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BGH 23.01.1997 VII ZR 171/95

Architektenrecht; | Schadensersatz bei Bausummenüberschreitung

Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens durch den Architekten (Bausummenüberschreitung) setzt voraus, daß die Vertragspartner den Kostenrahmen vereinbart haben (§§ 249, 635 BGB). Ist ein Kostenrahmen vereinbart worden, so bedeutet dessen Überschreitung nur dann und nur insoweit keine Schlechterfüllung, als sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, daß der Architekt einen gewissen Spielraum (Toleranz) haben soll. Für die ein Bauvorhaben begleitenden Kostenermittlungen des Architekten kann dieser gewisse Toleranzen insoweit in Anspruch nehmen, als die in den Ermittlungen enthaltenen Prognosen von unvermeidbaren Unsicherheiten und Unwägbarkeiten abhängen (im Anschluß an BGH BauR 1994, 268, 269). Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen fehl...

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