Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - G 1103/11

Grundsteuer;
Änderung des Grundsteuergesetzes durch Artikel 6 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom

Grundsteuerbefreiung durch Anfügung des Satzes 3 in § 3 Abs. 1 GrStG

Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPP) sind eine neue Form der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und Privatunternehmen, bei der die erforderlichen Ressourcen von den Partnern zum gegenseitigen Nutzen in einen gemeinsamen Organisationszusammenhang eingestellt werden. ÖPP sind in vielen Bereichen denkbar: Bau, Sanierung oder Renovierung von Schulen, Hochschulen oder Verwaltungsgebäuden, Betrieb oder Unterhalt einer Infrastruktur, Bereitstellung einer Dienstleistung.

Um die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Erleichterung der Umsetzung von ÖPP zu schaffen, wurde das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP-Beschleunigungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz ist am in Kraft getreten (BGBl 2005 I S. 2676).

Durch das ÖPP-Beschleunigungsgesetz ist § 3 Abs. 1 GrStG dahingehend ergänzt worden, dass Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger von der Grundsteuer befreit ist, wenn

  • dieser Grundbesitz im Rahmen einer ÖPP einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Gebrauch überlassen wird

    und

  • die Übertragung des Eigentums auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart wurde.

Allein die Option der öffentlichen Hand, am Ende des Vertragszeitraums das Eigentum zu erwerben, reicht für eine Grundsteuerbefreiung nicht aus.

Nach bisherigem Recht waren hoheitlich genutzte Grundstücke, die sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand oder anderer begünstigter Rechtsträger befanden, von der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 GrStG ausgeschlossen. Um die Schlechterstellung privater Rechtsträger zu beseitigen und die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinden gering zu halten, beseitigt das Gesetz nicht generell die Ausnahmeregelung, sondern dient – zumal die öffentliche Hand in vielen Fällen bereits wirtschaftliche Eigentümerin ist – der Klarstellung.

Im Unterschied zur Grunderwerbsteuerbefreiung ist es für die Grundsteuerbefreiung ohne Bedeutung, ob der private Auftragnehmer das ÖPP-Objekt von der öffentlichen Hand erhalten oder auf dem Grundstücksmarkt selbst erworben hat. Ebenso ist es von der Zielsetzung des ÖPP-Beschleunigungsgesetzes für die Grundsteuerbefreiung unerheblich, ob das ÖPP-Objekt dem privaten Partner von der öffentlichen Hand förmlich übertragen, oder zur Herrichtung und Betreibung lediglich überlassen wurde.

Vertragsänderungen sind gemäß § 19 GrStG anzuzeigen.

Dieser Erlass ergeht in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - G 1103/11

Fundstelle(n):
BAAAB-90580