BGH Urteil v. - IX ZR 199/02

Leitsatz

[1] a) Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, bewirkt dies eine inkongruente Deckung.

b) Der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Drohung mit einem Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners endet je nach Lage des Einzelfalls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetzten Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag nicht ab und verlangt er von dem Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der Leistungsdruck über mehrere Monate fortbestehen.

c) Die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung bildet auch bei Anfechtungen nach § 133 Abs. 1 InsO in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine Kenntnis des Gläubigers hiervon.

d) Ist dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt, kann die Inkongruenz einer Deckung auch im Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung sein.

Gesetze: InsO § 131 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 286 C

Instanzenzug: OLG Celle vom LG Lüneburg vom

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am beantragten und am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marco Rohmann GmbH, die im Mai 1998 gegründet wurde. Diese hatte für ihre Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge an die verklagte Innungskrankenkasse als Einzugsstelle zu leisten. Die Schuldnerin führte die fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu keinem Zeitpunkt rechtzeitig ab. Anfang Februar 1999 standen Beiträge seit Dezember 1998 in Höhe von gut 8.100 DM offen. Darauf leistete die Schuldnerin am eine Teilzahlung von 5.123,95 DM. Die Schuldnerin zahlte an den von der Beklagten beauftragten Gerichtsvollzieher am einen Betrag von 3.109,69 DM, am einen Betrag von 11.693,06 DM. Dreimal kündigte die Beklagte der Schuldnerin einen Insolvenzantrag an.

Mit Schreiben vom wies sie auf rückständige Beiträge für die Monate Dezember 1998 und Januar sowie Februar 1999 in Höhe von insgesamt 15.479,95 DM hin und führte aus: Haftungsrechtliche Regelungen zwängen die Krankenkassen, umgehend den Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Beiträge für zwei Monate unbeglichen seien. Nicht einziehbare Beitragsforderungen würden den Krankenkassen aus Mitteln der Insolvenzausfallversicherung durch die Arbeitsämter erstattet, allerdings nur für die vor der Insolvenzeröffnung liegenden drei Monate. Wegen der verfahrensrechtlichen Fristen vergingen vom Tage der Insolvenzantragstellung bis zur gerichtlichen Verfahrenseröffnung jedenfalls mehrere Wochen. Die Krankenkassen seien daher gehalten, Insolvenzanträge bereits vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zu stellen, spätestens, wenn zwei Monatsbeiträge rückständig seien. In Anbetracht dieser Umstände sehe sie, die Beklagte, sich gezwungen, am gegen 14.00 Uhr den Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht abzugeben, würde sich aber sehr freuen, wenn es der Schuldnerin gelänge, durch vorherige Zahlung des Beitragsrückstands den Insolvenzantrag abzuwenden. Zahlungen der Schuldnerin erfolgten am 25. März (1.408,40 DM), am 26. März (6.700,60 DM), am 15. April (5.531,16 DM) und am (1.341,20 DM).

Die nächste Ankündigung eines Insolvenzantrags erfolgte mit Schreiben vom wegen Rückständen für März und April 1999 in Höhe von 20.297,71 DM mit Frist bis zum gegen 14.00 Uhr. Zahlungen gingen ein am 25. Mai (5.000 DM), am 2. Juni (700 DM), am 4. Juni (2.951,20 DM) und am (5.103,45 DM). Der dritte Insolvenzantrag wurde in ähnlicher Weise mit Schreiben vom angekündigt wegen Beitragsrückständen für Juni und Juli 1999 in Höhe von 10.775,99 DM. Zugleich wurde auf die am fällig werdenden Beiträge von 9.397,64 DM verwiesen und die Schuldnerin aufgefordert, die rückständigen Beiträge sofort und unbedingt binnen einer Woche zu zahlen, andernfalls unverzüglich ein Insolvenzantrag beim Amtsgericht abgegeben werde. Zahlungen der Schuldnerin erfolgten am 22. September (10.775,99 DM), am 1. Dezember (229,90 DM und 11.321,18 DM) und am (2.436 DM).

Der Kläger hat mit der Anfechtungsklage Rückzahlung sämtlicher genannter Beträge in Höhe von zusammen 73.425,80 DM gefordert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Rückgewähr mit Ausnahme der Teilzahlung vom weiterverfolgt, insgesamt noch 68.301,83 DM (34.922,17 €).

Gründe

Die Revision führt wegen des am gezahlten Betrages von 1.245,51 € (2.436 DM) zur Verurteilung der Innungskrankenkasse und wegen der übrigen Zahlungen, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

In Höhe von 1.245,51 € (Zahlung vom ) ist die Klage nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO (inkongruente Deckung) begründet.

1. Die Zahlung erfolgte im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Daß sie die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt hat, ist in den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen worden. Das Berufungsgericht hat die Anfechtung nach dieser Vorschrift jedoch nicht durchgreifen lassen, weil die Beklagte keine Befriedigung erlangt habe, die ihr nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zugestanden habe. Zwar habe die Beklagte zur Abwendung eines Insolvenzantrags gezahlt. Hieraus folge jedoch nicht die Inkongruenz der Leistung, weil die Zwangssituation - anders als bei Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung - erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also mit einem weiteren Handlungsschritt, entstehe, den der Gläubiger nicht beeinflussen könne. Mithin nutze der Gläubiger, der mit einer Insolvenzantragstellung drohe, nicht die staatliche Gewalt, um sich Vorteile gegenüber anderen Gläubigern zu verschaffen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Die Gewährung einer Deckung ist nach § 131 Abs. 1 InsO als inkongruent anzusehen, wenn sie zur Abwendung eines von dem Gläubiger angedrohten Insolvenzverfahrens erfolgt.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine während der "kritischen Zeit" im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 128, 196, 199; 136, 309, 312; Urt. v. - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1160). Das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip wird eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück (BGHZ 136, 309, 313). Diese schon im bisherigen Recht angelegte Ordnung ist durch §§ 130, 131 InsO zeitlich deutlich nach vorn verlagert worden. Die Vorschriften verdrängen in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger. Rechtshandlungen, die während dieses Zeitraums auf hoheitlichem Zwang beruhen, sind daher inkongruent ( aaO S. 1160 f; v. - IX ZR 215/02, ZIP 2003, 1900, 1902; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 131 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 26; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 131 Rn. 15; a.A. Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 130 Rn. 23). Seit der Entscheidung vom (BGHZ 136, 309, 311 ff) hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß eine inkongruente Deckung im Sinne des Anfechtungsrechts auch dann vorliegt, wenn der Schuldner in der gesetzlichen Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat. Dabei kommt es für die insolvenzrechtliche Beurteilung nicht darauf an, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne schon begonnen hatte, als die Leistung des Schuldners erfolgte (, ZIP 2003, 1304, 1305).

bb) Ein frühzeitig gestellter Insolvenzantrag entspricht den gesetzlichen Zielen der Gläubigergleichbehandlung und einer eventuellen Sanierung des Schuldners. Daher ist die Ankündigung als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Daraus folgt jedoch nicht, daß auf einen Insolvenzantrag hin geleistete Zahlungen als kongruente Deckungen anzusehen sind. Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht eindeutig entschieden. Jedoch hat der erkennende Senat in dem noch zur Konkursordnung ergangenen Urteil vom (IX ZR 163/98, ZIP 1999, 973, 974) bereits ausgesprochen, daß die von einer inkongruenten Deckung ausgehenden Beweisanzeichen in ganz besonderem Maße zutreffen, wenn der Empfänger die ihm gewährte Sicherheit durch Drohung mit einem Konkursantrag erhalten hat (vgl. Fischer, Festschrift für Kirchhof 2003 S. 73, 75 f).

(1) Den mit einem frühzeitigen Insolvenzantrag verfolgten Zielen läuft es zuwider, den Antrag zur Durchsetzung von Ansprüchen eines einzelnen Gläubigers zu benutzen. Wer den Insolvenzantrag dazu mißbraucht, erhält eine Leistung, die ihm nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auf diesem Wege nicht zukommen soll. Die so erlangte Deckung ist deshalb inkongruent. Der Gläubiger, der den Insolvenzantrag gestellt hat, hat in der Regel kein rechtlich geschütztes Interesse, Zahlungen des Schuldners als Erfüllung anzunehmen. Derartige Zahlungen führen typischerweise dazu, daß in einem später doch noch eröffneten Insolvenzverfahren der Gläubigergesamtheit eine deutlich verringerte Masse zur Verfügung steht.

Es kommt deshalb nicht darauf an, welche Absicht der Gläubiger im Einzelfall mit der Antragstellung verbindet. Alle dadurch bewirkten Leistungen sind inkongruent, weil sie weder dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen noch mit Zwangsmitteln erlangt worden sind, die - wie die Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung - dem einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden. Die Rechtsfolge der Inkongruenz trifft daher Gläubiger, die auf solche Weise Befriedigung erlangen, grundsätzlich unabhängig davon, ob sie wiederholt und gezielt so vorgehen oder zum ersten Mal einen Insolvenzantrag gestellt haben. Im Gegensatz zu einer im Wege der Einzelzwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung erlangten Deckung, die nur dann inkongruent ist, wenn die Rechtshandlung im Zeitraum der gesetzlichen Krise vorgenommen wurde (vgl. , ZIP 2003, 1506, 1508, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), ist die aufgrund eines Insolvenzantrags erzielte Deckung stets inkongruent. Denn der Insolvenzantrag ist niemals ein geeignetes Mittel, um Ansprüche außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchzusetzen (vgl. Fischer, aaO S. 81).

(2) Entsprechendes gilt, wenn der Insolvenzantrag - wie im Streitfall - nicht gestellt, sondern nur angedroht ist. Die Androhung kann bei dem Schuldner eine ähnliche - eher noch stärkere - Drucksituation erzeugen wie ein in Aussicht gestellter Akt der Einzelzwangsvollstreckung. Wer die Ankündung eines Insolvenzantrags anstelle der gesetzlich vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einsetzt, kann anfechtungsrechtlich keinesfalls besser stehen, wenn er auf diese Weise Zahlung erhält. Eine die Inkongruenz begründende Drucksituation ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die mit der Mahnung verbundenen Hinweise auf ein mögliches Insolvenzverfahren nicht im Unverbindlichen erschöpfen, sondern gezielt als Mittel der persönlichen Anspruchsdurchsetzung verwendet werden. Wo bei der mit einem angekündigten Insolvenzantrag zusammenhängenden Zahlungsaufforderung die Grenze zwischen einer unbedenklichen Mahnung und einer die Inkongruenz begründenden Drohung verläuft, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die Beklagte sann der Schuldnerin, die sich bereits in finanzieller Bedrängnis befand, nach dem Inhalt der übermittelten Mahnschreiben ein Verhalten an, welches auf die eigene Bevorzugung auf Kosten der übrigen Gläubiger hinauslief und damit dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger widersprach.

(3) Eine zur Abwendung der Einzelvollstreckung erbrachte Leistung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof inkongruent, wenn der Schuldner zur Zeit der Leistung aus seiner - objektivierten - Sicht (, ZIP 2003, 1304, 1305) damit rechnen muß, daß ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt. Auch im Falle der Drohung mit einem Insolvenzantrag muß ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Androhung und der Zahlung bestehen. Dieser kann zeitlich allerdings nicht abstrakt bestimmt werden, sondern hängt wesentlich von dem Inhalt der Androhung ab. Entscheidend ist auch hier die aus objektivierter Sicht zu beurteilende Wirkung der Androhung, die je nach Lage des Einzelfalls über eine vom Gläubiger eingeräumte letzte Zahlungsfrist hinausgehen kann.

b) Danach ist die am erbrachte Leistung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Das kann der Senat selbst entscheiden, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

aa) Die Handlung wurde im letzten Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen.

bb) Sie gewährte der Innungskrankenkasse eine inkongruente Deckung. Denn die Zahlung liegt noch innerhalb des Zeitraums, der von der durch die wiederholten Androhungen aufgebauten Drucksituation erfaßt wird. Jedenfalls vor Ablauf von drei Monaten nach der letztmalig eingeräumten Frist konnte die Schuldnerin, von der nicht nur eine einmalige Zahlung, sondern ein Dauerverhalten verlangt wurde, nicht davon ausgehen, die nachdrücklich ausgesprochenen Drohungen, einen Insolvenzantrag zu stellen, hätten sich erledigt. Der Schuldnerin war im Streitfall nahegelegt worden, die Zahlungsrückstände gegenüber der Beklagten deutlich unterhalb der Schwelle des notfalls durch Drittleistungen abgedeckten Drei-Monats-Zeitraums zu halten. Nach der von dem Kläger zu den Akten gereichten "Beitragsauskunft" über den Zeitraum vom bis zum war der Sollstand im Verhältnis zur Beklagten in der zweiten Jahreshälfte 1999 im wesentlichen unverändert geblieben und hatte sich bei Rückständen in Höhe von knapp 21/2 Monatsbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung eingependelt. Die Beklagte hat diese Aufstellung in den Tatsacheninstanzen nicht angezweifelt. In diesem konkreten Zusammenhang wird die Zahlung vom , durch welche der Sollstand auf knapp 16.000 DM zurückgeführt wurde, was nach den vorgelegten Unterlagen ungefähr dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von zwei Monaten entspricht, von den Androhungen, namentlich der letzten vom , noch erfaßt.

II.

1. Wegen der Beiträge von 229,90 DM und 11.321,18 DM, welche die Innungskrankenkasse durch die Zahlungen der Schuldnerin vom erlangt hat, hat das Berufungsgericht eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO ebenfalls an der mangelnden Inkongruenz scheitern lassen. Aus den Gründen zu I. kann das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

2. Wegen dieser Zahlung ist der Rechtsstreit jedoch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen ermöglichen keine abschließende Würdigung, ob die Schuldnerin am im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zahlungsunfähig war oder ob die Beklagte die Gläubigerbenachteiligung zu diesem Zeitpunkt gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 InsO kannte.

a) Zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO (siehe hierzu BGHZ 149, 178, 184 ff; , ZIP 2003, 410, 411) hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen

b) Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat der Gläubiger, der weiß, daß der Schuldner wegen seiner finanziell beengten Lage in absehbarer Zeit nicht mehr fähig ist, sämtliche Insolvenzgläubiger zu befriedigen (HK-InsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 21).

aa) Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 InsO steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Der Gläubiger muß solche Tatsachen kennen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zweifelsfrei ergibt, daß der Schuldner infolge seiner Liquiditäts- und Vermögenslage in absehbarer Zeit seine Zahlungspflichten nicht mehr in vollem Umfang erfüllen kann und daß dann Insolvenzgläubiger wenigstens teilweise leer ausgehen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 54; HK-InsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 22; zu § 30 Nr. 2 KO vgl. BGHZ 128, 196, 202 f; 135, 140, 148 f; zu § 31 KO vgl. , ZIP 1998, 248, 251; v. - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 408; v. - IX ZR 66/99, ZIP 2003, 128, 129).

bb) Entsprechende Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Sie sind nicht entbehrlich; denn die Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kann nicht allein wegen der Inkongruenz der Zahlungen bejaht werden. Da die Inkongruenz bereits tatbestandsmäßige Voraussetzung der Vorschrift ist, kann sie nicht zugleich als selbständige, zusätzliche Beweislastregel innerhalb dieser Norm dienen (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 63 f). Allein aus der Inkongruenz der Deckung darf deshalb die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger nicht gefolgert werden. Das zeigt auch der Umkehrschluß aus § 131 Abs. 2 Satz 2 InsO.

Dies schließt indes nicht aus, der Inkongruenz - wie bei § 133 Abs. 1

InsO - gemäß § 286 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen die Bedeutung eines Beweisanzeichens für die Kenntnis des Gläubigers beizumessen.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Recht bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von dieser Absicht (BGHZ 123, 320, 326; 138, 291, 308; Urt. v. - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 515; v. - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229 f). Voraussetzung ist allerdings daß die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlaß bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (vgl. , ZIP 1999, 406, 407). Nach überwiegender Meinung in der Literatur hat diese Regel grundsätzlich auch unter der Geltung der Insolvenzordnung Bestand (vgl. Fischer, aaO S. 83; FK-InsO/Dauernheim, InsO 3. Aufl. § 133 Rn. 12; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 133 Rn. 16; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 30; HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 20, 24; Nerlich in: Nerlich/Römermann, InsO § 133 Rn. 25 f; Stiller, aaO S. 800; Huber, Festschrift Kirchhof S. 247, 255; Winter EWiR 2003, 171, 172).

Die von den Anhängern der Gegenansicht (Henckel, aaO S. 836 ff Rn. 50 ff; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 133 Rn. 6) angeführten Gründe, die sich die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung zu eigen gemacht hat, geben dem Senat keine Veranlassung, von seinem Standpunkt für das neue Recht abzurücken. Die zur Konkursordnung entwickelten Grundsätze sind vielmehr auf die Anfechtung inkongruenter Deckungen nach § 133 Abs. 1 InsO zu übertragen. Denn die tatsächliche Lebenserfahrung, daß der Gläubiger eine andere als die ihm gebührende Leistung sehr oft nur deshalb fordern und annehmen wird, weil er Sorge hat, daß er die an sich geschuldete Leistung wegen eines befürchteten Vermögensverfalls des Schuldners nicht mehr erhalten werde, besteht unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung der materiell-rechtlichen Anfechtungstatbestände (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 29 f).

