BSG Urteil v. - B 11 AL 73/01 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB III § 422; SGB III § 422 Abs 1; SGB III § 223 Abs 2 aF; SGB III § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1

Instanzenzug: SG Darmstadt vom

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung von an den Kläger als Arbeitgeber gezahlten Eingliederungszuschüssen für die Zeit vom bis in Höhe von 16.644,43 DM.

Der Kläger war Inhaber eines Blumenladens in L . Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom einen Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung in Höhe von 1.513,13 DM monatlich für die am als Verkäuferin eingestellte Arbeitnehmerin Katharina K . Diese hat den Beruf der Apothekenhelferin erlernt und ist die Schwester des Klägers. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis "auf Grund des anhaltend negativen Geschäftsverlaufs" mit Schreiben vom zum .

Die Beklagte forderte mit Bescheid vom die Rückzahlung des Eingliederungszuschusses gemäß § 223 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in Höhe von 16.644,33 DM. Das Widerspruchsverfahren verlief erfolglos.

Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Begriff "wichtiger Grund" iS des § 223 Abs 2 Nr 1 SGB III sei weit auszulegen. Der Arbeitgeber habe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann nicht zu vertreten, wenn sich das Geschäft wirtschaftlich anders entwickele, als der Arbeitgeber sich dies ursprünglich erhofft habe (Urteil vom ).

Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verpflichtet, über die Höhe der Erstattungsforderung einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen. Im Übrigen hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom ). In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Beklagte habe in Bezug auf die geltend zu machende Höhe der Rückzahlungsverpflichtung von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Die Rückzahlungsverpflichtung richte sich nach § 223 Abs 2 SGB III idF des Zweiten SGB III-Änderungsgesetzes. Der Anwendung des § 223 SGB III nF stehe § 422 Abs 1 SGB III nicht entgegen. Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis mit der Arbeitnehmerin innerhalb der Weiterbeschäftigungszeit, die vom bis gehe, beendet. Die Rückzahlungsverpflichtung sei nicht nach § 223 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB III nF ausgeschlossen, denn die Kündigung sei weder in der Person noch im Verhalten der Arbeitnehmerin begründet gewesen. Die Vernehmung der Zeugin Katharina Kleinohl habe ergeben, dass die Initiative zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vom Kläger ausgegangen sei. Ebenso sei die Kündigung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse begründet gewesen. Nach den vorliegenden Unterlagen und auch nach dem Vortrag des Klägers sei es nicht nachvollziehbar, weshalb eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum zwingend notwendig gewesen sei. Der zum erstellte Kontoauszug des Klägers besage, dass ein Kreditlimit von 20.000,00 DM bestanden habe, das Konto jedoch einen Soll-Betrag von 36.801,00 DM aufgewiesen habe. Weiter trage der Kläger vor, er habe seiner Ehefrau zum und das Mietverhältnis des Ladengeschäftes zum gekündigt. Aus diesem Vorbringen lasse sich nicht erklären, warum der Kläger der Zeugin Katharina K zuerst gekündigt habe. Aus der Aufstellung der Quartalsumsätze lasse sich zwar ein Umsatzrückgang ersehen, der jedoch nicht zwingend auf das betriebliche Erfordernis zur Kündigung schließen lasse. Infolge der Inanspruchnahme von Fördermitteln habe der Kläger nicht zuerst Frau K und später seiner Ehefrau kündigen dürfen. Dem stehe auch nicht das Schreiben der Hausbank entgegen, wonach sich der Kläger zum Ende des Jahres 1998 verpflichtet habe, Maßnahmen zur Reduzierung seiner Kosten zu ergreifen.

Der Kläger und die Beklagte haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger trägt vor, das LSG habe seiner Entscheidung ungeprüft zugrundegelegt, dass er vorrangig seine Ehefrau habe entlassen müssen. Seine Ehefrau sei im Geschäft die Einzige gewesen, die für alle fachlichen Tätigkeiten die entsprechende Qualifikation gehabt habe. Die Zeugin K sei lediglich mit mehr oder weniger Hilfstätigkeiten betraut worden. Zudem habe die Zeugin einen wesentlich höheren Lohn bezogen. Der Ehefrau habe aber auch schon deshalb nicht gekündigt werden können, weil von deren Gehalt der Lebensunterhalt der gesamten Familie bestritten worden sei. Zudem sei der Beklagten durch die Kündigung kein Schaden entstanden, da sie für die Dauer der Beschäftigung von der Zahlung von Arbeitslosengeld befreit gewesen sei. Die Beklagte verhalte sich auch treuwidrig, da sie in Kenntnis der Tatsache, dass zehn Tage später die Neufassung des § 223 SGB III in Kraft trete, im vorliegenden Fall ganz offensichtlich noch schnell einen Bescheid erlassen habe, um unter Anwendung des alten Rechts den Rückforderungsanspruch begründen zu können.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom abzuändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom zurückzuweisen sowie die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom abzuändern, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte rügt einen Verstoß gegen § 223 Abs 2 SGB III aF, § 422 SGB III. Nach § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB III sei der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn der Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Diese Voraussetzungen lägen nach den für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen nicht vor. Die Anwendung des § 223 Abs 2 SGB III nF sei durch § 422 Abs 1 SGB III ausgeschlossen.

II

Die Revision des Klägers ist unzulässig. Die Revision der Beklagten führt zur Klagabweisung.

