BFH Beschluss v. - III B 42/06

Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

Gesetze: FGO § 128 Abs. 1FGO § 128 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat gegen die Aufforderung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) vom zur Einreichung von Unterlagen Klage erhoben und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Unter dem hob das FA u.a. die Verfügung vom auf und erklärte das Aussetzungsverfahren in der Hauptsache für erledigt. Der Antragsteller schloss sich der Erledigungserklärung nicht an. Mit Beschluss vom lehnte das Finanzgericht (FG) den Aussetzungsantrag ab.

Gegen den Beschluss vom erhob der Antragsteller Gegenvorstellung, hilfsweise „sofortige Beschwerde”. Das FG wies die Gegenvorstellung mit Beschluss vom zurück. Der Beschwerde half es nicht ab.

II. Die Beschwerde ist unstatthaft und daher durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO ist gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur gegeben, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Da das FG die Beschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen hat, ist das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel unstatthaft. Das FG hat in seinem Beschluss zutreffend auf die Unanfechtbarkeit hingewiesen. Auch eine sog. außerordentliche Beschwerde ist nach In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes vom (BGBl I 2004, 3220) ausgeschlossen (, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 445). Darüber hinaus ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie hilfsweise neben der Gegenvorstellung und damit unter einer Bedingung erhoben worden ist (, BFH/NV 2003, 1344).

Fundstelle(n):
AAAAB-90216