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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 879/04

Gesetze: Einigungsvertrag Art. 19 S. 2 FGO § 79b Abs. 2FGO § 3 S. 1 Nr. 1FGO § 3 S. 1 Nr. 2FGO § 3 S. 1 Nr. 3

Aufhebung eines bestandskräftigen Steuerbescheids der ehemaligen DDR

Zurückweisung eines lange nach Ablauf der Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 FGO eingegangenen Schriftsatzes

Leitsatz

1. Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland ergangener Steuerbescheid ist jedenfalls dann i.S. von Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag „mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar” und kann aufgehoben werden, wenn er sich bei einer Würdigung seines Inhalts und der seinen Erlass begleitenden Gesamtumstände nach dem nicht widerlegten äußeren Anschein als mutmaßlich politisch motivierte Willkürmaßnahme darstellt.

2. Werden Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Willkürmaßnahme erst über ein Jahr nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist vorgetragen, kann dieses verspätete Vorbringen vom Gericht nach § 79b Abs. 3 FGO zurückgewiesen werden, wenn keine Gründe für die Fristversäumnis angegeben werden und die vom Kläger nunmehr gerügten, den Steuerbescheiden der DDR-Behörde zugrunde liegenden Wertermittlungen eine weitere Sachaufklärung durch das Finanzgericht erfordern und damit zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen würden.

Fundstelle(n):
GAAAB-88154

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.12.2005 - 2 K 879/04

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