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BFH 13.07.2006 V B 70/06, NWB direkt 39/2006 S. 10

Änderung der Bemessungsgrundlage für Vorsteuerabzug

Die Eintragung der festgestellten Forderung in die Tabelle ersetzt im Insolvenzverfahren den Steuerbescheid und wirkt letztlich wie eine Steuerfestsetzung, denn nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann die Finanzbehörde aufgrund der Eintragung wie aus einem rechtskräftigen Urteil vollstrecken. Im Insolvenzverfahren gelten etwaige Wirkungen, die gegenüber dem Steuerpflichtigen (Zedenten) eintreten, auch gegen den Abtretungsempfänger (Zessionar). Wurde ein Vorsteuererstattungsanspruch abgetreten, und ändert sich aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug, so kann das Finanzamt die unberechtigte Erstattung vom Zessionar zurückfordern, wenn der Anspruch zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Ve...

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