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BAG Urteil v. - 4 AZR 438/99

Gesetze: TVG § 1 Tarifverträge/ Internationaler Bund für Sozialarbeit Jugendsozialwerk e.V. (IB); Tarifvertrag zur sozialverträglichen Gestaltung personalwirtschaftlicher Maßnahmen im Bildungszentrum Berlin (BZ) vom (TV SozG) § 2; Tarifvertrag zur sozialverträglichen Gestaltung personalwirtschaftlicher Maßnahmen im Bildungszentrum Berlin (BZ) vom (TV SozG)§ 4; Tarifvertrag zur sozialverträglichen Gestaltung personalwirtschaftlicher Maßnahmen im Bildungszentrum Berlin (BZ) vom (TV SozG)§ 5; Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Internationalen Bundes für Sozialarbeit Jugendsozialwerk e.V. (IB) vom mit späteren Änderungen (MTV Nr. 2) § 13; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12; KSchG § 2

Leitsatz

Ein Firmentarifvertrag, der in teilweiser Abänderung des Firmenmanteltarifvertrages die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vorübergehend zur Beschäftigungssicherung durch eine besondere regelmäßige Arbeitszeit von 30,5 Stunden wöchentlich bei Teillohnausgleich und partiellem Schutz gegen betriebsbedingte Kündigungen während der Laufzeit des betriebsbezogenen Tarifvertrages ersetzt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 580 Nr. 11
BB 2001 S. 677 Nr. 13
DB 2001 S. 547 Nr. 10
XAAAB-94102

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BAG, Urteil v. 25.10.2000 - 4 AZR 438/99

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