Überschrift „Antrag auf Altersvorsorgezulage” kann der Anbieter die Rufnummer des Kunden abfragen, wobei auf die Freiwilligkeit dieser Angaben hingewiesen werden muss.

  2. Zum Abschn. D

    1. Die Anzahl der Zeilen ist optional; sie ist abhängig von der Zahl der vorhandenen Verträge bei dem ausstellenden Anbieter.

    2. Ist nur ein Vertrag für den Antragsteller bei dem ausstellenden Anbieter abgeschlossen, kann das Ankreuzfeld in Spalte 5 vorbelegt werden. Der Antragsteller wird in Ziff. 6 der Erläuterungen zum Antrag auf Altersvorsorgezulage 2006 darauf hingewiesen, dass bereits eine Zuordnung durch den Anbieter erfolgte.

  3. Zum Abschn. H

    Der Anbieter kann unter H den Text für eine Bevollmächtigung des Anbieters durch den Anleger für die Inanspruchnahme des Dauerzulageantragsverfahrens ergänzen. Das Feld ist optional.

  4. Das „Feld für Vertragsnummer des Anbieters” auf der Rückseite des Antrags auf Altersvorsorgezulage 2006 ist optional.

  5. Zum Ergänzungsbogen – Kinderzulage –

    Die Anzahl der Datenblöcke für Kinder im Abschn. A ist optional. Muss dennoch mehr als ein Ergänzungsbogen ausgegeben werden, kann vorgesehen werden, dass der Abschn. B nur einmal erstellt und versandt wird.

Die Vordruckmuster für 2006 können auch für die Beantragung der Altersvorsorgezulage 2005 verwendet werden, wenn der Anbieter sicherstellt, dass die Datenübermittlung an die Zentrale Stelle für das Jahr 2005 den jeweils gültigen Datenbeschreibungen laut Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) entspricht.

Werden die hiermit bekannt gegebenen Vordruckmuster auch für das Jahr 2005 verwendet, sind die jeweiligen Jahreszahlen 2006, 2008, 2005 und 2004 durch 2005, 2007, 2004 und 2003 zu ersetzen.

BMF v. - IV C 8 - S 2493 - 3/06

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 513
DStZ 2007 S. 11 Nr. 1
StBW 2006 S. 6 Nr. 24
NAAAC-17034