BGH Urteil v. - VIII ZR 132/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: HGB § 89b; HGB § 89b Abs. 4 Satz 2; ZPO § 542 Abs. 3; ZPO § 340 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 523; ZPO § 282; ZPO § 340 Abs. 3 Satz 3; ZPO § 296 Abs. 1; ZPO § 542; ZPO § 296 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3

Instanzenzug:

Tatbestand

Die Klägerin war von 1972 bis zum Vertragshändlerin der ehemaligen N. GmbH, die im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreits auf die seither neu firmierende Beklagte verschmolzen worden ist (im folgenden einheitlich: Beklagte).

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Vertragshändlerausgleichs analog § 89b HGB in Höhe von 82.415,15 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Parteien haben über Grund und Höhe des Anspruchs gestritten. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und dieses Urteil nach Einspruch der Klägerin aufrechterhalten. Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt.

Mit prozeßleitender Verfügung vom hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Klägerin darauf hingewiesen, daß der Ausgleichsanspruch nach ihrem Vortrag nicht innerhalb der am abgelaufenen Jahresfrist des § 89b HGB geltend gemacht worden sei. Im Verhandlungstermin vom hat das Oberlandesgericht die Berufung der nicht verhandelnden Klägerin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt und behauptet, sie habe Ausgleichsansprüche mit Schreiben vom geltend gemacht; das Schreiben sei der Beklagten am gleichen Tag per Fax und am folgenden Tag per Übergabe-Einschreiben zugegangen. Mit der Ladung vom zum Verhandlungstermin am hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Klägerin aufgefordert, ihr Vorbringen unverzüglich urkundlich zu belegen. Zugleich hat er sie auf das Fehlen eines Beweisangebots hingewiesen. Mit Schriftsatz vom hat die Klägerin Ablichtungen des Schreibens vom , eines Sendeberichts, eines Einlieferungsbelegs der Deutschen Post AG und eines Rückscheins überreicht. Ferner hat sie Zeugenbeweis angeboten. Im Verhandlungstermin vom hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärt, er könne sich heute zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 12. (richtig: 11.) Februar 2003 nicht äußern. Das Berufungsgericht hat sein Versäumnisurteil aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein etwaiger Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs in analoger Anwendung des § 89b HGB nicht (mehr) zu. Der Ausgleichsanspruch sei gemäß § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Bei dieser Frist handele es sich um eine Ausschlußfrist, deren Wahrung das Gericht von Amts wegen zu prüfen habe. Da das Vertragsverhältnis der Parteien zum beendet worden sei, hätte die Klägerin einen etwaigen Ausgleichsanspruch bis zum anmelden müssen. Daß dies geschehen sei, lasse sich nicht feststellen. Auf den Hinweis in der Verfügung vom habe die Klägerin bis zum Termin vom nichts vorgebracht. Mit ihrer Einspruchsbegründung habe sie dann zwar vorgetragen, Ausgleichsansprüche mit Schreiben vom geltend gemacht und dieses Schreiben der Beklagten übersandt zu haben. Das Anspruchsschreiben nebst Sendebericht und Zugangsnachweis seien jedoch nicht beigefügt gewesen. Trotz der Aufforderung in der Verfügung vom habe die Klägerin die Urkunden auch nicht unverzüglich zu den Akten gereicht oder ihren Vortrag unter Beweis gestellt. Erst zwei Tage vor dem Verhandlungstermin vom habe die Klägerin mit Schriftsatz vom Ablichtungen des Schreibens vom , eines Fax-Sendeberichts vom selben Tag, eines Posteinlieferungsbeleges für ein Übergabeeinschreiben vom sowie eines Rückscheines vom vorgelegt und ihr Vorbringen erstmals unter Zeugenbeweis gestellt. Diese erst nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgebrachten Angriffsmittel der Klägerin hätten nicht mehr zugelassen werden können, weil dadurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden wäre und die Klägerin keine Entschuldigung für die Verspätung vorgebracht habe, so daß sie auf grober Nachlässigkeit beruhe (§§ 523, 340 Abs. 3, 296 Abs. 1, Abs. 2 ZPO in der bis zum geltenden Fassung, § 26 Nr. 5 EGZPO). Es sei dem Senat auch nicht zuzumuten gewesen, die erstmals im Schriftsatz vom benannten Zeugen zwei Tage vor dem Termin zu laden, zumal auch die Höhe des Anspruchs noch umfangreicher Aufklärung bedurft hätte, die bei rechtzeitigem Vorbringen vor oder jedenfalls in dem Senatstermin hätte vorgenommen werden können.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers analog § 89b HGB zu Unrecht wegen Nichteinhaltung der einjährigen Ausschlußfrist nach Abs. 4 Satz 2 dieser Vorschrift verneint.

Die Klägerin hat im Schriftsatz vom , mit dem sie Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom eingelegt und diesen begründet hat, behauptet, sie habe Ausgleichsansprüche mit Schreiben vom geltend gemacht; das Schreiben sei der Beklagten am gleichen Tag per Fax und am folgenden Tag per Übergabe-Einschreiben zugegangen. Diesen Vortrag, aus dem sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hinreichend substantiiert die Wahrung der Ausschlußfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB ergibt, hat das Berufungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, weil ihn die Klägerin erst zwei Tage vor dem Verhandlungstermin am mit Schriftsatz vom urkundlich belegt und unter Beweis gestellt hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin hierdurch ihre Prozeßförderungspflicht aus §§ 542 Abs. 3, 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO oder aus §§ 523, 282 ZPO (§ 542 und § 523 ZPO gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO in der am geltenden Fassung) verletzt hat und ob deswegen die von der Klägerin mit Schriftsatz vom angebotenen Beweismittel vom Berufungsgericht gemäß §§ 542 Abs. 3, 340 Abs. 3 Satz 3, 296 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen waren beziehungsweise gemäß §§ 542, 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden konnten. Auf die Zulassung dieser Beweismittel kommt es nicht an, weil die Beklagte die Behauptung der Klägerin in der Einspruchsschrift vom , den Ausgleichsanspruch am und damit fristgerecht geltend gemacht zu haben, nicht bestritten hat. Dies hat sie weder in ihrem Schriftsatz vom getan, in dem sie auf die Einspruchsschrift der Klägerin erwidert hat, noch in der mündlichen Verhandlung vom . Soweit sich die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in dem vorgenannten Termin, er könne sich heute zu dem Schriftsatz der Klägerin vom nicht äußern, mittelbar auf die Behauptung der Klägerin bezieht, sie habe den Ausgleichsanspruch mit Schreiben vom geltend gemacht, verstieß dies im Hinblick darauf, daß die Behauptung bereits in der Einspruchsschrift vom aufgestellt worden ist, gegen die Obliegenheit der Beklagten aus § 138 Abs. 2 ZPO, sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die in Rede stehende Behauptung der Klägerin ist daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen zu Grund und Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruchs bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Fundstelle(n):
SAAAC-04032

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein