BGH Beschluss v. - IX ZR 168/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO §§ 129 ff; InsO § 139; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Paderborn 4 O 579/00 vom OLG Hamm 27 U 172/03 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Unter welchen Voraussetzungen eine Aufrechnung inkongruent ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO bereits geklärt (BGHZ 159, 388, 393; , WM 2003, 2458, 2459; v. - IX ZR 121/03, WM 2006, 816, 817 f). Für eine schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung gilt nichts anderes. Stellte die Begründung der Aufrechnungslage eine kongruente Deckung dar, ist die Erklärung der Aufrechnung ebenfalls kongruent.

Ob eine tatsächliche Verständigung zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen über die Besteuerungsgrundlagen eine Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff InsO darstellt, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht bereits eine objektive Gläubigerbenachteiligung verneint und der Kläger nicht dargelegt hat, dass die Steuer ohne die tatsächliche Verständigung für ihn günstiger festgesetzt worden wäre.

Ebenso wenig stellt sich die Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der Anfechtungsfristen gemäß § 139 InsO ein zulässiger und begründeter Insolvenzantrag zu berücksichtigen ist, der bei einem unzuständigen Gericht gestellt und vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses an das zuständige Gericht verwiesen worden ist, jedoch selbst nicht zur Eröffnung geführt hat. Das Berufungsgericht hat dies nicht in Frage gestellt, sondern sich - freilich zu Unrecht - an die Ansicht in den Gründen des für gebunden gehalten, die früheren Anträge seien unzulässig gewesen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
TAAAC-00326

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein