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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 275/05

Gesetze: UStG 1990 § 14 Abs. 1 Nr. 3, UStG 1990 § 14 Abs. 2, UStG 1990 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1

Grundstücksbezogene Leistungen

Leitsatz

Der Abschluss eines Pachtvertrages ist eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG. Eine unmittelbare physische Beziehung der erbrachten Leistung zum Grundstück ist insoweit nicht erforderlich.

Die technische Beratung über die zweckmäßige Gestaltung von Betriebsvorrichtungen ist ebenfalls nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 UStG zu beurteilen und nicht nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAB-90103

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 27.04.2006 - 2 V 275/05

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