(2) Die Berücksichtigung der mit einer inkongruenten Deckung verbundenen Indizwirkung wird durch die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht verdrängt. Es ist ein wesentliches Anliegen der Insolvenzordnung, das Anfechtungsrecht gegenüber den Anfechtungstatbeständen der Konkursordnung zu verschärfen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 85, 156, 158, 160 sowie Vorblatt unter B 3). Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte als Ausgleich für die weiter gefaßten Anfechtungstatbestände zu Lasten der Masse in das System des zivilprozessualen Beweisrechts eingreifen wollen, liefert die Entstehungsgeschichte keinen Anhalt (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 159, 265 f).

(3) Für § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO folgt daraus, daß der Inkongruenz dann ein gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigendes Beweisanzeichen für eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung zu entnehmen sein kann, wenn er - was vom Insolvenzverwalter zu beweisen ist - bei Vornahme der Handlung wußte, daß sich der Schuldner in einer finanziell beengten Lage befand (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 63; HK-InsO/Kreft, § 131 Rn. 24). Wollte man die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung im Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO gänzlich vernachlässigen, führte dies dazu, daß eine innerhalb von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag erfolgte inkongruente Deckung nach § 133 Abs. 1 InsO leichter anfechtbar wäre als nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Ein derartiger Wille kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

(4) Die Bedeutung der Inkongruenz als Beweiszeichen hängt von deren Art und Ausmaß ab. Wer - wie im Streitfall die Innungskrankenkasse - über Monate hinweg nur unvollständige Zahlungen erhält und sich sogar mehrmals veranlaßt sieht, mit Nachdruck Insolvenzanträge anzudrohen, kennt im allgemeinen Umstände, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen (§ 131 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dies trifft in besonderem Maße auf einen Gläubiger zu, dessen Außenstände beim Schuldner trotz der entfalteten vielfältigen Beitreibungsmaßnahmen nicht zurückgehen, möglicherweise sogar noch ansteigen. In einem solchen Fall ist es Sache des Gläubigers, Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche die Kenntnis von derartigen Umständen ernsthaft in Frage stellen.

Die Wiedereröffnung des Berufungsrechtszugs gibt der Beklagten Gelegenheit, auf der Grundlage der hier erarbeiteten Grundsätze weiter vorzutragen und das gegen sie sprechende Beweiszeichen zu entkräften.

III.

Die übrigen Zahlungen - mit Ausnahme derjenigen vom und an den Gerichtsvollzieher - stellen aus den Gründen zu I. ebenfalls inkongruente Deckungen dar. Die Deckungshandlungen wurden außerhalb der Drei-Monats-Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO vorgenommen, so daß nur eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht kommt.

1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Schuldnerin die Zahlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Es hat nicht festzustellen vermocht, daß die Beklagte von einem Vorsatz der Schuldnerin gewußt habe. Zwar werde - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil gewußt habe, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohe und die Handlung die Gläubiger benachteilige (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Daran fehle es jedoch. Allein aus der schleppenden Zahlungsweise der Schuldnerin im Jahre 1999 lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte mit der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe rechnen müssen.

2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Kenntnis der beklagten Innungskrankenkasse von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin abgelehnt hat, ist nicht tragfähig. Insbesondere hat das Berufungsgericht die Beweisanforderungen zu Lasten des Klägers überspannt, weil es die Inkongruenz der von der Innungskrankenkasse erlangten Deckung im Rahmen des § 286 ZPO nicht als erhebliches Beweisanzeichen zu seinen Gunsten gewertet hat.

a) Die aus der Inkongruenz von Leistungen zur Abwendung eines angedrohten Insolvenzantrags folgenden Beweiserleichterungen sind bei der Vorsatzanfechtung auch außerhalb der Drei-Monats-Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anzuwenden. Wie unter II 2 b bb (2) schon dargelegt wurde, verdrängt die Beweislastregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht etwaige Beweiserleichterungen bei der Beweiswürdigung. Es gibt auch keinen durchgreifenden Grund, inkongruente Deckungen zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens hiervon auszunehmen. Der Umstand, daß die Beklagte vom Schuldner Leistungen entgegennahm, obwohl sie zur Begründung der angekündigten Insolvenzanträge erklärt hat, jener sei nach dem berechneten Beitragsrückstand von zwei Monaten vermutlich zahlungsunfähig, deutet in ganz besonderem Maße darauf hin, daß sie sich bewußt eine bevorzugte Befriedigung vor anderen Gläubigern verschaffen wollte (vgl. aaO S. 974).

b) Der Rechtsstreit ist auch insoweit nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht Feststellungen zu einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht getroffen hat. Dies wird es nachzuholen haben. Dabei wird es ebenfalls die Indizwirkung zu bedenken haben, die daraus folgt, daß die Schuldnerin zur Abwendung von Insolvenzanträgen zahlte und der Beklagten demzufolge eine inkongruente Deckung gewährte. In diesem Zusammenhang wird auch zu berücksichtigen sein, daß ein Schuldner, der die Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von einer Zwangsvollstreckung abzuhalten, sogar dann mit Benachteiligungsvorsatz handeln kann, wenn es sich bei der Zahlung - weil diese vor dem Dreimonatszeitraum der §§ 130, 131 InsO erfolgte - um eine kongruente Deckung handelt (vgl. , ZIP 2003, 1506, 1509; v. - IX ZR 215/02, ZIP 2003, 1900, 1901 f; v. - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1800).

c) Sollte das Berufungsgericht einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin feststellen, wird bei der Prüfung einer Kenntnis der Beklagten von diesem Vorsatz zu berücksichtigen sein, daß die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung um so weniger ins Gewicht fällt, je länger die Handlung vor der Verfahrenseröffnung liegt. Sie kann sogar ganz entfallen, wenn die Handlung bereits zu einer Zeit vorgenommen wird, in welcher noch keine ernsthaften Zweifel an der Liquidität des Schuldners bestehen oder aus Sicht des Zahlungsempfängers zu bestehen scheinen (vgl. unter II 2 b bb sowie MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 30; HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 20, 23 f). Insoweit hat die Beklagte vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin habe ihr gegenüber wiederholt glaubhaft erklärt, seine fortgesetzten Zahlungsprobleme seien ausschließlich durch außerordentlich hohe Außenstände und die sehr schleppende Zahlungsweise seiner Kunden begründet. Daß die Beklagte daraus nur auf eine vorübergehende Zahlungsstockung schließen durfte und nicht von dauerhaft beengten finanziellen Verhältnissen der Schuldnerin ausgehen mußte, erscheint zweifelhaft.

IV.

Die Überspannung der Beweisanforderungen hinsichtlich der Anfechtung der zur Abwendung des angekündigten Insolvenzverfahrens geleisteten Zahlungen beeinflußt auch die Würdigung des Berufungsgerichts, aus dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin und der Höhe der rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge allein könnten bezüglich der am und zur Abwendung drohender "Kassenpfändungen" an den Gerichtsvollzieher geleisteten Beträge über insgesamt 14.802,75 DM die nach § 133 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO erforderliche Kenntnis der Beklagten nicht festgestellt werden.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Zahlungen, welche der Kläger noch in der Revisionsinstanz - irrig - als "Kassenpfändungen" bezeichnet hat, stellten Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne dieser Vorschrift dar, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. , aaO S. 1507).

2. Im Ergebnis mit Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, die Beweiserleichterungen der Inkongruenz auf die Zahlungen an den Gerichtsvollzieher anzuwenden. Sie scheitern - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht schon daran, daß im Rahmen des § 133 InsO generell kein Raum für derartige Beweisanzeichen sei, sondern daran, daß Zahlungen zur Abwendung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen außerhalb der gesetzlichen Krise grundsätzlich als kongruente Deckungen zu werten sind (vgl. , aaO S. 1509). Eine Inkongruenz der Zahlung vom wird auch nicht aus den in den Schreiben vom und enthaltenen Drohungen mit Insolvenzanträgen zu folgern sein. Denn es spricht vieles dafür, daß die von den angekündigten Insolvenzanträgen ausgehende Drucksituation am durch den von der unmittelbar bevorstehenden "Kassenpfändung" ausgehenden Druck überlagert wurde.

3. Das Berufungsgericht hätte jedoch bedenken müssen, daß die zur Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung erbrachte Zahlung vom und in gesteigertem Maße diejenige vom in einer dem Gläubiger möglicherweise bekannten Krisensituation erfolgt sein können. Hat die Beklagte in einer aus ihrer Sicht kritischen Lage der Schuldnerin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen und die Schuldnerin zu deren Abwendung gezahlt, liegt eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO nicht fern (vgl. hierzu , aaO S. 1509 f; v. - IX ZR 215/02, aaO S. 1902; v. - ZR 272/02, aaO S. 1800 f).

Auch insoweit ist der Rechtsstreit zur abschließenden Würdigung des von den Parteien gegebenenfalls noch zu ergänzenden Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Fundstelle(n):
DB 2004 S. 810 Nr. 15
DStR 2004 S. 737 Nr. 17
WAAAC-00432

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: nein