BGH Beschluss v. - XII ZR 95/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 554 b

Instanzenzug:

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des - BVerfGE 54, 277):

Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht als ein familienrechtlicher Vertrag sui generis qualifizieren (vgl. dazu etwa Senatsurteil BGHZ 127, 48, 52 ff.). Allerdings erscheint es - entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts - durchaus naheliegend, das Zusammenwirken der Parteien als eine Ehegatteninnengesellschaft anzusehen (vgl. , zur Veröffentlichung bestimmt - und BGHZ 142, 137), die mit der Trennung der Ehegatten aufgelöst worden ist. Dennoch hat das Oberlandesgericht die Klage im Ergebnis zu Recht für unbegründet erachtet. Zwar fällt die Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft, die kein Gesamthandsvermögen gebildet hat, mit ihrer Vollbeendigung zusammen, so daß sich die Ehegatten als Gläubiger und Schuldner des mit der Vollbeendigung fälligen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gegenüberstehen (BGHZ aaO 155). Ein solcher Anspruch des einen gegen den anderen Ehegatten setzt aber grundsätzlich eine Gesamtabrechnung voraus (vgl. etwa - NJW-RR 1991, 422, 423 und vom - II ZR 48/90 - NJW-RR 1991, 1049), aus der sich ergibt, daß der andere Ehegatte aus der Innengesellschaft per Saldo größere Gewinne erzielt oder geringere Verluste erlitten hat als er selbst. Daran fehlt es im vorliegenden Fall; denn die Klägerin hat nicht einmal ansatzweise vorgetragen, welche Gewinne jeder der Ehegatten aus der Zusammenarbeit erzielt und welche Verbindlichkeiten er im Ergebnis getragen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAC-06760

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein