BAG Urteil v. - 5 AZR 140/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 305c Abs. 2; Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom

Instanzenzug: ArbG Bonn 4 Ca 444/04 vom LAG Köln 4 Sa 803/04 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die Tariflohnerhöhung des Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum BAT vom (im Folgenden: 35. Vergütungs-TV) an die Klägerin weitergeben muss.

Die Klägerin ist seit 1997 als Altenpflegehelferin in einem Seniorenwohnpark des Beklagten in B beschäftigt. Der Beklagte ist nicht tarifgebunden. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Formulararbeitsvertrag vom zugrunde, in dem es ua. heißt:

"§ 5

Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

Vergütungsgruppe/-Stufe KR II/3|= DM 2.157,71

Ortszuschlag|= DM 1.120,93

Allgemeine Zulage|= DM 155,84

|DM 3.434,48

Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.

...

§ 14

Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit , längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages.

..."

Nach dem Tarifvertrag zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV finden auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer grundsätzlich die Bestimmungen des "Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT)" sowie weitere im Einzelnen aufgeführte Tarifverträge zum BAT (ua. Vergütungstarifvertrag und Tarifvertrag über allgemeine Zulagen) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Durch den 35. Vergütungs-TV wurden die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die Allgemeine Zulage ua. für die Vergütungsgruppen KR I bis KR XI ab dem um 2,4 % erhöht. In dem Tarifvertrag heißt es außerdem:

"§ 3

Einmalzahlungen

(1) Die Angestellten, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das am bereits bestanden hat, erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 7,5 % der Vergütung (§ 26 BAT) einschließlich der allgemeinen Zulage, höchstens jedoch 185 €. Bei der Bemessung der Einmalzahlung ist die Vergütung des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der Angestellte im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur für Teile des Monats Anspruch auf Vergütung gehabt, ist die Vergütung zu Grunde zu legen, die er erhalten hätte, wenn er für den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Vergütung gehabt hätte.

..."

Der Beklagte gab bis Ende 2002 die Tariflohnerhöhungen im Bereich des BAT stets an die Klägerin weiter und gewährte auch die tariflichen Einmalzahlungen. Ab dem wurde das Gehalt nicht mehr erhöht. Die Klägerin war seit Anfang 2003 mit 19,25 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Zuletzt wurde sie ausweislich ihrer Verdienstabrechnung für Oktober 2003 gem. "Tarif BAT KR (Anlage 1b) Gruppe 02 Stufe 6" vergütet.

Die Klägerin verlangt die Einmalzahlung nach § 3 des 35. Vergütungs-TV sowie den Monatsbetrag der Tariflohnerhöhung für die Zeit von Januar 2003 bis Januar 2004. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vergütung sei in § 5 des Arbeitsvertrags nicht abschließend geregelt. Vielmehr finde über die Verweisung in § 14 des Arbeitsvertrags die Vergütungsregelung zum BAT Anwendung. Jedenfalls enthalte § 5 des Arbeitsvertrags eine Verweisung auf die jeweilige BAT-Vergütung.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum von Januar 2003 bis Januar 2004 258,34 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die jeweilige tarifliche Vergütung nach BAT KR (Anlage 1b), Gruppe II, Stufe 6, zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Vergütung sei in § 5 des Arbeitsvertrags ausdrücklich und abschließend geregelt. Diese Bestimmung enthalte keine dynamische Verweisung auf die jeweilige Vergütungshöhe nach dem BAT. Eine Orientierung am BAT sei ausschließlich für die Höhe der Zuschläge bei Überstunden, Sonntags-, Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit vereinbart. Aus § 14 des Arbeitsvertrags lasse sich entnehmen, dass vertraglich geregelte Arbeitsbedingungen nur bei einer ausdrücklichen Verweisung dem Tarifrecht unterstehen sollten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage hinsichtlich des Zeitraums Januar bis Juni 2003 im Umfang von 165,10 Euro nebst Zinsen abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Gründe

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beklagte für die Zeit ab Juli 2003 die der Höhe nach unstreitigen tariflichen Erhöhungsbeträge nachzahlen und der Klägerin die jeweilige tarifliche Vergütung zahlen muss.

