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BAG Urteil v. - 6 AZR 22/98

Gesetze: Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV) in der Fassung des Änderungs-TV vom § 2; Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV) in der Fassung des Änderungs-TV vom Ausführungsbestimmung zu § 2 Abs. 1 a; Tarifvertrag über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ErsteingruppierungsTV) § 2 Abs. 1; Ausführungsbestimmung Nr. 1 zu § 2 Abs. 5; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 242; TVG § 4

Leitsatz

1. Die Ausführungsbestimmung zu § 2 Abs. 1 a des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV) in der Fassung des Änderungs-TV vom enthält eine tarifliche Bestimmungsnorm, soweit nach ihr für den Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit mit einer ständigen Ortsveränderung verbunden ist, als Arbeitsort der Betrieb gilt, der im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

2. Hat nach dem Tarifvertrag die Bestimmung einer Arbeitsbedingung durch die Arbeitsvertragsparteien gemeinsam zu erfolgen, unterliegt diese Vereinbarung der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Sie richtet sich nach den Grundsätzen über die Inhaltskontrolle von Verträgen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2000 S. 780 Nr. 15
DB 2000 S. 481 Nr. 9
JAAAB-94445

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BAG, Urteil v. 05.08.1999 - 6 AZR 22/98

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