BGH Beschluss v. - III ZR 369/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 141

Instanzenzug: Brandenburgisches OLG 11 U 129/02 vom

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) oder in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Die Parteivernehmung des Klägers oder seine Anhörung nach § 141 ZPO waren zur Wahrung seiner Rechte und der Waffengleichheit nicht erforderlich. Nach der auf die Entscheidung des EGMR vom (NJW 1995, 1413 ff) zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluß vom - III ZR 384/02 - NJW 2003, 3636; - NJW-RR 2003, 1002, 1003; Urteil vom - I ZR 32/96 - NJW 1999, 363, 364 m.w.N.; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 2531 f; OLG Frankfurt am Main OLGR 2003, 81, 82 f) haben die Gerichte zwar grundsätzlich zur Wahrung der Waffengleichheit im Zivilprozeß in Situationen, in denen nach Gesprächen unter vier Augen nur der einen Partei ein Zeuge zur Verfügung steht, der Beweisnot der anderen Seite dadurch Rechnung zu tragen, daß sie die prozessual benachteiligte Partei nach § 448 ZPO vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anhören. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Der Zeuge G. stand nicht ausschließlich im Lager der Beklagten. Er hatte vielmehr bei den Verhandlungen über die Modalitäten des Ausscheidens des Klägers aus der Anwaltskanzlei die Stellung eines Vermittlers zwischen beiden Seiten, wie sich aus Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des Vertrages vom - "In Zweifelsfällen wird eine Klärung unter Vermittlung von Rechtsanwalt G. erfolgen." - ergibt. Zudem war G. , ersichtlich an diese Position anknüpfend, von dem Kläger als Zeuge benannt worden.

Überdies hatte der Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, ausreichende Gelegenheit, seine Darstellung der umstrittenen Vertragsverhandlungen persönlich in den Rechtsstreit einzubringen. Er war in beiden mündlichen Verhandlungen des Berufungsgerichts anwesend. Sein Prozeßbevollmächtigter hatte sogar um eine - bewilligte - Terminverlegung gebeten, um dem Kläger die Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger in den Verhandlungsterminen gehindert war, seine Sicht der Dinge zu schildern (vgl. Senatsbeschluß vom aaO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAB-98722

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: ja