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Umsatzsteuer
Behandlung der Vermögensverwaltung durch Banken

1. Allgemeines

Durch Vermögensverwaltungsverträge werden Banken von ihren Kunden beauftragt, das ihnen überlassene Vermögen im Rahmen von vorher vereinbarten Anlage-Richtlinien oder -Strategien zu verwalten. Diese Verträge beinhalten eine Vielzahl von Dienstleistungen wie z.B.

– Managementleistungen:

Recherche und Auswahl der Vermögensanlage für den Kunden;

Analyse der Finanzmärkte und Aufstellung eines optimal strukturierten Portfolios;

Die Kunden treffen hierbei keine Einzelentscheidungen

– Umsetzung der durch die Managementleistung gewonnenen Erkenntnisse:

Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Fondsanteilen, Finanzderivaten und ähnlicher Geldanlagen;

– Führung eines Wertpapierdepots:

Erstellung von Kontoauszügen, Erträgnisaufstellungen sowie Steuerbescheinigungen;

Reporting in vorher vereinbarten Abständen einschließlich Wertpapierabrechnung

Vermögensverwaltungsverträge werden in der Regel in der Weise geschlossen, dass der Kunde eine Anlagestrategie festlegt und die Bank anschließend ohne vorherige Weisungen und im eigenen Ermessen auf Basis der Anlagestrategie alle Maßnahmen trifft, um eine bestmögliche Vermögensverwaltung zu erreichen. Der Kunde wird im Nachhinein in bestimmten Zeitabständen über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Die Abrechnung dieser Vermögensverwaltung erfolgt dann zum Teil (insbesondere aus ertragsteuerlichen Gründen) getrennt in Management- und Depotleistungen einerseits und Transaktionsleistungen andererseits.

2. Einheitlichkeit der Leistung

Der entschieden, dass in der Regel jede sonstige Leistung als eigene selbständige Hauptleistung zu betrachten ist (Abschnitt 29 Abs. 2 Satz 1 UStR). Bei der Beurteilung, ob es sich um mehrere selbständige Leistungen oder um eine einheitliche Leistung handelt, ist nicht auf das wirtschaftliche Ziel, sondern auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.

In dem diese Auffassung bekräftigt. Bei der Beurteilung kommt es nicht darauf an, wie der leistende Unternehmer das Angebot gestaltet, sondern wie es der Kunde beurteilt. Es ist daher maßgeblich, ob der Kunde eine einheitliche Leistung erwartet.

3. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG

Vermögensverwaltungsverträge in der oben beschriebenen Form, bei denen der Kunde keine eigene Entscheidungsbefugnis bei Transaktionsleistungen hat, sind aus Sicht des Kunden als einheitliche Leistung anzusehen. Dem Kunden kommt es lediglich auf eine bestmögliche Vermögensverwaltung durch die Bank an. Wie diese Ziel erreicht wird, wird der Bank überlassen.

Die Tätigkeit der vermögensverwaltenden Bank ist dadurch geprägt, dass sie die für eine Vermögensanlage in Betracht kommenden Wertpapiere und Wertpapiermärkte beobachtet und analysiert und auf dieser Grundlage eigenständig Anlageentscheidungen trifft, so dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht in der Ausführung von Wertpapierumsätzen, sondern in deren qualifizierter Vorbereitung liegt. Die Ausführung der Wertpapierumsätze ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden ist dann als Nebenleistung anzusehen. Auf den Abrechnungsmodus der Bank kommt es dabei nicht an. Es ist daher unerheblich, ob die Abrechnung der Transaktionsleistungen pauschal oder nach der tatsächlichen Anzahl der Transaktionen durchgeführt wird.

Diese Art der Vermögensverwaltung ist deshalb als einheitliche Leistung insgesamt steuerpflichtig. Eine Trennung in eine steuerpflichtige Vermögensverwaltung und steuerfreie Transaktionsleistung (§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG) kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

Getrennte Leistungen liegen nur dann vor, wenn der Kunde selbst darüber entscheiden kann, ob Transaktionen durchgeführt werden sollen. Dies setzt voraus, dass der Kunde vor einer Transaktion durch die Bank informiert wird und der Bank einen entsprechenden Auftrag erteilt.

Eine Steuerbefreiung für die gesamte Vermögensverwaltung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG (Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentgesetz) kommt ebenfalls nicht in Betracht, da kein Sondervermögen in diesem Sinne verwaltet wird (vgl. Abschnitt 69 Abs. 1 UStR).

4. Anwendung

Die vorgenannten Grundsätze sind auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume anzuwenden soweit im jeweiligen Einzelfall keine Vertrauenstatbestände geschaffen wurden.

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Fundstelle(n):
DB 2006 S. 1984 Nr. 37
BAAAB-93133