BGH Urteil v. - XI ZR 301/01

Leitsatz

[1] a) Zu den Grenzen, die das Territorialitätsprinzip den Auswirkungen einer Vermögensenteignung auf eine hypothekarisch gesicherte Darlehensforderung setzt.

b) An der Beschränkung der Wirkungen von Enteignungen, die in der früheren sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführt wurden, durch das Territorialitätsprinzip hat sich nichts dadurch geändert, daß die Bundesrepublik Deutschland sich im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung verpflichtet hat, diese Enteignungen nicht rückgängig zu machen.

Gesetze: EGBGB Art. 7 ff. (Enteignung); Einigungsvertrag Art. 41 Abs. 1; BGB § 607 a.F.; BGB § 1113

Instanzenzug: LG Berlin

Tatbestand

Die Klägerin macht eine Darlehensforderung aus übergegangenem Recht geltend.

Im Jahr 1901 gewährte die in Frankfurt am Main ansässige F. H.bank dem Tapetenfabrikanten E. L. ein Darlehen von 265.000 Mark, das durch eine Hypothek auf dessen später im sowjetischen Sektor befindlichen Grundstück in Berlin-Mitte gesichert wurde. E. L. und seine Söhne gründeten im Jahr 1920 die beklagte Kommanditgesellschaft mit Sitz im späteren Westteil Berlins, die die Darlehensschuld und das als Sicherheit dienende Grundstück übernahm. In den Jahren 1939/1940 wurde die Beklagte zwangsweise liquidiert, weil sie als jüdischer Betrieb galt. Das mit der Hypothek belastete Grundstück wurde vom Zwangsliquidator veräußert. In dem notariellen Kaufvertrag wurden die Übernahme der Darlehensschuld von 66.000 Reichsmark durch die beiden Erwerberinnen unter Anrechnung auf den Kaufpreis und eine Mitteilung gemäß § 416 Abs. 2 BGB vereinbart. Die Erwerberinnen wurden 1940 als Eigentümerinnen im Grundbuch eingetragen. Die Abwicklung der Beklagten wurde noch im Jahr 1940 als beendet im Handelsregister eingetragen.

Die F. H.bank wurde durch Verordnung vom mit ihrem gesamten Vermögen von dem für Ost-Berlin zuständigen Magistrat enteignet und dieses unter Überführung in Volkseigentum verstaatlicht.

Das hypothekarisch belastete Grundstück wurde 1979 Gegenstand einer Enteignung durch die Deutsche Demokratische Republik. Dadurch ging die Hypothek unter. Die Darlehensforderung war bei Ende des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik in deren Staatshaushalt verzeichnet.

Das ehemals als Sicherheit für die Darlehensforderung dienende Grundstück wurde nach der Wiedervereinigung aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids an einen Investor veräußert. Durch Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom wurde festgestellt, daß die Beklagte Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich des Grundstücks ist. Das Land Berlin wurde verpflichtet, den aus der Veräußerung des Grundstücks erzielten Erlös oder, wenn dieser den Verkehrswert unterschritte, den Verkehrswert an die Beklagte zu zahlen.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 34.266,37 DM nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Sie habe die Forderung nicht erworben. Diese sei nicht in das Staatsvermögen der DDR gelangt, das der Klägerin durch die deutsche Wiedervereinigung zugefallen sei. Die Enteignung der F. H.bank durch den Ost-Berliner Magistrat habe die Darlehensrückzahlungsforderung nicht mit umfaßt. Nach dem Territorialitätsprinzip entfalte eine Enteignung Wirkungen nur innerhalb des Hoheitsgebiets und nur in bezug auf Vermögen, das der Gebietshoheit des enteignenden Hoheitsträgers unterliege. Darunter falle die Darlehensrückzahlungsforderung nicht. Sie habe für sich gesehen keine territoriale Berührung mit dem Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats gehabt. Allein die zu ihrer Sicherung eingetragene Hypothek auf einem im Hoheitsgebiet des Ostmagistrats gelegenen Grundstück habe nicht genügt. Wenn überhaupt von der Enteignung Wirkungen ausgegangen seien, könnten sie allenfalls dahin gehen, daß der H.bank das als Sicherheit dienende Grundpfandrecht entzogen worden sei. Als sein das Schicksal der Enteignung teilender Annex sei die Darlehensrückzahlungsforderung nicht zu sehen.

Davon abgesehen, müsse die Klage auch an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten scheitern, weil von einer befreienden Schuldübernahme durch die nachfolgenden Eigentümerinnen des mit der Hypothek belasteten Grundstücks auszugehen sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, weil der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom (BGBl. II S. 889; im folgenden: Einigungsvertrag - EV) auf die Klägerin übergegangen ist. Es kann daher offenbleiben, ob die Hilfserwägung des Berufungsgerichts zutrifft, es fehle auch an der Passivlegitimation der Beklagten.

Die Forderung konnte nicht auf die Klägerin übergehen, weil sie nicht zum Finanzvermögen von Rechtsträgern auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne von Art. 22 Abs. 1 EV gehörte. Das war nicht der Fall, weil die Enteignung der ursprünglichen Gläubigerin vom die Forderung weder damals noch später im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands erfaßt hat.

1. Die Enteignung durch die Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom (VOBl. Groß-Berlin S. 112) wirkte nicht für die streitgegenständliche Forderung.

a) Die Wirkung einer Enteignung ist nach der verfassungsgemäßen (BVerfGE 84, 90, 123 f.) ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 27, 34 f.; 5, 35, 36 ff.; 9, 34, 38; 12, 79, 83 f.; 13, 106, 108; 17, 209, 212; 23, 333, 336; 25, 127, 129; 25, 134, 140; 32, 97, 99; 39, 220, 227; 104, 240, 244) durch das Territorialitätsprinzip begrenzt. Danach unterliegen dem Zugriff staatlicher Hoheitsakte nur diejenigen Vermögensbestandteile, die sich im Machtbereich des Staates befinden, der den Hoheitsakt erlassen hat. Entscheidend ist, wo der enteignete Vermögenswert im Zeitpunkt der Enteignung belegen war (BGHZ 23, 333, 336). Dieser Maßstab galt auch im innerdeutschen Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (BGHZ 12, 79, 83 f.; 23, 333, 336; 31, 367, 371).

b) Die Enteignung vom konnte die streitgegenständliche Darlehensforderung daher nur dann erfassen, wenn diese Forderung damals im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats belegen war. Das ist unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu verneinen.

aa) Grundsätzlich ist die Belegenheit einer Forderung in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 23 Satz 2 ZPO nach dem Wohnsitz (bei natürlichen Personen) oder dem Sitz (bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit) des Schuldners zu bestimmen (BGHZ 5, 35, 37 f.; 25, 134, 139; 32, 97, 99; Ia ZR 273/63, WM 1965, 267, 270 und vom - III ZR 2/75, WM 1977, 730, 732; jeweils m.w.Nachw.).

Im vorliegenden Fall ist zwar umstritten, ob die Beklagte am noch Schuldnerin der streitgegenständlichen Darlehensforderung war. Für die Frage der Schlüssigkeit der Klage kommt es jedoch zunächst allein auf den Vortrag der Klägerin an (vgl. BGHZ 82, 13, 20). Diese hat bestritten, daß die 1939/1940 beabsichtigte Schuldübernahme durch die Erwerberinnen des hypothekarisch belasteten Grundstücks wirksam geworden sei, und sich den gegenteiligen Vortrag der Beklagten auch nicht hilfsweise zu eigen gemacht. Im vorliegenden Zusammenhang ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte am nach wie vor Schuldnerin der Darlehensforderung war.

Der Sitz der beklagten Kommanditgesellschaft befand sich zum Zeitpunkt der Enteignung am nicht im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats. Sie hatte bis zur Zwangsliquidierung 1939/1940 ihren Sitz im westlichen Teil Berlins. Eine Sitzverlegung nach Ost-Berlin ist danach nicht zustande gekommen. Auch wenn man mit der Revision davon ausginge, daß das letzte verbliebene Vermögen der Beklagten ein auf das Grundstück im östlichen Teil Berlins bezogener Restitutionsanspruch gewesen sei, folgt daraus nicht ohne weiteres eine Verlagerung des Gesellschaftssitzes. Eine Sitzverlegung erfordert vielmehr einen besonderen konstitutiven Akt der Gesellschaft (BGHZ 29, 320, 327; 33, 195, 204; , WM 1989, 1682, 1684). Daran fehlt es hier.

bb) Bei einer hypothekarisch gesicherten Forderung kann es allerdings geboten sein, für die Frage, wo sie belegen ist, nicht auf den Wohnsitz des Schuldners, sondern auf die Belegenheit des belasteten Grundstücks abzustellen (, NJW 1952, 420; vom - V ZR 165/52, MDR 1954, 286, 287; vom - V ZR 38/58, WM 1959, 199, 200 ff.; vom - V ZR 122/65, WM 1969, 1348, 1349). Die Frage, von welchen Voraussetzungen dies im einzelnen abhängt, kann hier dahinstehen. Der Grundsatz, daß die Wirkung von Enteignungen auf das Hoheitsgebiet des in das Eigentum eingreifenden Hoheitsträgers zu beschränken ist, verbietet es jedenfalls, die Wirkungen einer Enteignung deshalb auf eine Forderung gegen einen außerhalb dieses Hoheitsgebiets ansässigen Schuldner auszudehnen, weil eine zur Sicherung der Forderung dienende Hypothek auf einem Grundstück innerhalb dieses Hoheitsgebiets lastet ( aaO S. 421 und vom - II ZR 102/57, WM 1959, 202, 203 m.w.Nachw.). Es gibt insbesondere im Falle der Personenverschiedenheit zwischen persönlichem Schuldner und Eigentümer des belasteten Grundstücks keinen plausiblen Grund, dem nach dem Rechtsverständnis in der Bundesrepublik Deutschland bei der Enteignung der Hypothek rechtswidrig handelnden Magistrat für Ost-Berlin und später der Deutschen Demokratischen Republik auch noch den Zugriff auf die persönliche Forderung gegen einen nicht in der DDR ansässigen Schuldner zu ermöglichen und so die Enteignungsmaßnahme zu Lasten der Gläubigerin mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu perfektionieren. Im vorliegenden Fall begründet die Tatsache, daß die streitgegenständliche Darlehensforderung im Mai 1949 noch durch eine Hypothek auf einem im Ostsektor Berlins gelegenen Grundstück gesichert war, daher keine Belegenheit der Forderung im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats, die eine Ausdehnung der Wirkungen der Enteignung vom auf diese Forderungen rechtfertigen könnte.

