BGH Urteil v. - 5 StR 276/02

Leitsatz

[1] Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB liegt mangels Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen nicht vor, wenn ein Datenschutzbeauftragter mit der Veröffentlichung datenschutzrechtlicher Verstöße auch auf ein gesetzmäßiges Verhalten hinwirkt.

Gesetze: StGB § 353b Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: LG Dresden vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, im August 2000 als Sächsischer Datenschutzbeauftragter in drei Fällen Dienstgeheimnisse verletzt zu haben. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung angreift, bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte ist seit 1992 Datenschutzbeauftragter des Freistaats Sachsen. In dieser Eigenschaft wurde er vom damaligen Oberbürgermeister der Stadt Görlitz, Le , zwischen 1998 und 2000 mehrfach von dem Verdacht unterrichtet, das Sächsische Staatsministerium der Justiz könne in einem Ermittlungsverfahren gegen den Beigeordneten für Finanzen der Stadt Görlitz und stellvertretenden Kreisvorsitzenden der CDU, N , in unlauterer Weise auf die Staatsanwaltschaft eingewirkt haben. Das Verfahren gegen N war auf Grund einer Strafanzeige des ebenfalls der CDU angehörenden Oberbürgermeisters Le eingeleitet worden. Im Rahmen der datenschutzrechtlichen Anrufung überprüfte der Angeklagte im Juli 2000 die Akten des Ministeriums zum "Fall N ". Dabei stellte er fest, daß sich der Görlitzer Landtagsabgeordnete und dortige Kreisvorsitzende der CDU, B , am telefonisch an den Justizminister He gewandt und den Wunsch nach einer raschen Klärung der Vorwürfe - auch im Hinblick auf einen am stattfindenden Kreisparteitag der CDU - zum Ausdruck gebracht hatte. Der Justizminister hatte daraufhin die Strafrechtsabteilung seines Hauses mit der Vorlage eines Berichts über dieses Verfahren beauftragt, der ihm möglichst noch vor einer am in Görlitz stattfindenden Klausur der Landtagsfraktion der CDU zugeleitet werden sollte; zugleich hatte er darum gebeten, auf eine "beschleunigte Behandlung" des Ermittlungsverfahrens hinzuwirken. Der für strafrechtliche Einzelsachen zuständige Referatsleiter hatte in der Folgezeit den Leitenden Oberstaatsanwalt in Görlitz telefonisch vom Anliegen des Justizministers unterrichtet. Nach Eingang des Berichtes der Staatsanwaltschaft Görlitz hatte er am über den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen N und den damaligen Sachstand einen umfangreichen Vermerk verfaßt, in dem darauf hingewiesen wurde, er hätte den Leitenden Oberstaatsanwalt gebeten, "für eine rasche und sensible Behandlung der Sache Sorge zu tragen". Dieser Vermerk war auf dem Dienstweg dem Minister vorgelegt worden. Dieser hatte am die Vorlage zur Kenntnis genommen; er hatte den Landtagsabgeordneten B am folgenden Tag unterrichtet und am die Strafrechtsabteilung gebeten, ihn weiter "auf dem Laufenden zu halten".

Diese aus den Akten ersichtlichen Vorgänge bewertete der Angeklagte als erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Nachdem er die Führung des Justizministeriums unverzüglich vorab informiert hatte, kündigte er mit Schreiben vom eine datenschutzrechtliche Beanstandung an und gab dem Ministerium Gelegenheit zur Stellungnahme bis . Mit Schreiben vom wies der Leiter der Strafrechtsabteilung die Vorwürfe des Datenschutzbeauftragten zurück; die von diesem beanstandete Vorgehensweise sei rechtmäßig gewesen. Der Angeklagte wandte sich daraufhin an den Chef der Sächsischen Staatskanzlei mit der Bitte, den Justizminister zu bewegen, Berichtsanforderungen der beanstandeten Art sowie die Informierung Dritter zu unterlassen und die in Verwaltungsvorschriften festgelegten Berichtspflichten der Staatsanwaltschaft zu ändern.

