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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 324/02 EFG 2006 S. 1282 Nr. 16

Gesetze: KStG § 27, KStG § 28 Abs. 3, KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4, KStG § 41 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2, AO § 182 Abs. 1, GG Art. 3

Differenzbetrag zwischen verwendbarem Eigenkapital laut Steuerbilanz und Gliederungsrechnung

Leitsatz

1. In den Fällen, in denen das verwendbare Eigenkapital laut Steuerbilanz nicht mit der Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals laut Gliederungsrechnung gemäß § 47 Abs. 1 KStG übereinstimmt und der Fehler in den vorangegangenen Feststellungsbescheiden aufgrund der Bindungswirkung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 KStG und § 182 Abs. 1 AO nicht mehr korrigiert werden kann, ist der Differenzbetrag durch Zurechnung oder Abrechnung in der Gliederungsrechnung beim EK 02 auszugleichen. Diese Anpassung hat in der Feststellung zum Schluss des Wirtschaftsjahres stattzufinden, in dem der Fehler (die Abweichung) entdeckt worden ist.

2. Die Entstehung von Mehrsteuern aufgrund fehlerhafter, aber bestandskräftiger Veranlagung von Vorjahren ist kein Verfassungsverstoß.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1282 Nr. 16
KÖSDI 2006 S. 15308 Nr. 11
RAAAB-89679

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.04.2006 - 6 K 324/02

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