BGH Beschluss v. - IX ZR 170/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAGO § 8 Abs. 2; BRAGO § 13 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Hamburg 326 O 139/02 vom OLG Hamburg 4 U 55/04 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Abgrenzung der Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO, die mehrere Auftragsgegenstände umfassen kann (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO), ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Eine rechtsgrundsätzliche Verkennung der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze (vgl. zuletzt , NJW 2005, 2927, 2928 m.w.N.) zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht lediglich aus dem Umstand, dass die verschiedenen zur Herauslösung des Klägers aus den Gesellschaften entfalteten Tätigkeiten des Beklagten in einen Vergleich eingeflossen sind, auf eine einheitliche Angelegenheit geschlossen.

Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts der Befreiung von einer gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit kommt dem Tatrichter ein erheblicher Ermessensspielraum zu, weil er sich nicht aus der sinngemäßen Anwendung der in § 8 Abs. 2 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt (vgl. , WM 1995, 947, 948). Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zukommenden Ermessens in rechtsgrundsätzlicher Weise verkannt hat. Auch ein Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
SAAAC-00335

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein