BFH Beschluss v. - IX B 203/05

Bezugnahme auf Schriftsätze in einem anderen Verfahren

Gesetze: FGO § 116

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben zu ihrer Begründung auf einen in einem Parallelverfahren eingereichten Schriftsatz Bezug genommen. Hiergegen bestehen wegen der Besonderheiten des Streitfalles keine Bedenken. Die Bezugnahme auf Schriftsätze in einem anderen Verfahren ist —ausnahmsweise— zulässig, wenn es sich in beiden Verfahren um dieselben Beteiligten und die gleiche Rechtsfrage handelt (z.B. , BFH/NV 1998, 330, m.w.N.).

Die Kläger machen jedoch zu Unrecht geltend, das Finanzgericht (FG) sei von den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen (u.a. dem , Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst —DStRE— 2005, 877) abgewichen. Nach der ständigen —vom BVerfG im Beschluss in DStRE 2005, 877 in Bezug genommenen— BFH-Rechtsprechung findet § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung, soweit die gewerbliche Tätigkeit auf eine (gegebenenfalls personenidentische) zweite Gesellschaft ausgegliedert wird (z.B. , BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; vgl. auch , BFH/NV 2002, 1554, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) im Streitfall nicht erfüllt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1675 Nr. 9
IAAAB-90530