BGH Urteil v. - IX ZR 276/02

Leitsatz

[1] a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt.

b) Den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe im Zeitpunkt seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutierten.

c) Hat der Anfechtungskläger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gesetzlich vermutet.

Gesetze: AnfG § 1; AnfG § 3 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Düsseldorf 12 U 28/02 vom LG Duisburg 10 O 238/01 vom

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung Wertersatz für zwei mittlerweile weiterveräußerte Grundstücke. Schuldner ist der geschiedene Ehemann der Klägerin, der zu Unterhaltsleistungen verurteilt worden ist, aber keinen Unterhalt zahlt. Der Beklagte ist dessen Sohn. Die Unterhaltsansprüche waren am in erster Instanz tituliert worden. Im Juni 2000 erbte der Schuldner von seiner Mutter zwei bebaute Grundstücke. Aufgrund Vertrages vom übertrug er beide Grundstücke gegen Mitübernahme einer persönlichen Haftung für die auf den Grundstücken grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen auf den Beklagten. Am bestätigte das Oberlandesgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin. Am ging die Klage im vorliegenden Prozess ein. Während des laufenden Prozesses, am , übertrug der Beklagte die Grundstücke auf eine GmbH, deren Verbindung zum Schuldner streitig ist.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 47.871,76 Euro nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Gründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs für gegeben erachtet. Die Gläubigerbenachteiligung folge daraus, dass der Wert der Grundstücke - wie der Beklagte zugestanden habe - 1,5 Mio. DM betragen habe; belastet gewesen seien die Grundstücke im Dezember 2000 nur mit insgesamt nominal 1.312.500 DM. Von diesen Zahlen sei angesichts des unzureichenden Vortrags des Beklagten auszugehen, der einer gerichtlichen Aufforderung, den Stand der Belastungen im Dezember 2000 darzulegen, nicht nachgekommen sei. Ein Anfechtungsrecht folge aus § 4 AnfG. Eine Gegenleistung habe der Beklagte nicht erbracht. Weder das Wohnrecht noch die Übernahme der persönlichen Haftung für die durch die Grundpfandrechte gesicherten Forderungen stellten eine Gegenleistung im Rechtssinne dar. Auf gegenteilige Vorstellungen des Beklagten oder des Schuldners komme es nicht an. Ein Anfechtungsrecht folge zudem auch aus § 3 Abs. 2 AnfG. Der Beklagte habe nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass ihm die Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht bekannt gewesen sei.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen den Schluss auf das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht zu. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil den vom Beklagten zugestandenen "Wert" der Grundstücke zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob es sich um die Werte handelt, die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielt werden könnten. Auf diese Werte kommt es an.

1. Nach § 1 Abs. 1 AnfG können solche Rechtshandlungen eines Schuldners angefochten werden, die dessen Gläubiger benachteiligen. Durch die Anfechtung soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners für den Gläubiger bestanden hätte (BGHZ 104, 355, 357; 123, 183, 184 f; 130, 314, 322; 159, 397, 400). Deshalb ist eine Rechtshandlung des Schuldners nur anfechtbar, wenn durch sie die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wird, der Gläubiger also objektiv benachteiligt worden ist.

2. Wäre die angefochtene Übertragung der Grundstücke unterblieben, hätte die Klägerin deren Zwangsversteigerung betreiben können. Die hierbei erzielten Erlöse abzüglich der vorrangigen Belastungen und der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens hätten zur Befriedigung der Unterhaltsforderung der Klägerin zur Verfügung gestanden. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt nicht in Betracht, wenn Grundstücke wertausschöpfend belastend sind und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer - auch nur teilweisen - Befriedigung des Gläubigers geführt hätte (BGHZ 104, 355, 357; , ZIP 1999, 196, 198). Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden ( aaO; Urt. v. - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908). Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswert hätte die Klägerin hingegen nicht gehabt. Die Frage der Benachteiligung kann folglich nicht danach beantwortet werden, welchen Verkehrswert die Grundstücke hatten. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob bei einer Zwangsversteigerung der Grundstücke ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös hätte erzielt werden können. Dazu fehlt es an ausreichenden Feststellungen.

III.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin:

1. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gläubigerbenachteiligung ist der Anfechtungskläger (, ZIP 1999, 196, 198). Da die Gläubigerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie zu den klagebegründenden Umständen. Die Klägerin, die einen noch höheren Wert der Grundstücke behauptet hatte, hat Beweis durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Dieser Beweis wird - allerdings bezogen auf die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Einzelwerte im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt - zu erheben sein. Welchen Erlös ein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder erbracht hätte, kann in der Regel nur aufgrund besonderer Sachkunde beurteilt werden (, ZIP 1993, 868). Die nach § 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse ergeben hierfür im Vergleichsverfahren eine Grundlage.

