BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 746/01

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StVollzG § 119 Abs. 3; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; GG Art. 97; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung des § 119 Abs. 3 StVollzG und deren Anwendung durch das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde als unzulässig ohne nähere Begründung (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG) in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 101 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 97 GG verletzt. Er beanstandet zugleich die Regelung des § 119 Abs. 3 StVollzG.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Es ist bereits entschieden, dass letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung bedürfen (BVerfGE 50, 287 <289 f.>). Dementsprechend werden strafprozessuale Revisionsverwerfungsbeschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 StPO, die keine Begründung aufweisen, von Verfassungs wegen nicht beanstandet (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des -, NJW 1982, S. 925; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 237/92 -, veröffentlicht in Juris; stRspr). Aus demselben Grund ist weder gegen die Regelung des § 119 Abs. 3 StVollzG noch gegen deren Anwendung durch das Oberlandesgericht von Verfassungs wegen etwas zu erinnern.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil er die Gesetzessammlung nicht bestellen dürfe, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat weder die mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Entscheidung noch seine Rechtsbeschwerde-Begründung mitgeteilt, so dass nicht überprüft werden kann, ob die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
ZAAAB-87355