BFH Beschluss v. - III B 89/05

Instanzenzug:

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung.

1. Hiernach hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Dabei genügt es, wenn die eine Partei einem entsprechenden Antrag der anderen Partei zustimmt (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz. 23). Das Ruhen des Verfahrens kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden (vgl. , BFH/NV 2001, 893).

2. Im Streitfall hat die Klägerin und Beschwerdeführerin die Verfahrensruhe im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 2 BvR 294/06 anhängige Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte im Veranlagungszeitraum 1999 beantragt (Verfassungsbeschwerde zum , BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178). Der Beklagte und Beschwerdegegner (die Familienkasse) hat diesem Antrag zugestimmt.

Die Verfahrensruhe ist zweckmäßig, weil die dem Verfahren beim BVerfG zugrunde liegende Rechtsfrage im Streitfall entscheidungserheblich ist.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil es sich um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt (vgl. , BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1505 Nr. 8
NAAAB-88785