Nachdem am ein Journalist der B -Zeitung einem Mitarbeiter des Angeklagten einen Entwurf eines Zeitungsartikels über das Verhalten des Justizministers im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren gegen N zur Kenntnis gebracht, vor einer beabsichtigten Veröffentlichung aber noch einige Tage Stillschweigen zugesagt hatte, wandte sich der Angeklagte am erneut an den Chef der Staatskanzlei und kündigte an, wegen des Drucks der Presse am Folgetag um 18.00 Uhr nach Eingang einer von ihm erwarteten Stellungnahme des Justizministers eine Pressekonferenz abzuhalten. Am Morgen des erschien indes bereits in großer Aufmachung der zuvor angekündigte bebilderte Bericht in der B -Zeitung, in dem unter anderem das Anliegen des Landtagsabgeordneten B und dessen Unterrichtung durch den Justizminister - letzteres ohne Einzelheiten, aber auf dem Hintergrund politischer Verbindungen - geschildert wurde; ferner wurden N als Beschuldigter sowie Le als Anzeigeerstatter benannt. In der auf 18.00 Uhr einberufenen Pressekonferenz verlas der Angeklagte daraufhin vor den anwesenden Pressevertretern die vom Justizminister stammenden Verfügungen (Fall 1 der Anklage). Am nächsten Tag übersandte er dem Justizministerium gegen 9.00 Uhr eine datenschutzrechtliche Beanstandung, in der er die Gesetzesverstöße nochmals im Einzelnen darstellte, die Verfügungen des Justizministers zitierte und eine abstrakte Darstellung des Berichts des Leitenden Oberstaatsanwalts in Görlitz vom beifügte. Gegen 10.00 Uhr übermittelte er das gesamte Beanstandungsschreiben an den Petenten Le (Fall 2 der Anklage), eine Stunde später berief er eine weitere Pressekonferenz ein. In diesem Rahmen verlas er die gesamte datenschutzrechtliche Beanstandung im Wortlaut und legte für die Journalisten Kopien zur Mitnahme aus (Fall 3 der Anklage).

Das Landgericht hat die im August 1997 aktenkundig gewordenen verwaltungsinternen Vorgänge im Sächsischen Staatsministerium der Justiz, die in diesem Zusammenhang erfolgte Unterrichtung Dritter über den Sachstand des damaligen Ermittlungsverfahrens sowie die datenschutzrechtliche Beanstandung des Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Justizministerium vom jeweils als Dienstgeheimnisse gemäß § 353b Abs. 1 StGB angesehen. Der Angeklagte habe aber bei Offenbarung dieser Geheimnisse keine wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne dieser Vorschrift gefährdet; zudem habe er nicht unbefugt gehandelt, sondern sei aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen Notstands gerechtfertigt.

II.

Die gegen das freisprechende Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, die Beweiswürdigung sei unvollständig und genüge nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 StPO. Dem Urteil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte den Sachverhalt so geschildert hat, wie er im Urteil festgestellt worden ist. Seine Angaben werden bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftstücke und die Aussagen der vom Landgericht benannten Zeugen, die als Beteiligte die Darstellung des Angeklagten "objektiviert" haben. Mehr ist bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen nicht geboten.

2. Der Freispruch hält auch im übrigen sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.

a) Mit der Verlesung der vom Justizminister stammenden Verfügungen am (Fall 1 der Anklage) hat der Angeklagte nicht gegen § 353b StGB verstoßen.

Gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet.

aa) Geheimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbedürftig sind. Darunter fallen auch personenbezogene Umstände, die vertraulich zu behandeln sind. Sie müssen dem betreffenden Amtsträger im inneren Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit bekanntgeworden sein (vgl. BGHSt 46, 339, 340 f.; 10, 108 f.; BGH NStZ 2000, 596, 598; Hoyer in SK-StGB 41. Lfg. § 353b Rdn. 6). In diesem Sinne kann auch rechtswidriges Handeln Dritter im Einzelfall eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache darstellen (vgl. BGHSt 20, 342, 354 ff.; Hoyer in SK aaO Rdn. 5).

