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EuGH 14.01.1997 Rs. C 192/95 Rs. C 218/95

Gemeinschaftsrecht; | Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge

Ein Mitgliedstaat kann einem Abgabenpflichtigen die Erstattung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgabe nur verweigern, wenn die gesamte Abgabenlast nachweislich von einem anderen getragen worden ist und die Erstattung den Abgabenpflichtigen ungerechtfertigt bereichern würde. Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Licht der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Ist nur ein Teil der Abgabenlast abgewälzt worden, so haben die nationalen Behörden dem Abgabenpflichtigen den nicht abgewälzten Betrag zu erstatten. Eine gesetzliche Verpflichtung, die Abgabe in den Selbstkostenpreis einzurechnen, hat die Vermutung der vollständigen Abwälzung der Abgabenlast nicht einmal dann zur Folge, wenn der Verstoß gegen diese Verpflic...

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