Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2706 - 27 St 31N

Ertragsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Energieversorgungsunternehmen

BStBl 2003 I S. 361

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen an Energieversorgungsunternehmen, die nach dem In-Kraft-Treten des Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG – vom (BGBl 1998 I S. 730), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz) vom (BGBl 2001 I S. 2992) vereinbart worden sind, Folgendes:

Nicht rückzahlbare Beträge, die Versorgungsunternehmen dem Kunden als privatem oder gewerblichem Endabnehmer oder dem Weiterverteiler im Zusammenhang mit der Herstellung des Versorgungsanschlusses als Baukostenzuschüsse in Rechnung stellen, sind Vermögensvorteile, die der Zuschussgeber zur Förderung des in seinem Interesse liegenden Zwecks, nämlich der Herstellung des Anschlusses, dem Zuschussempfänger zuwendet (R 34 Abs. 1 Satz 1 EStR). Das gilt unabhängig davon, durch wen die Energielieferung erfolgt und ob es sich um Tarifkunden oder um Sondervertragskunden handelt. Der hergestellte Versorgungsanschluss, für den der Zuschuss gezahlt wird, ist ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens des Versorgungsunternehmens. Die ertragsteuerrechtliche Folge aus der Qualifizierung des Zuschusses als solchem zur Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens ergibt sich aus R 34 Abs. 2 EStR. Danach hat das Versorgungsunternehmen ein Wahlrecht, die empfangenen Zuschüsse als Betriebseinnahmen zu erfassen oder erfolgsneutral von den durch das Unternehmen selbst getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Versorgungsanschluss abzuziehen. Das gilt unabhängig davon, ob mit demselben Unternehmen auch der Versorgungsliefervertrag geschlossen wurde.

Es bestehen keine Bedenken, die Regelung erst auf Baukostenzuschüsse anzuwenden, die in Wirtschaftsjahren vereinbart werden, die nach dem beginnen.

Die Regelung ist für von Windkraftanlagenbetreibern gezahlte Baukostenzuschüsse bei Energieversorgungsunternehmen entsprechend anzuwenden.

Anmerkungen des LfSt:
  1. Nach Auffassung der ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder sind Baukostenzuschüsse, die vor In-Kraft-Treten des EnWG vom (a.a.O.) von Energieversorgungsunternehmen mit Tarifabnehmern und Sonderabnehmern mit über 20-jährigen Verträgen vereinbart worden sind („alte” Baukostenzuschüsse), – wie bisher – auf 20 Jahre zu verteilen. Aus Gleichbehandlungsgründen bestehen auch bei einer mit Sonderabnehmern vereinbarten Vertragslaufzeit von unter 20 Jahren keine Bedenken, den passiven Rechnungsabgrenzungsposten über eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren verteilt aufzulösen.

    Soweit bei Betriebsprüfungen „alte” Baukostenzuschüsse zu beurteilen sind, können die Prüfungen im o.g. Sinn abgeschlossen werden.

    aus FMS vom , 31 – S 2137 – 107 – 30 687/02

  2. Ertragsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Wasserversorgungsunternehmen

    Nach Auffassung der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder gilt die vorstehende Regelung (einschließlich der Übergangsregelung) auch für Baukostenzuschüsse, die Wasserversorgungsunternehmen erhalten.

    aus FMS vom , Az.: 31 – S 2137 – 107 – 394/04

  3. Bilanzsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen sowie Zuschüssen zu Hausanschlusskosten bei Versorgungsunternehmen, die nicht über das wirtschaftliche Eigentum an den Versorgungsleitungen bzw. Hausanschlüssen verfügen

    Verfügt der Zuschussempfänger (Versorgungsunternehmen) nicht über das zivilrechtliche bzw. wirtschaftliche Eigentum an den Versorgungsanlagen (Leitungsnetz bzw. Hausanschlüsse), sind die vereinnahmten Baukostenzuschüsse bzw. Zuschüsse für Hausanschlusskosten passiv abzugrenzen und über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen. Denn Zuschüsse gehen kostenmindernd in die Kalkulation der Netznutzungsentgelte ein und sind wirtschaftlich betrachtet als Vorauszahlungen auf den Gas-, Strom- oder Wasserpreis anzusehen (vgl. auch §§ 7 und 9 der Gasnetz- bzw. Stromnetzentgeltverordnung vom , BGBl 2005 I S. 2197 bzw. 2225).

    aus FMS vom , Az.: 31 – S 2137 – 107 – 23 979/06

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2706 - 27 St 31N

Fundstelle(n):
SAAAC-09505