Das als normatives Element des Geheimnisbegriffs erforderliche Geheimhaltungsbedürfnis (vgl. BGHSt 46, 339, 341) ergibt sich vorliegend aus § 23 Abs. 6 Satz 1 des hier maßgeblichen Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG). Nach dieser Vorschrift unterfallen die dem Angeklagten als Sächsischem Datenschutzbeauftragten bei seiner Tätigkeit bekanntgewordenen personenbezogenen Daten der Pflicht zur Verschwiegenheit. Von ihr miterfaßt werden auch personenbezogene Daten der vom Datenschutzbeauftragten kontrollierten Amtswalter, weil insoweit das dienstliche Grundverhältnis betroffen ist, in dem der öffentliche Bedienstete seinem Dienstherrn als Grundrechtsträger gegenübertritt (vgl. Globig, DÖD 1991, 217, 218, 220). Ausgenommen sind nach Satz 2 dieser Bestimmung Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder allgemein zugängliche Daten. Solche sind - wie offenkundige Tatsachen im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, § 39 Abs. 1 Satz 2 BRRG, § 23 Abs. 5 Satz 2 BDSG (vgl. . 7; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) - insbesondere dann anzunehmen, wenn von ihnen verständige und erfahrene Menschen ohne weiteres Kenntnis haben und sie keiner weiteren Überprüfung oder Bestätigung bedürfen (vgl. BGH aaO S. 6, BGH NStZ 2000, 596, 597 m. w. N.; Träger in LK 10. Aufl. § 353b Rdn. 7; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 353b Rdn. 7, § 93 Rdn. 9).

Entsprechendes ergibt sich aus § 78 Abs. 1 Satz 2 SächsBG, wonach die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn die fraglichen Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Diese für weisungsunterworfene Landesbeamte getroffene Regelung kann als allgemeiner Grundsatz auf den nach § 23 Abs. 4 Satz 1 SächsDSG unabhängigen, weisungsfreien und nur dem Gesetz unterworfenen Sächsischen Datenschutzbeauftragten, der Beamter auf Zeit ist, angewandt werden. Bedeutungslosigkeit kann allerdings nicht angenommen werden, wenn eine Angelegenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt oder auch später Bedeutung gewinnen (vgl. BGHSt 46, 339, 341 m. w. N.), insbesondere ihre Offenbarung auf ein laufendes oder zukünftiges Verfahren Einfluß haben kann (Zängl in GKÖD Bd. I BR Lfg. 5/99 § 61 Rdn. 45).

bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage ergibt sich für die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen, daß er durchaus Geheimnisse im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB offenbarte, indem er als Sächsischer Datenschutzbeauftragter anläßlich der ersten Pressekonferenz am Abend des die innerdienstlichen Vermerke und Verfügungen des Sächsischen Justizministers vom 19. und zu den Vorgängen im Fall N verlas und damit einem größeren Personenkreis bekanntmachte, der von diesen Vorgängen bis zu diesem Zeitpunkt in dieser konkreten Form noch keine Kenntnis hatte.

Den Charakter als Geheimnis verloren diese Aktenbestandteile auch nicht ohne weiteres allein dadurch, daß der Angeklagte im Rahmen seiner datenschutzrechtlichen Überprüfung Verstöße des Justizministers gegen das Sächsische Datenschutzgesetz festgestellt hatte. Zwar hatte der Justizminister vor dem Hintergrund seiner parteipolitischen Motivation offensichtlich nicht in Ausübung des ihm nach § 146 GVG zustehenden externen Weisungsrechts gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. Schoreit in KK 4. Aufl. § 146 GVG Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. GVG § 146 Rdn. 1) gehandelt. Die Anforderung des Berichts über die Strafrechtsabteilung beim Leitenden Oberstaatsanwalt in Görlitz hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrens gegen N stellt das Erheben personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 SächsDSG dar; eine zweckbestimmte Auswertung dieser Daten oder auch nur eine zielgerichtete Kenntnisnahme von ihnen ist eine Nutzung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SächsDSG (OVG Bautzen NJW 1999, 2832, 2835) und die Unterrichtung Dritter ein Übermitteln im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a SächsDSG. Diese Datenverarbeitungen waren nach § 4 Abs. 1 SächsDSG unzulässig. Weder das Sächsische Datenschutzgesetz noch andere Rechtsvorschriften lassen ein solches Vorgehen zu. Auch eine Einwilligung der Betroffenen ist nicht ersichtlich. Die Verschwiegenheitspflicht schützt nicht nur die Betroffenen, sondern auch die zu kontrollierenden öffentlichen Stellen und deren Mitarbeiter (Gola/Schomerus, BDSG 7. Aufl. § 23 Rdn. 10; vgl. auch Dammann in Simitis/Dammann/Geiger/Mallmann/ Walz, BDSG 4. Aufl. § 23 Rdn. 25). Der vorliegende Fall nötigt den Senat nicht, näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Offenbarung rechtswidrigen Verhaltens die Verschwiegenheitspflicht verletzen kann.

cc) Gleichermaßen kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte deshalb von der Verschwiegenheitspflicht entsprechend § 61 Abs. 4 BBG befreit oder befugt war, die aktenkundigen verwaltungsinternen Vorgänge zu offenbaren, weil er zum Erhalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung handelte (vgl. BVerfGE 28, 191, 202 ff.; BGHSt 20, 342, 365, 367 f.; Träger in LK 10. Aufl. § 353b Rdn. 35; Plog/Wiedener/Lemhöfer, BBG/BeamtenVG § 61 Rdn. 7; Battis, BBG 2. Aufl. § 61 Rdn. 4 f.). Zugleich kann offenbleiben, ob damit - wie der Tatrichter meint - der Angeklagte im Sinne von § 34 StGB gerechtfertigt war. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen diesen Schluß nicht ohne weiteres.

dd) Das Landgericht hat aber im Ergebnis zutreffend eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB verneint (vgl. BGHSt 46, 339, 343).

Eine konkrete unmittelbare Gefährdung öffentlicher Interessen ist nicht ersichtlich. Auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Offenbarung der fast drei Jahre zurückliegenden Verstöße des Justizministers gegen das Datenschutzrecht wichtige öffentliche Interessen nicht gefährden konnte. Eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen käme allenfalls mittelbar in Betracht, falls durch das Offenbaren der Verfügungen des Justizministers das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Datenschutzbeauftragten beeinträchtigt wäre. Eine solche mittelbare Gefährdung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise genügen (vgl. BGH NStZ 2000, 596, 598; vgl. auch Träger in LK 10. Aufl. § 353b Rdn. 26 m. w. N.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 353b Rdn. 13a; ablehnend Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 353b Rdn. 9; Hoyer in SK-StGB 41. Lfg. § 353b Rdn. 8; Kuhlen in NK-StGB § 353b Rdn. 22 ff.; Perron JZ 2002, 50, 51 f.; Behm StV 2002, 29, 32 f.). Dazu bedarf es einer Gesamtabwägung im Einzelfall, um dem Merkmal der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen seinen eigenständigen Bedeutungsgehalt zu erhalten. Dabei müssen Inhalt und Umfang der geheimhaltungsbedürftigen Daten, deren in Aussicht genommene Verwendung und die Person des Amtsträgers Berücksichtigung finden (BGH aaO).

