OFD Frankfurt am Main - S 2332 A - 98 - St 211

Lohnsteuerliche Behandlung der Einnahmen von Chefärzten aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus;

- (BStBl 2006 II S. 94)

Bezug:

Ob ein Chefarzt eines Krankenhauses wahlärztliche Leistungen selbständig oder unselbständig erbringt, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. In der Regel bezieht ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen nach dem (BStBl 2006 II S. 94). Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.

Als maßgebliche Abgrenzungskriterien für eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit sind neben den allgemein zu beachtenden Merkmalen insbesondere zu würdigen, mit wem der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen abgeschlossen wird und wer die Liquidation vornimmt.

Erfolgen der Abschluss des Behandlungsvertrages und die Liquidation durch das Krankenhaus, handelt es sich um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, werden sie dagegen durch den Chefarzt selbst vorgenommen, ist von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit liegen in der Regel auch vor, wenn der Abschluss des Behandlungsvertrages durch das Krankenhaus und die Liquidation durch den Chefarzt erfolgen oder umgekehrt.

Sofern die wahlärztlichen Leistungen im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit erbracht werden, ist der Lohnsteuerabzug nur von den Einnahmen vorzunehmen, die um die an das Krankenhaus abzuführenden Anteile (z.B. Nutzungsentgelte, Einzugsgebühren) und um die an die nachgeordneten Ärzte zu zahlenden Beiträge gekürzt sind.

Soweit die Erbringung wahlärztlicher Leistungen durch angestellte Chefärzte bisher als selbständige Tätigkeit beurteilt wurde, ist es im Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn für vor dem endende Lohnabrechnungszeiträume daran festgehalten wird.

Hinweis der OFD:

Werden Zahlungen regelmäßig geleistet (z.B. vierteljährlich) und liegt ihnen der gleiche Abrechungszeitraum zugrunde, handelt es sich um laufenden Arbeitslohn i.S. R 115 Abs. 1 LStR. Der Umstand, dass die Zahlungen in der Höhe Schwankungen unterliegen, führt für sich gesehen noch nicht zu sonstigen Bezügen.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2332 A - 98 - St 211

Fundstelle(n):
WAAAB-87544