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BAG Urteil v. - 1 AZR 463/00

Gesetze: BetrVG § 3; BetrVG § 118; GG Art. 5; GG Art. 14; BGB § 21; BGB § 705; BGB § 723; ZPO § 139; ZPO § 256; ZPO § 257; ZPO § 308

Leitsatz

1. Ein Redaktionsstatut für einen Zeitungsverlag, das die Bildung eines Redaktionsrats zur Beteiligung der Redakteure in tendenzbezogenen Maßnahmen vorsieht, verstößt nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Eine Konkurrenz des Redaktionsrats zum Betriebsrat besteht nicht, soweit sich die Kompetenzen des Redaktionsrats auf tendenzbezogene Angelegenheiten beziehen.

2. Ein solches zwischen dem Arbeitgeber und den Redakteuren vereinbartes Redaktionsstatut, nach dem der Redaktionsrat aus sachlichen Gründen die Bestellung und Abberufung des Chefredakteurs und nachgeordneter Redakteure verhindern kann, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.

3. Ein Redaktionsstatut, das Bestandteil der Arbeitsverhältnisse der Redaktionsmitglieder ist, kann nur mit Mitteln des Arbeitsvertragsrechts beendet werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1414 Nr. 27
BB 2002 S. 308 Nr. 6
DB 2002 S. 223 Nr. 4
EAAAB-93427

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BAG, Urteil v. 19.06.2001 - 1 AZR 463/00

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