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BAG Urteil v. - 5 AZR 539/00

Gesetze: EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4; EFZG § 4 a; GG Art. 9 Abs. 3; MTV kunststoffverarbeitende Industrie in Hessen § 10 III Nr. 1

Leitsatz

Eine Tarifregelung, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, für jeden Tag der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall den Arbeitnehmer 1,5 Stunden nacharbeiten zu lassen bzw., sofern ein Arbeitszeitkonto vorhanden ist, von diesem Zeitkonto 1,5 Stunden in Abzug zu bringen, weicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer von § 4 Abs. 1 EFZG ab und ist deshalb nach § 12 EFZG, § 134 BGB unwirksam.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 732 Nr. 14
DB 2002 S. 795 Nr. 15
KAAAB-94355

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BAG, Urteil v. 26.09.2001 - 5 AZR 539/00

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