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BGH Urteil v. - VIII ZR 244/00

Gesetze: ZPO § 181 Abs. 1; ZPO § 187 Satz 1

Leitsatz

Eine mißglückte Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 ZPO kann nach § 187 Satz 1 ZPO geheilt werden, wenn der Adressat das zuzustellende Schriftstück "in die Hand bekommen" hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
JAAAC-04369

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BGH, Urteil v. 21.03.2001 - VIII ZR 244/00

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