2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht für verpflichtet gehalten, Einzelheiten zum Stand der Belastungen im Dezember 2000 vorzutragen.

a) Muss eine Partei Umstände darlegen und beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, ist zu prüfen, ob es dem Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dieser Partei eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen. Kennt der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen und ist es ihm zumutbar, nähere Angaben zu machen, kann von ihm ein substantiiertes Bestreiten verlangt werden. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der sonst als nicht hinreichend substantiiert anzusehende Vortrag des Prozessgegners als zugestanden (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158 f; , NJW-RR 1999, 1152).

b) Für den Beklagten ist der Umfang der von ihm übernommenen grundpfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten im Dezember 2000 ohne weiteres ersichtlich. Er hat sich auf eine wertausschöpfende Belastung der Grundstücke berufen. Ihm war und ist daher auch zuzumuten, detailliert zum Valutierungsstand im fraglichen Zeitpunkt vorzutragen (vgl. auch Huber, AnfG 9. Aufl. § 1 Rn. 41). Die schlichte Behauptung einer wertausschöpfenden Belastung reicht nicht aus.

3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist nicht klar, ob die Übertragung der Grundstücke auf den Beklagten im Sinne von § 4 AnfG unentgeltlich erfolgte. In der Regel wird die Übernahme der persönlichen Haftung für die Forderungen, die durch auf dem Grundstück lastende Grundpfandrechte gesichert sind, eine Gegenleistung darstellen; denn der Übernehmer haftet dann nicht nur mit dem übernommenen Grundstück, sondern auch mit seinem übrigen Vermögen für die gesicherten Verbindlichkeiten. Anderes mag gelten, wenn der Übernehmer über kein nennenswertes sonstiges Vermögen verfügt, die Übernahme also praktisch wertlos ist. Wie es sich im vorliegenden Fall verhält, ist weder von den Parteien dargelegt noch vom Berufungsgericht festgestellt worden.

4. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin jedoch ausreichend zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG vorgetragen.

a) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand folgt im Falle einer Gläubigerbenachteiligung ein Anfechtungsgrund der Klägerin jedenfalls aus § 3 Abs. 2 AnfG. Der Wortlaut dieser Vorschrift verlangt (nur) einen entgeltlichen Vertrag, den der Schuldner mit einer ihm nahestehenden Person geschlossen hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG). Mehr als diese Tatbestandsmerkmale braucht der Anfechtungskläger nicht vorzutragen. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie die Kenntnis des Anfechtungsgegners werden gesetzlich vermutet. Das hat der Senat für die insoweit gleichlautende Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO bereits entschieden (, ZIP 1995, 1021, 1028 unter 4.). Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO einerseits, des § 3 Abs. 2 AnfG und des § 133 Abs. 2 InsO andererseits sind nicht wortgleich. Sie stimmen jedoch insoweit überein, als Anfechtungsvoraussetzung nur eine "entgeltliche Leistung" an bzw. ein "entgeltlicher Vertrag" mit einer nahestehende(n) Person sowie eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung sind. Dem Anfechtungsgegner wird jeweils auferlegt, die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG darzulegen und zu beweisen. Er muss insbesondere beweisen, dass ihm zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. Dieser Beweis kann auch in der Form geführt werden, dass schon ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht vorlag.

b) Die Behauptung des Beklagten, der Schuldner habe mit der Übertragung Wünschen der Erblasserin nachkommen wollen, ist unerheblich. Die Gläubigerbenachteiligung muss nicht das Ziel des Schuldnerhandelns sein. Der Tatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG ist auch erfüllt, wenn bei einem auf einen anderen Zweck gerichteten Handeln der Schuldner die Benachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHZ 130, 314, 319).

5. Nachdem der Beklagte die Grundstücke auf die GmbH übertragen hat, kann die Klägerin - falls sich die übrigen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs feststellen lassen - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, §§ 989, 990 BGB Schadensersatz in Höhe des im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Wertes der Grundstücke im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz verlangen. Auch dieser Wert wird sich voraussichtlich nur mit sachverständiger Hilfe ermitteln lassen.

6. Der Wortlaut des Übertragungsvertrages vom ist bisher nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Eine Ablichtung des Vertrages befindet sich bei den Prozesskostenhilfe-unterlagen des Beklagten, darf so aber nicht verwertet werden. Welche Gegenleistungen und welche Belastungen der Beklagte übernommen hat, dürfte sich mit letzter Sicherheit nur aus dem Vertrag selbst ergeben.

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 501 Nr. 9
NJW-RR 2006 S. 552 Nr. 8
WM 2006 S. 490 Nr. 10
ZIP 2006 S. 387 Nr. 8
DAAAC-00661

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja