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BBK Nr. 17 vom Seite 955 Fach 13 Seite 4902

Beschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

Anmerkungen zum

Günter Maus

Mit seinem Urteil vom wich der BFH von der Auffassung der Finanzverwaltung ab und entschied: Für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 sind Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 zu berücksichtigen. Das BMF-Schreiben erläutert, wie das Urteil anzuwenden ist und was für die Jahre nach 2001 gilt.

I. Problemstellung

Die Begrenzung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs wurde 1999 eingeführt und gilt erstmals für nach dem endende Wirtschaftsjahre (vgl. grundlegend BBK F. 13 S. 4829 ff.). Gewollt war, dass die Über-/Unterentnahmen aus den Vorjahren unberücksichtigt bleiben. Die Berechnung sollte zum mit 0 DM starten (sofern das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist). Leider hat der Gesetzgeber es versäumt, eine entsprechende Regelung in das Gesetz zu schreiben und dies erst 2001 nachgeholt (§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG).

Der entschieden, dass diese Neuregelung nicht rückwirkend für die Jahresveranlagungen 1999 und 2000 gelten kann (Az.: X R 47/03, BStBl 2006 II S. 125, NWB AAAAB-71706). Weitergehende Aussagen, insbesondere wie in den Jahren ab 2001 vorzugehen ist, lassen sich aus dem Urteil nicht entnehmen. Die Einbeziehung früh...

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