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, hat das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Angeklagten verneint. Ein Amtsträger, der wie der Angeklagte zur Kontrolle der Gesetzestreue eines anderen Amtsträgers berufen ist, kann wichtige öffentliche Interessen nicht durch die Offenbarung eines Gesetzesverstoßes gefährden, wenn er die Öffentlichkeit - wie ersichtlich hier - auch als Verbündeten gewinnen will, um auf ein gesetzmäßiges Verhalten hinzuwirken. Damit verfolgte der Angeklagte selbst ein wichtiges öffentliches Interesse, was einen Verlust des Vertrauens hinsichtlich der Integrität des Datenschutzbeauftragten in der Öffentlichkeit ausschließt. Entgegen der Auffassung der Revision kann ein Verlust des Vertrauens in die Integrität des Justizministeriums keine wichtigen öffentlichen Interessen begründen. Die offenbarten Verfügungen des Justizministers waren offensichtlich rechtmäßig in den Besitz des Angeklagten gelangt. Damit wurden sie Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs der vom Angeklagten geleiteten Behörde (vgl. Dammann in Simitis/Dammann/Geiger/Mallmann/Walz, BDSG 4. Aufl. § 23 Rdn. 25) und bildeten ausschließlich deren Geheimnis. Dessen Offenbarung könnte dann auch nur einen Verlust des Vertrauens hinsichtlich der Integrität dieser Behörde bewirken. Die Anerkennung einer weiteren Mittelbarkeit - hier bezogen auf das Justizministerium als Ursprungsbehörde - würde auch die Grenzen dessen, was im Gesetzgebungsverfahren als von der Rechtsprechung ausreichend klar umrissen bezeichnet wurde (vgl. BayObLG NStZ-RR 1999, 299, 300; Träger in LK 10. Aufl. § 353b StGB Rdn. 26), überschreiten und dem Erfordernis der Tatbestandsbestimmtheit zuwiderlaufen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 353b Rdn. 13a).

b) Dieselben Grundsätze gelten auch hinsichtlich des Verlesens der datenschutzrechtlichen Beanstandung am (Fall 3 der Anklage). Auch insoweit war die Verschwiegenheitspflicht des Angeklagten aus § 23 Abs. 6 Satz 1 SächsDSG nicht schon wegen Bedeutungslosigkeit entfallen. Jedenfalls war insoweit die Offenbarung dieser Geheimnisse aber aus den oben dargelegten Gründen nicht geeignet, wichtige öffentliche Interessen zu gefährden.

c) Hinsichtlich der Übersendung der datenschutzrechtlichen Beanstandung an Le (Fall 2 der Anklage) bestand für den Angeklagten insoweit schon keine Verschwiegenheitspflicht mehr, weil die ihren spezifischen Zweck erfüllende Unterrichtung zu den Mitteilungen im dienstlichen Verkehr im Sinne von § 23 Abs. 6 Satz 2 SächsDSG zu rechnen ist (vgl. Dammann in Simitis/Dammann/Geiger/Mallmann/Walz, BDSG 4. Aufl. § 23 Rdn. 26). Nach Abschluß des Kontrollverfahrens mit der datenschutzrechtlichen Beanstandung erlangte Le, der den Angeklagten entsprechend § 22 SächsDSG angerufen hatte, - wie ein Petent - einen Anspruch auf Bescheidung seiner Eingabe (vgl. BayVGH NJW 1989, 2643; Dammann aaO § 21 Rdn. 18). Zwar ist eine ins einzelne gehende Begründung nicht vorgeschrieben (Dammann aaO). Stellt der Datenschutzbeauftragte aber eine Rechtsverletzung fest, muß er angeben, welches Recht er durch welchen Vorgang verletzt sieht (Dammann aaO). Erfolgt eine datenschutzrechtliche Beanstandung, ist der Anrufende auch davon zu unterrichten (Dammann aaO). Diese aus dem Wesen des Anrufungsrechts entwickelten - allgemein praktizierten - Maßstäbe haben durch die die Informationsrechte des Bürgers betonende Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl EG Nr. L 281/31 vom ) und deren Umsetzung im Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl I 904) eine neue Qualität gefunden. Die in Art. 28 III. dritter Spiegelstrich der Richtlinie vorgesehene Anzeigebefugnis des Datenschutzbeauftragten wurde um die ausdrückliche Befugnis in § 23 Abs. 5 Satz 7 BDSG ergänzt, den Betroffenen über den Datenschutzverstoß zu informieren (vgl. BT Drucks. 14/4329, S. 1, 41). Der Angeklagte hat sich bei der Unterrichtung Le s an diese Erfordernisse gehalten und die Grenzen seiner Befugnis nicht überschritten. Zwar war die Wiedergabe der Verfügungen des Justizministers im Wortlaut nicht geboten. Dies führte aber nicht zu einer Offenbarung weiterer Tatsachen, weil nichts mitgeteilt wurde, was nicht inhaltsgleich mit eigenen Worten hätte umschrieben werden können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAC-07051

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