1. Die Revision des Klägers ist nicht zulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 164 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Die Pflicht zur schriftlichen Begründung des Rechtsmittels soll eine umfassende Vorbereitung des Revisionsverfahrens gewährleisten. Die Begründungslast soll sicherstellen, dass der Prozessbevollmächtigte das angefochtene Urteil überprüft und die Gründe aufzeigt, die die angefochtene Entscheidung unrichtig erscheinen lassen. Daher muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (<BSG>; vgl ua BSGE 70, 186, 187 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4; SozR 3-1500 § 164 Nr 1; SozR 3-2500 § 106 Nr 12; - jeweils mwN; vgl auch BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17) die Revision sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei begründet sein. Es ist darzulegen, dass und weshalb die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht geteilt wird; dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen geschehen.

In der Revisionsbegründung wird zwar § 223 SGB III erwähnt, jedoch kann der Begründung nicht entnommen werden, aus welchen materiell-rechtlichen Gründen die Auffassung des LSG beanstandet wird.

Es kann der Revisionsbegründung des Klägers auch nicht entnommen werden, dass die Revision als Verfahrensmangel Verletzungen der - nicht ausdrücklich genannten - §§ 103 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG rügen will. Denn die Revision bezeichnet keine Tatsachen, die eine Verletzung dieser Vorschriften ergeben. Soweit die Ehefrau des Klägers als Zeugin dafür benannt wird, dass von deren Gehalt der Lebensunterhalt der Familie bestritten worden sei, wird schon nicht dargelegt, warum es für das LSG nach dessen Rechtsansicht auf diese Tatsache ankommen sollte. Im Übrigen wird auch nicht ausgeführt, warum sich weitere Ermittlungen für das LSG hätten aufdrängen sollen.

2. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung des § 223 Abs 2 SGB III iVm § 422 SGB III.

Entgegen der Rechtsansicht des LSG findet auf die Rückzahlung des Eingliederungszuschusses § 223 Abs 2 SGB III idF des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (AFRG) vom (BGBl I, 594<§ 223 Abs 2 SGB III aF>) und nicht § 223 Abs 2 SGB III idF des Art 1 Nr 34 Buchst b des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB III-ÄndG) vom (BGBl I, 1648 <§ 223 Abs 2 SGB III nF>) Anwendung. Die Rückzahlung ist deshalb nicht - wie dies § 223 Abs 2 Satz 3 SGB III nF vorschreibt - auf die Hälfte des Förderungsbetrages begrenzt.

Die hier maßgebende Rechtsfrage, ob die allgemeine Übergangsregelung des § 422 SGB III für die Änderung des § 223 Abs 2 SGB III zur Anwendung kommt, ist bereits vom 7. Senat des BSG mit Urteilen vom - B 7 AL 48/01 R - (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) - und - B 7 AL 68/01 R - bejaht worden. Nach § 422 Abs 1 SGB III sind bei Änderungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens maßgebenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden ist, die Leistung zuerkannt worden ist oder die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

In den genannten Urteilen hat der 7. Senat des BSG dargelegt, dass die Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen der Eingliederungszuschüsse (§§ 217 ff SGB III) und deren Rückzahlung (§ 223 Abs 2 SGB III) einheitlich als Vorschriften über Leistungen der aktiven Arbeitsförderung iS des § 422 SGB III anzusehen sind. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 7. Senats an. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom - B 7 AL 48/01 R - verwiesen.

Der Kläger verkennt mit seinem Vorwurf, die Beklagte habe sich treuwidrig verhalten, weil sie die Rückforderung unmittelbar vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts geltend gemacht habe, die rechtliche Situation. Die Voraussetzungen für die Anwendung des alten Rechts sind erfüllt, weil alle Anknüpfungspunkte des § 422 Abs 1 SGB III vor dem - dem Tag des Inkrafttretens des § 223 Abs 2 SGB III nF (Art 6 Abs 1 2. SGB III-ÄndG) - liegen. Die Beklagte wäre deshalb auch nach dem zur Rückforderung auf der Grundlage des § 223 Abs 2 SGB III aF berechtigt gewesen.

Obwohl das LSG bei seiner rechtlichen Beurteilung von § 223 Abs 2 SGB III nF ausgegangen ist, erlauben die tatsächlichen Feststellungen des LSG eine abschließende Entscheidung des Senats. Die in § 223 Abs 2 Satz 1 geregelten Voraussetzungen der Rückforderung liegen vor, denn das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin wurde innerhalb der sog Weiterbeschäftigungszeit beendet. Der Rückforderung steht auch nicht § 223 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB III aF entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückzahlung ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Es kann nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm nicht zweifelhaft sein, dass sich das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften beurteilt. In der Begründung des AFRG-Gesetzentwurfes war hierzu ausgeführt worden, dass der Lohnkostenzuschuss nicht zurückzuzahlen sei, "wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden dem Arbeitgeber Grund zu einer fristlosen Kündigung" gegeben habe (BT-Drucks 13/4941 S 193 zu § 221). Die Ansicht des SG, auch die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens müsse iS von § 223 Abs 2 SGB III aF als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber angenommen werden, ist danach unzutreffend. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die Feststellungen des LSG, das sogar eine Berechtigung zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung verneint hat, ein außerordentliches Kündigungsrecht des Klägers ausschließen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
QAAAC-14775