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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 7144/02 E EFG 2006 S. 1065 Nr. 14

Gesetze: AStG § 2EStG § 2 Abs. 1 Satz 1. Halbsatz EStG § 15 Abs. 2 Satz 1EStG § 21EStG § 34 Nr. 2 Buchst. a 2. Halbsatz EStG § 34d Nr. 7EStG § 34c Abs. 1EStG § 49AO § 12

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht und Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Rechteüberlassung bei Berufsmotorsportler

Leitsatz

  1. Die originäre Nutzungsüberlassung von Persönlichkeitsrechten durch einen Sportler selbst als Inhaber der an seiner Person bestehenden „Nutzungsrechte” stellt keine Verwertung i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG dar, sondern ist als aktive Tätigkeit den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen.

  2. Die Behandlung der Rechte an Bild und Namen als Rechte i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG und damit als abspaltbare Rechte kommt nur im Fall der Verwertung der von einem Dritten erworbenen und damit isolierten Rechte in Betracht.

  3. Bei Berufssportlern, die ihre Tätigkeit an ständig wechselnden Einsatzorten vornehmen, ist eine Betriebsstätte dort anzunehmen, wo sich ein fester Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befindet. Als solcher ist der ausländische Wohnsitz anzusehen, wenn der Sportler von diesem aus seine geschäftliche Planung vornimmt.

  4. Bei den Einkünften eines im Ausland ansässigen Sportlers aus Werbeverträgen handelt es sich auch i.S. des § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG um ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er im Inland keine Betriebsstätte unterhalten oder einen ständigen Vertreter bestellt hatte.

  5. Die isolierende Betrachtungsweise bewirkt keine Umqualifizierung der Einkunftsart.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1065 Nr. 14
EAAAB-88655

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.02.2006 - 14 K 7144/02 E

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