I. Die streitigen Ansprüche ergeben sich nicht aus einer unmittelbaren Geltung des Tarifvertrags. Der Beklagte ist nicht tarifgebunden (§§ 3, 4 TVG).

II. In Betracht kommt allein eine einzelvertragliche Geltung der jeweiligen Tarifvergütung auf Grund einer Verweisung in § 14 oder § 5 des Arbeitsvertrags.

1. § 14 des Arbeitsvertrags verweist auf Tarifrecht nur "für die Arbeitsbedingungen im übrigen". Das sind jedenfalls nicht die in § 5 ausdrücklich genannten Vergütungsbestandteile. Diese sind selbständig durch Arbeitsvertrag geregelt und unterliegen nicht der allgemeinen Verweisung nach § 14.

2. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 5 des Arbeitsvertrags iVm. dem 35. Vergütungs-TV.

a) Es handelt sich bei § 5 des Arbeitsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Revisionsgericht hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen selbständig nach den Grundsätzen der Auslegung von Normen vorzunehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (Senat - 5 AZR 545/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 b der Gründe; -, zu II 1 a aa der Gründe mwN). Die Überprüfung der Auslegung von Seiten des Berufungsgerichts ist nicht eingeschränkt ( - NZA 1999, 659, zu II 1 der Gründe; - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 12, zu II 2 a der Gründe mwN). Ein vom Landesarbeitsgericht etwa festgestellter übereinstimmender Wille der Parteien bleibt aber maßgebend.

b) Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Diese Regelung gibt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz wieder, der schon vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch im Arbeitsrecht Geltung besaß (vgl. - NZA 1999, 659, zu II 1 c der Gründe). Die Unklarheitenregel beruht auf dem Gedanken, dass es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Danach kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, die von ihm verwendeten Formularverträge seien hinsichtlich der Verweisung auf die tarifliche Vergütung unklar und deshalb sei davon auszugehen, die Vergütung richte sich allein nach dem bei Abschluss des Arbeitsvertrags geltenden Tarifgehalt (vgl. - aaO).

c) § 5 des Arbeitsvertrags bezieht sich ersichtlich auf die Vergütungsbestimmungen KR der Anlage 1b zum BAT für das Krankenpflegepersonal des öffentlichen Dienstes. Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Umstritten ist nur, ob eine statische oder eine dynamische Verweisung vorliegt.

d) Die Vereinbarung ist dahin auszulegen, dass sich der Vergütungsanspruch hinsichtlich Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeiner Zulage nach der jeweiligen Tarifvergütung der arbeitsvertraglich festgelegten Vergütungsgruppe richtet.

aa) Der Wortlaut ist nicht eindeutig. Die Formulierung "Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung" in Verbindung mit der Benennung einer bestimmten Vergütungsgruppe/Stufe kann mangels einer entgegenstehenden Bestimmung eine Verweisung auf das jeweilige Entgelt der betreffenden Entgeltgruppe darstellen (vgl. - NZA 1999, 659, zu II 1 a der Gründe; - 4 AZR 351/01 - BAGE 103, 338, 343, zu III 1 b bb der Gründe mwN; - 4 AZR 64/02 - BAGE 103, 346, 350, zu 2 der Gründe). Die den tariflichen Vergütungsbestandteilen zugeordneten Zahlbeträge sollen dann nur über das bei Vertragsabschluss aktuelle Vergütungsniveau informieren. Gemeint sein kann aber auch die bloße Zuordnung zu einer tariflichen Gehaltsgruppe, ohne dass damit etwas zur Frage der dynamischen Anpassung an die jeweilige tarifliche Gehaltsentwicklung ausgesagt wird (vgl. Senat - 5 AZR 284/04 -, zu III 2 der Gründe, zur entsprechenden Auslegung eines Arbeitsvertrags durch das Berufungsgericht).

bb) Der Zusammenhang der arbeitsvertraglichen Regelungen gibt keinen Aufschluss. Die Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT soll offenbar nicht gelten. Die Vereinbarung von Zuschlägen steht selbständig neben der Vergütungsregelung. Aus der hier vorgesehenen Orientierung an den Beträgen des BAT lässt sich nichts hinreichend deutlich herleiten. Die Verweisung auf den DSK-Tarifvertrag betrifft ausdrücklich nur die Arbeitsbedingungen im Übrigen. Danach bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung von Sinn und Zweck der Regelung. Die Auslegung allein nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB bleibt zweifelhaft. Danach durfte weder der Beklagte von einer Festlegung auf die seinerzeit aktuelle Tarifvergütung ausgehen noch die Klägerin ohne weiteres annehmen, es sei die jeweilige Tarifvergütung vereinbart.

cc) Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom (- 5 AZR 622/03 - AP BGB § 611 Lohnanspruch Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 4). Die Lohngruppe war hier nicht in einem Arbeitsvertrag, sondern in den Lohnabrechnungen angegeben. Diese bezeichnen allerdings nur die Höhe der aktuellen Vergütung, ein Erklärungswert über Ansprüche auf künftige Lohnerhöhungen kommt ihnen nicht zu ( - 5 AZR 622/03 - aaO, zu II 2 der Gründe). Ebenso ergibt sich nichts aus der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung von regelmäßigen Lohnerhöhungen entsprechend den tariflichen Lohnerhöhungen ( - 5 AZR 622/03 - aaO, zu II 4, 5 der Gründe mwN). Der Streitfall betrifft die Auslegung des schriftlichen Arbeitsvertrags, nicht die einer wiederholten tatsächlichen Handhabung. Derartige Umstände lassen auch nicht auf den Willen der Parteien bei Vertragsabschluss schließen, sondern können auf nachträglichen Entscheidungen beruhen.

dd) Somit bleiben nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel. Die von der Klägerin vertretene Auslegung ist ebenso rechtlich vertretbar wie die des Beklagten. Keine der Auslegungen verdient den klaren Vorzug (vgl. - NJW 2002, 3232, zu 4 der Gründe). Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führt deshalb zu einer Auslegung zu Lasten des Beklagten. Diese Auslegungsregel gilt gerade auch für den Fall, dass die Tragweite einer Verweisung auf Tarifnormen zweifelhaft ist. Dem steht das - 4 AZR 331/02 - BAGE 105, 284) nicht entgegen. Der Vierte Senat hat hier eine Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede ausgelegt und dabei Zweifel als nicht berechtigt bezeichnet ( - 4 AZR 331/02 - aaO S. 289 f., zu I 2 d bb der Gründe). Demnach ist eine zeitdynamische Verweisung anzunehmen, denn in der Regel wird die Vergütung in Entgelttarifverträgen für den Arbeitnehmer verbessert und nicht verschlechtert (vgl. - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu A II 1 der Gründe).

ee) Die Verweisung auf Tarifrecht betrifft nicht nur die Grundvergütung. Mit der ausdrücklichen Nennung des Ortszuschlags und der Allgemeinen Zulage, die jeweils auch im Tarifvertrag geregelt sind, sind die betreffenden tariflichen Vergütungsbestandteile gemeint. Auch insoweit entsprachen die im Arbeitsvertrag genannten Beträge bei Vertragsabschluss der tariflichen Vergütung, so dass von keiner anderen Vergütungsordnung als der des BAT ausgegangen werden konnte.

e) Die zeitdynamische Verweisung umfasst tarifliche "Einmalzahlungen", die an die Stelle einer (prozentualen) Erhöhung der im Arbeitsvertrag genannten Vergütungsbestandteile treten. Solche Einmalzahlungen stellen nach der tariflichen Systematik keinen "neuen" Vergütungsbestandteil, sondern eine pauschale Erhöhung der laufenden Vergütungsbestandteile dar oder gleichen deren - aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - verspätete Erhöhung einmalig aus. Sie können nicht anders behandelt werden als die Vergütungsbestandteile selbst. Sofern an diesem Auslegungsergebnis überhaupt Zweifel bestehen können, gehen sie gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten.

III. Die von der Klägerin als Tariflohnerhöhung geltend gemachten Zahlbeträge sind der Höhe nach nicht bestritten worden. Die zugrunde gelegte VergGr. II und Vergütungsstufe 6 nach BAT KR sind zwischen den Parteien unstreitig. Für das Jahr 2003 werden monatlich 15,54 Euro brutto, insgesamt 186,48 Euro brutto, geltend gemacht.

Hinzu kommen die Einmalzahlung aus dem Monat März 2003, die die Klägerin mit 79,71 Euro brutto angesetzt hat, sowie der tarifliche Erhöhungsbetrag für Januar 2004 (22,16 Euro brutto). Allerdings hat die Klägerin die Einmalzahlung falsch berechnet (7,5 % von 662,75 Euro = 49,70 Euro). Bei richtiger Rechnung ergibt sich aber der eingeklagte Gesamtbetrag von 258,34 Euro.

Das Landesarbeitsgericht hat nur 93,24 Euro brutto (= 6 x 15,54 Euro brutto) zugesprochen. Die Ansprüche auf die Einmalzahlung und auf die Erhöhungsbeträge für Januar 2003 bis Juni 2003 hat es wegen Verfall (§ 70 BAT) abgewiesen. Den Januar 2004 hat es zwar im Tenor erwähnt, den Zahlbetrag (22,16 Euro) aber offenbar vergessen. Es wollte den Betrag von 22,16 Euro ersichtlich zusprechen, hat ihn aber nach dem Tenor seiner Entscheidung abgewiesen. Dagegen hat sich die Klägerin nicht gewandt. Ihr Feststellungsantrag umfasst nicht den Januar 2004. Der Senat kann diese offenbare Unrichtigkeit des Entscheidungsausspruchs gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen. Einwendungen haben die Parteien nach Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht erhoben.

IV. Soweit das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, hat die Klägerin keine Revision oder Anschlussrevision eingelegt.

V. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat.

1. Die Auslegung des Antrags ergibt, dass er sich nur auf die Zeit ab Februar 2004, nicht auf die davor liegende Zeit erstreckt; denn für 2003 und Januar 2004 hat die Klägerin die Differenzbeträge beziffert eingeklagt, davor hat sie die jeweilige tarifliche Vergütung erhalten. Der Antrag nennt keinen Zeitpunkt für den Beginn der begehrten Feststellung. Ein zusätzliches Feststellungsbegehren für 2003 und Januar 2004 - auch als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) - würde dem Interesse der Klägerin nicht gerecht. Offenbar hat auch das Landesarbeitsgericht den Antrag so verstanden. Anderenfalls hätte es ihn teilweise abweisen müssen.

2. Der Antrag ist zulässig.

Der Anspruch auf die jeweilige tarifliche Vergütung nach BAT KR VergGr. II Stufe 6 stellt ein Rechtsverhältnis (§ 256 Abs. 1 ZPO) oder jedenfalls einen Teil eines Rechtsverhältnisses dar, der selbständig festgestellt werden kann.

Die Klägerin besitzt ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 Abs. 1 ZPO); denn durch die Feststellung werden ihre Arbeitsbedingungen verbindlich geklärt. Auf eine Klage auf zukünftige Leistung kann die Klägerin nicht verwiesen werden (vgl. Senat - 5 AZR 408/04 -; - 5 AZR 181/04 -; - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 63 = EzA ZPO § 256 Nr. 55, zu I 3 b der Gründe). Damit ist die Feststellungsklage auch zulässig, soweit sie (inzwischen) vergangene Zeiträume betrifft. Der teilweise Übergang zu einer Leistungsklage würde nichts daran ändern, dass eine Feststellung für die Zukunft begehrt werden muss.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Zahlbetrag lässt sich dem jeweils geltenden klar gekennzeichneten Tarifwerk entnehmen. Insoweit besteht auch kein Streit zwischen den Parteien.

3. Der Antrag ist begründet. Das ergibt die Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrags, wie sich aus den Ausführungen zu oben II ergibt.

VI. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAB-94248

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