Oberfinanzdirektion Rheinland - S 4505 - 1001 - St 235

Grunderwerbsteuer
Unentgeltliche Grundstücksübertragungen durch die öffentliche Hand

Der und (II/R 68/04 und II R 46/04) die Verwaltungsauffassung im Grundsatz bestätigt, dass § 3 Nr. 2 GrEStG grundsätzlich keine Anwendung finden kann, wenn die unentgeltliche Grundstücksübertragung durch einen Träger der öffentlichen Verwaltung erfolgt, da es an einer Freigiebigkeit i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG fehlt (s. auch in BStBl 2005 II S. 311 und ).

Dieser Grundsatz lässt sich jedoch nicht generell auf alle Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen. Denn Vermögensübertragungen durch Kirchen oder deren Untergliederungen unterliegen nicht dem staatlichen Haushaltsrecht. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes und sind im Gegensatz zu Trägern öffentlicher Verwaltung nicht durch staatliches Recht gehindert, freigebige Zuwendungen zu erbringen (s. ).

Die Grundlagen für ein Ruhen evtl. anhängiger Einsprüche sind somit entfallen. Die OFD bittet, über die Einsprüche nunmehr zu entscheiden.

Oberfinanzdirektion Rheinland v. - S 4505 - 1001 - St 235

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 1871 Nr. 35
StBW 2006 S. 10 Nr. 23
IAAAB-92915