BFH Beschluss v. - V S 5/06 (PKH)

Beschwerde gegen Entscheidung des FG über Aussetzung der Vollziehung nur statthaft, wenn sie das FG zugelassen hat

Gesetze: FGO § 128 Abs. 3FGO § 69

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg hat den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2001 vom mit Beschluss vom —dem Antragsteller zugestellt am — abgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Der dennoch eingelegten Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) beantragt der Antragsteller Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung —die Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des FG— keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.V.m. § 114 der ZivilprozessordnungZPO—). Der Beschluss des FG ist unanfechtbar.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen und seine Entscheidung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.

2. Wie der Formulierung „wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist” (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO) zu entnehmen ist, findet eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO durch den BFH nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2000, 481). Die in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO vorgesehene entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO regelt mithin nur, nach welchen Kriterien das FG seine Entscheidung, ob die Beschwerde zugelassen werden soll, zu treffen hat.

3. § 128 Abs. 3 FGO ist mit dem Grundgesetz vereinbar (; vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs Beschlüsse des , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1976, 217; vom 2 BvR 923/76, HFR 1977, 36; vom 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597).

4. Eine „außerordentliche Beschwerde” ist nicht statthaft (vgl. , BFH/NV 2006, 445). Die Voraussetzungen des § 133a FGO liegen nicht vor, weil der Antragsteller im Verfahren vor dem FG hinreichend Gelegenheit zur Darlegung seiner Rechtsansicht hatte und das FG diese Ausführungen vor seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Außerdem wäre das Verfahren der Anhörungsrüge vor dem FG und nicht vor dem BFH zu führen.

5. Gebühren entstehen im Verfahren wegen PKH nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO;  (PKH), BFH/NV 2003, 73).

Fundstelle(n):
IAAAB-90517