Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III A - EZ 1150 - 2/2005

Objektverbrauch nach Trennung oder Scheidung; Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten nach dem

Es ist gefragt worden, ob § 6 Abs. 2 Satz 5 EigZuIG bei Erwerbsfällen nach dem weiterhin Anwendung findet, auch wenn für Neufälle ab keine Eigenheimzulage mehr gewährt wird. Die SenFin Berlin bittet, bei entsprechenden Anfragen folgende Auffassung zu vertreten:

Erwirbt ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten an der Wohnung nach dem hinzu, so kann er – sofern die Voraussetzungen der Rz. 39 des (Anhang 34 V EStH 2004) erfüllt sind – den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG auch weiterhin in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen.

Durch die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 EigZulG wird dem Ehegatten, der den Anteil des anderen Ehegatten übernimmt, das Recht eingeräumt, in dessen Zulagenberechtigung einzutreten und beide Anteile als ein Objekt zu behandeln. Da dem hinzu erwerbenden Ehegatten somit das nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen bestehende Recht übertragen wird, sind die Voraussetzungen für den Erwerb dieses Anteils nicht gesondert zu prüfen.

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III A - EZ 1150 - 2/2005

Fundstelle(n):
BAAAB-92067