cc) Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wirkungen einer Enteignung in der früheren Sowjetischen Besatzungszone ausgesprochen, daß eine Forderung gegen einen dort ansässigen Schuldner dann nicht mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland von der Enteignung erfaßt wird, wenn es um den Zugriff auf solche Teile des Schuldnervermögens geht, die außerhalb des enteignenden Staates liegen (, WM 1972, 394, 396). Teile des Schrifttums stellen darüber hinaus ganz allgemein bei der Frage der Belegenheit einer Forderung darauf ab, wo ein Zugriff auf das Schuldnervermögen möglich ist, und befürworten für den Fall, daß der Schuldner in mehr als einem Staat Vermögen hat, eine Forderungsaufspaltung, die zu einer Verdoppelung oder Vervielfachung der Forderung führt (vgl. Soergel/v. Hoffmann, BGB 12. Aufl. Anh. III Art. 38 EGBGB Rdn. 40 ff. m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung). Ob dieser Spaltungstheorie zu folgen ist (offengelassen von , WM 1977, 730, 733), bedarf keiner Entscheidung, da dem Ost-Berliner Magistrat und später der Deutschen Demokratischen Republik eine persönliche Forderung gegen die Beklagte auch dann nicht zugestanden hätte. Im Zeitpunkt der Enteignung vom hatte die Beklagte kein im Ostteil Berlins belegenes Vermögen. Auch ein auf das hypothekarisch belastete Grundstück in Ost-Berlin bezogener Restitutionsanspruch der Beklagten, der einem Zugriff des OstBerliner Magistrats zugänglich gewesen wäre und die Annahme eines durch Aufspaltung entstandenen Ost-Berliner Teils der Darlehensforderung gegen die Beklagte hätte rechtfertigen können, bestand damals nicht.

2. Die Wirkung der Enteignung vom wurde entgegen der Ansicht der Revision auch durch Art. 41 Abs. 1 EV in Verbindung mit Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom (BGBl. 1990 II S. 1237; im folgenden: Gemeinsame Erklärung) nicht auf die streitgegenständliche Darlehensforderung ausgedehnt.

Ziffer 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung bestimmt, daß Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind. Diese Bestimmung richtet sich gegen eine mögliche Beseitigung der bereits eingetretenen Wirkungen der in ihr genannten Enteignungen, enthält aber keine Ausdehnung dieser Wirkungen über das bereits eingetretene Ausmaß hinaus und erweitert insbesondere nicht die Grenzen, die der Wirkung dieser Enteignungen von Anfang an durch das Territorialitätsprinzip gesetzt waren. An der Unwirksamkeit der Enteignung vom für die streitgegenständliche Darlehensforderung hat sich daher durch Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung nichts geändert. Für das von der Revision befürwortete Erstarken eines von der Enteignung erfaßten "Ostteils" der Darlehensforderung zu einem jetzt in ganz Deutschland anzuerkennenden Recht ist schon deshalb kein Raum, weil ein solcher abgespaltener Forderungsteil, wie oben dargelegt wurde, nicht existiert hat.

3. Auch aus der Entschädigungsleistung für das 1939/1940 enteignete Grundstück, die die Beklagte nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes erhalten hat, kann entgegen der Ansicht der Revision die Aktivlegitimation der Klägerin für die streitgegenständliche Darlehensforderung nicht hergeleitet werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob Restitutionsmaßnahmen nach dem Vermögensgesetz überhaupt geeignet sein können, untergegangene Forderungen der hier interessierenden Art neu zu begründen. Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um eine Wiederherstellung der Darlehensforderung, sondern nur darum, wem die fortbestehende Forderung zusteht. An der Rechtsinhaberschaft hinsichtlich dieser Forderung kann das Vermögensgesetz aber schon deshalb nichts geändert haben, weil darin eine entschädigungslose Enteignung der bisherigen Rechtsinhaberin läge, wie sie in keiner der Vorschriften dieses Gesetzes vorgesehen ist.

III.

Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
PAAAC-05673

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein