BGH Beschluss v. - IX ZB 62/03

Leitsatz

[1] In Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde statthaft; sie richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Ergänzung zu BGH ZIP 2002, 1589).

Gesetze: GesO § 20; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug: LG Rostock vom AG Rostock vom

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte ist der Verwalter in dem am eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Schriftsatz vom hat er beantragt, über den ihm bislang zugesprochenen Vorschuß von 326.325 DM zuzüglich 22.766,85 DM Umsatzsteuerausgleich (dies entspricht 7,5 v.H. aus 303.558,14 DM) hinaus die volle Umsatzsteuer zu bewilligen, weil § 4 Abs. 5 VergVO nicht mehr anzuwenden sei. Die Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verwalter die Festsetzung weiterer 22.767 DM (= 11.640,58 €).

II.

1. a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. § 20 GesO sieht allerdings gegen Entscheidungen des Erstgerichts nur eine sofortige Beschwerde und kein weiteres Rechtsmittel vor. Daraus hat der Bundesgerichtshof unter Geltung des § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., der auch auf das Verfahren der Gesamtvollstreckungsordnung anzuwenden war, geschlossen, daß es an einer für die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde erforderlichen besonderen Bestimmung fehle. Für eine entsprechende Anwendung von § 73 Abs. 3 KO, der im Anwendungsbereich der Konkursordnung die sofortige weitere Beschwerde eröffne, fehle es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke (vgl. , ZIP 1996, 2174, 2175).

Die Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom (BGBl. I 1887) hat sowohl § 20 GesO als auch § 73 KO unverändert gelassen. Eine Bestimmung, welche die Rechtsbeschwerde im Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung ausdrücklich ausschließt, enthält das Übergangsrecht nicht. In der Begründung hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß mit der Einführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Vorschriften über die sofortige weitere Beschwerde generell ersetzt werden sollten (vgl. , ZIP 2002, 1589).

Für den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Konkursordnung hat der erkennende Senat daraus gefolgert, daß gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nur noch die Rechtsbeschwerde möglich ist, die sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. und nicht nach § 7 InsO richtet ( aaO). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats für den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung. Der Umstand, daß diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zivilprozeßreform schon seit drei Jahren aufgehoben war (vgl. Art. 2 Nr. 7 EGInsO) und sie nur noch Bedeutung für Gesamtvollstreckungsverfahren hat, die vor dem beantragt worden waren (vgl. Art. 103 EGInsO), gilt in gleicher Weise für Verfahren nach der Konkursordnung. Ebenso wie dort schließt dies ein Bedürfnis an höchstrichterlicher Klärung zweifelhafter Rechtsfragen nicht generell aus. Dies belegt gerade der vorliegende Fall. Nach Altrecht zu beurteilende Rechtsfragen zum Vergütungsrecht des Verwalters können sich in Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung in gleicher Weise stellen wie in Verfahren nach der Konkursordnung. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Rechtsbeschwerde nach beiden Verfahrensordnungen gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO als eröffnet anzusehen.

b) Auch im übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig.

2. Sie ist nur zum Teil begründet. Der der Masse zu entnehmende Vorschuß ist um 2.393,38 € zu erhöhen. Im übrigen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

1. Wegen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen wird auf den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom (IX ZB 469/02, z.V.b.) Bezug genommen. Danach entspricht auch im Streitfall die vorläufige Berechnung der Vergütung und damit des Vorschusses durch die Vorinstanzen nicht in vollem Umfang der Regelung des § 4 Abs. 5 VergVO, weil in dem nach § 3 Abs. 1 VergVO bemessenen Betrag lediglich der Umsatzsteueranteil nach dem ermäßigten Satz, der gemäß § 12 Abs. 2 UStG 7 v.H. beträgt, enthalten ist. Die Berechnung der Verwaltervergütung und des Ausgleichsbetrages nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO sind folglich entsprechend zu ändern. Gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO kann der Senat die Neufestsetzung des Vorschusses selbst vornehmen. Die (vorläufige) Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 VergVO beträgt 166.847,32 € (326.325 DM). Die um den Umsatzsteueranteil von 7 v.H. verringerte Nettovergütung beläuft sich folglich auf 155.932,07 €. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO ist die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 VergVO um 14.033,89 € (9 v.H. von 155.932,07 €) zu erhöhen, so daß sich eine vorläufige Gesamtvergütung von 180.881,21 € ergibt. Da das Insolvenzgericht den Vorschuß auf 326.325 DM nebst 22.766,85 DM Umsatzsteuerausgleich, also auf insgesamt 349.091,85 DM (178.487,83 €) festgesetzt hat, ist die Vergütung um 2.393,38 € zu erhöhen.

2. Der Antrag des weiteren Beteiligten, die außergerichtlichen Kosten, soweit die Rechtsbeschwerde erfolgreich war, der Staatskasse aufzuerlegen, ist zurückzuweisen. Für die begehrte Auslagenüberbürdung gibt es keine gesetzliche Grundlage.

Fundstelle(n):
DAAAC-00045

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein