BGH Beschluss v. - IX ZB 567/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: VergVO § 3 Abs. 1; VergVO § 4 Abs. 5 Satz 2; VergVO § 4 Abs. 5; VergVO § 1 Abs. 1; VergVO § 4 Abs. 1; VergVO § 4 Abs. 2; VergVO § 4 Abs. 4; VergVO § 4 Abs. 5 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 577 Abs. 5 Satz 1; InsVV § 19; InsVV § 7; InsVV § 20; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2; UStG § 10 Abs. 1 Satz 1; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2; UStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; UStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6; StÄndG 1979 Art. 3 Abs. 1 Nr. 1; StÄndG 1979 Art. 3 Abs. 1 Nr. 3; StÄndG 1992 Art. 40 Abs. 2 Satz 5; EGInsO Art. 103; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 129 Abs. 1

Instanzenzug: AG Bergheim vom

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom überreichte der Konkursverwalter seinen Schlußbericht vom und beantragte Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 26.782,24 € zuzüglich 16% Umsatzsteuer. Die Vergütung berechnete er in der Weise, daß er die sich nach der Teilungsmasse ergebende Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom (BGBl. I S. 329) in der Fassung der Verordnung vom (BGBl. I S. 637; im folgenden: VergVO) mit dem vierfachen Satz multiplizierte. Zusätzlich zu der so errechneten Vergütung begehrte er die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 16%.

Das Amtsgericht änderte im Einvernehmen mit dem Konkursverwalter geringfügig die Bemessungsgrundlage und setzte mit Beschluß vom die Vergütung auf 26.355,68 € nebst einem Umsatzsteuerausgleich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO in Höhe von 1.952,27 € fest. Mit seiner sofortigen Beschwerde wandte sich der Konkursverwalter gegen die Festsetzung des Umsatzsteuerausgleichs gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO statt des vollen Umsatzsteuersatzes. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Es bestehe keine Veranlassung, von der gültigen Vorschrift des § 4 Abs. 5 VergVO abzusehen und anstelle des dort geregelten Mehrwertsteuerausgleichs dem Konkursverwalter den vollen Steuersatz mit 16 % zuzubilligen. Mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Konkursverwalter die Festsetzung des vollen Umsatzsteuersatzes von 16 % auf seine Konkursverwaltervergütung in Höhe von 26.355,68 €.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. , WM 2002, 1806, 1807) und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nur zum Teil begründet. Die Festsetzung der Konkursverwaltervergütung ist um 264,56 € zu erhöhen. Im übrigen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

1. Das vorliegende Verfahren ist am eröffnet worden. Es handelt sich daher um ein Verfahren nach der Konkursordnung, so daß gemäß § 19 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom (BGBl. I S. 2205) die bisherigen Vergütungsvorschriften weiter anzuwenden sind. Die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers berechnet sich folglich nach der VergVO.

2. Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 VergVO erhält der Konkursverwalter eine nach der Teilungsmasse berechnete Regelvergütung, die nach den Besonderheiten der Geschäftsführung des Konkursverwalters erhöht oder gemindert werden kann, § 4 Abs. 1 bis 3 VergVO. In der gemäß § 3 Abs. 1 VergVO - gegebenenfalls i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 VergVO - festgesetzten Vergütung ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 VergVO die vom Konkursverwalter zu zahlende Umsatzsteuer enthalten.

In welcher Höhe in der nach diesen Vorschriften festgesetzten Vergütung Umsatzsteuer anteilig enthalten ist, sagt § 4 Abs. 5 Satz 1 VergVO nicht ausdrücklich. Der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO sowie der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 5 VergVO ist jedoch zu entnehmen, daß in der nach Regelvergütungssätzen bemessenen Vergütung nur die Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz enthalten ist.

a) § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO gewährt dem Wortlaut nach dem Konkursverwalter einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auf die sonstige Vergütung ergibt, wenn für die Leistung des Konkursverwalters "jedoch" eine Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 UStG erhoben wird. Die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Satz 1 VergVO geht davon aus, daß auf die (sonstige) Vergütung des Konkursverwalters lediglich die ermäßigte Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 UStG entfällt. Wird sie dagegen nach dem allgemeinen Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG erhoben, soll der Konkursverwalter gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO einen entsprechenden Ausgleich erhalten. Diese Ausgleichsregelung beruht darauf, daß im Zeitpunkt der Aufnahme der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO durch die Verordnung vom (BGBl. I S. 637) § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG in der damaligen Fassung den ermäßigten Steuersatz für Leistungen "aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs" vorsah. Bis zur Aufhebung des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1523) war umstritten, ob der Konkursverwalter, der etwa als Rechtsanwalt mit seiner sonstigen Tätigkeit unter diese Vorschrift fiel, seine Verwaltervergütung dem ermäßigten oder dem allgemeinen Steuersatz unterwerfen mußte (zum Streitstand vgl. Onusseit, Umsatzsteuer im Konkurs 1988 S. 76 Fn. 257 m.w.N.). Dieser Unsicherheit trug die Regelung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 VergVO Rechnung: Wurde der Verwalter nicht dem ermäßigten Steuersatz unterworfen, wovon Satz 1 ausging, erhielt er einen Ausgleich nach Satz 2. Die "Vergütung" nach § 4 Abs. 5 Satz 1 VergVO stellt nach dem Regelungssystem der VergVO folglich eine Bruttovergütung dar, die sich aus der Nettovergütung des Verwalters sowie aus der auf diese Nettovergütung nach dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 UStG bemessenen Umsatzsteuer zusammensetzt.

b) Daß der Ausgleich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO in der Höhe der Hälfte des Betrages angesetzt ist, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auf die sonstige Vergütung ergibt, hat seinen Grund darin, daß im Zeitpunkt der Neufassung des § 4 Abs. 5 VergVO durch die Verordnung vom der allgemeine Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG 13% betrug, während sich der nach § 12 Abs. 2 UStG ermäßigte Steuersatz auf 6,5%, also auf die Hälfte des allgemeinen Steuersatzes belief (Änderung des Steuersatzes zum durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Steueränderungsgesetzes 1979 - StÄndG 1979 vom , BStBl. I S. 479). Auch zuvor betrug der ermäßigte Steuersatz jeweils die Hälfte des allgemeinen Steuersatzes. Erhöhungen des allgemeinen und des ermäßigten Steuersatzes kam der Verordnungsgeber durch entsprechende Änderungen der VergVO nach, so bei der Erhöhung der Steuersätze auf 11 % bzw. 5,5 % durch Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom (BGBl. I S. 1366) und bei der Erhöhung auf 12 % bzw. 6 % durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom (BGBl. I S. 2482). Aus der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 5 VergVO ist folglich der Schluß zu ziehen, daß im Ergebnis der Konkursverwalter neben der Nettovergütung die von ihm abzuführende Umsatzsteuer in voller Höhe erhalten soll. Mit dem Abstellen auf den hälftigen Betrag gemäß der Verordnung vom sollten ersichtlich nur weitere ständige Angleichungen der VergVO entbehrlich werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO ist daher nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß mit der "Hälfte" des Betrages, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auf die sonstige Vergütung ergibt, der Unterschiedsbetrag zwischen dem ermäßigten und dem allgemeinen Steuersatz umschrieben ist, obwohl dieser Unterschiedsbetrag seit der Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes auf mehr als 14 % bei Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % ab dem durch Art. 12 Nr. 3, Art. 40 Abs. 2 Satz 5 des Steueränderungsgesetzes 1992 - StÄndG 1992 vom (BGBl. I S. 297) nicht mehr die Hälfte beträgt.

c) Bei Anwendung des allgemeinen Steuersatzes des § 12 Abs. 1 UStG - der nach Wegfall des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG der Regelfall geworden ist und ab 16 % beträgt (Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom , BGBl. I S. 3121) - ist der Ausgleich somit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 UStG in der Weise zu berechnen, daß zunächst die Nettovergütung (in Satz 2 als "sonstige" Vergütung bezeichnet) durch Herausrechnung des jeweils geltenden ermäßigten Steuersatzes nach Satz 1 zu ermitteln, sodann darauf der allgemeine Steuersatz anzuwenden und der Unterschiedsbetrag zu dem sich aus der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes ergebenden Umsatzsteuerbetrag als Ausgleich zu zahlen ist. Wird ein Vorschuß auf die Konkursverwaltervergütung bewilligt, ist entsprechend zu verfahren (vgl. Pape Rpfleger 1996, 438, 439).

3. Dieser Regelung wird die Berechnung der Vergütung durch die Vorinstanzen nicht in vollem Umfange gerecht. Sie sind zwar zutreffend davon ausgegangen, daß aus dem gemäß § 3 Abs. 1 VergVO bemessenen Betrag von 26.355,68 € die darin enthaltene Umsatzsteuer für die Bemessung des Ausgleichsbetrages gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO herauszurechnen ist. Rechtsfehlerhaft ist jedoch ihre Ansicht, in dem nach § 3 Abs. 1 VergVO bemessenen Betrag sei die hälftige Umsatzsteuer in Höhe von 8 % enthalten. Dieser Betrag enthält vielmehr, wie dargelegt, lediglich den Umsatzsteueranteil nach dem ermäßigten Satz, der gemäß § 12 Abs. 2 UStG 7 % beträgt. Die Berechnung der Verwaltervergütung und des Ausgleichsbetrages nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO ist folglich entsprechend zu ändern. Gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO kann der Senat die Neufestsetzung der Vergütung selbst vornehmen. Die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 VergVO beträgt 26.355,68 €. Die um den Umsatzsteueranteil von 7 % verringerte Nettovergütung beläuft sich folglich auf 24.631,48 € (26.355,68 € - 1.724,20 €). Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO ist die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 VergVO somit um 2.216,83 € (9 % von 24.631,48 €) zu erhöhen, so daß sich eine Gesamtvergütung von 28.572,51 € ergibt. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung in Höhe von 26.355,68 € zuzüglich Umsatzsteuerausgleich in Höhe von 1.952,27 €, also auf insgesamt 28.307,95 € festgesetzt. In Höhe des Differenzbetrages von 264,56 € ist die Rechtsbeschwerde somit begründet.

4. Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, bestehen für eine Abweichung von der Regelung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 VergVO bei der Berechnung der Konkursverwaltervergütung keine hinreichenden Gründe.

a) Nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom (BGBl. I S. 2205) ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer nunmehr in voller Höhe zusätzlich zu der demnach eine reine Nettovergütung darstellenden Verwaltervergütung festzusetzen, § 7 InsVV. Diese gemäß § 20 InsVV am in Kraft getretene Regelung gibt für eine Änderung der nach der VergVO zu bemessenden Konkursverwaltervergütung schon deshalb keinen Anlaß, weil der Verordnungsgeber in § 19 InsVV ausdrücklich angeordnet hat, daß auf Verfahren nach der Konkursordnung, der Vergleichsordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung weiter die bisherigen Vergütungsvorschriften anzuwenden sind. Für die Annahme, von der Anwendung des bisherigen Rechts sollten die hier in Rede stehenden Vorschriften ausgenommen sein, bestehen keine Anhaltspunkte.

