EnergieStV § 112

Schlussbestimmungen [1]

§ 112 Übergangsregelung [2]

(1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten mit einem vereinfachten Begleitdokument, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.

(1a) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.

(2) Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes in der am geltenden Fassung sind die §§ 9 bis 11, 98 und 99 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 101 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAB-92660

1Anm. d. Red.: Zwischenüberschrift eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3262) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 112 Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3262) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F., Abs. 1a eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. ; Abs. 2 und 3 eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 2763) mit Wirkung v. .