b) Entgegen einer in Rechtsprechung und Schrifttum geäußerten Ansicht (vgl. LG Darmstadt NZI 2000, 440; LG Flensburg NZI 2000, 441; LG Magdeburg ZIP 1996, 927, 928; LG München II ZInsO 2002, 1179; Schmittmann ZInsO 2002, 971, 972; derselbe NZI 2000, 406 f; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 63 Rn. 30; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 7 Rn. 1 m.w.N.) hat die Vergütungsregelung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5 VergVO keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Konkursverwalter zur Folge. Soweit zur Begründung für diese Auffassung angeführt wird, aus der Konkursmasse erhalte der Konkursverwalter lediglich den Umsatzsteuerausgleich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO, während er die auf seine Leistung entfallende Umsatzsteuer in voller Höhe an das Finanzamt zahlen müsse, so daß er die Differenz aus seinem Einkommen zu tragen habe (vgl. Schmittmann aaO S. 972), wird übersehen, daß die Vergütung nach § 3 Abs. 1 VergVO eine Bruttovergütung ist, wie § 4 Abs. 5 Satz 1 VergVO ausdrücklich klarstellt, und der Konkursverwalter den dem ermäßigten Steuersatz entsprechenden Anteil der von ihm abzuführenden Umsatzsteuer daher bereits mit der nach § 3 Abs. 1 VergVO berechneten Vergütung erhält (so zutreffend Graeber NZI 2000, 522, 523 f; es handelt sich demzufolge um ein Mißverständnis, wenn die Amtliche Begründung zu § 7 InsVV, "in Zukunft" solle dem Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer "voll" erstattet werden, dahin verstanden wird, das bisherige Recht habe eine vollständige Erstattung nicht vorgesehen). Das für die Bemessung der vom Konkursverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer maßgebliche Entgelt ist lediglich die gemäß § 3 Abs. 1 VergVO berechnete Vergütung abzüglich des in ihr enthaltenen Umsatzsteueranteils, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG. Der Konkursverwalter hat demnach, wenn er in der von ihm der Konkursmasse als der Leistungsempfängerin zu erteilenden Rechnung das Entgelt und den auf dieses entfallenden Steuerbetrag ausweist, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG, den in der Festsetzung der Bruttovergütung enthaltenen Umsatzsteueranteil zunächst herauszurechnen (zu den anerkannten Berechnungsmethoden vgl. Heidner, in Bunjes/Geist, UStG 7. Aufl. § 12 Allg. Rn. 9 ff). Da der Konkursverwalter die volle ihm zustehende Vergütung sowie die volle darauf entfallende Umsatzsteuer erhält, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ferner nicht zu erkennen, daß die Masse zu Lasten des Konkursverwalters nunmehr einen ungerechtfertigten Sondervorteil erhielte, nachdem der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug zugunsten der Masse zugelassen hat (ZIP 1986, 517).

c) Ob die (Netto-) Vergütung nach der VergVO möglicherweise geringer ist als diejenige (Netto-) Vergütung, die sich aus einer Berechnung nach den Sätzen der InsVV ergäbe, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, weil die Weitergeltung der bisherigen Vergütungsvorschriften für noch nicht abgeschlossene Konkursverfahren in § 19 InsVV ausdrücklich angeordnet worden ist. Die Regelung des Art. 103 EGInsO, die eine weitere Anwendung der bisherigen gesetzlichen Vorschriften auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren anordnet, weil sich wegen der grundlegenden Unterschiede gegenüber dem alten Recht eine Anwendung des neuen Insolvenzrechts auf bereits eröffnete oder beantragte Verfahren nicht empfiehlt (BT-Drucks. 12/3803, S. 116), soll durch § 19 InsVV auf den Bereich der Vergütung erstreckt werden und somit auch insoweit eine einheitliche Abwicklung der noch anhängigen Verfahren sicherstellen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht, insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sofern im Einzelfall die Bemessung der Vergütung nach den Regelsätzen des § 3 Abs. 1 VergVO nicht ausreichend sein sollte, kann eine höhere Vergütung nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 und 2 VergVO festgesetzt werden. Es besteht jedoch kein Grund für eine allgemeine Erhöhung der Regelsätze des § 3 Abs. 1 VergVO, indem die einen Umsatzsteueranteil enthaltende Bruttovergütung grundsätzlich in eine gleich hohe Nettovergütung umgewandelt wird. Insbesondere ist eine solche Umwandlung nicht schon deshalb geboten, weil mit dem Wegfall der umsatzsteuerlichen Privilegierung des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG die Notwendigkeit einer Aufteilung in einen der ermäßigten Umsatzsteuer entsprechenden Anteil und einen bei voller Umsatzsteuerpflicht zu gewährenden weiteren Anteil entfallen ist (vgl. Pape aaO S. 440). Schon vor der Einführung dieser Aufteilung in § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 VergVO durch die Änderungsverordnung vom (BGBl. I S. 1366) war die Regelvergütung nach der VergVO eine Bruttovergütung. Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung vom (BGBl. I S. 329) gehörte die vom Konkursverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu den mit der Vergütung abgegoltenen allgemeinen Unkosten. Die Umwandlung der Bruttovergütung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 VergVO in eine Nettovergütung entsprechend § 7 InsVV hätte daher durch den nach § 85 Abs. 2 KO, Art. 129 Abs. 1 GG zuständigen Verordnungsgeber erfolgen müssen (ebenso Graeber aaO S. 525), der auf eine solche Änderung aber bei Erlaß des neuen Insolvenzrechtes verzichtet hat (§ 19 InsVV).

Fundstelle(n):
NAAAC-00020

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein