BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1743/01

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 93d Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3

Instanzenzug: LG Stuttgart 5 Qs 45/01 AG Stuttgart-Bad Cannstatt B 5 Ls 131 Js 55457/99

Gründe

I.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Vollziehung eines rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt, durch das der Beschwerdeführer wegen Hehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt wurde. Die Ladung des Beschwerdeführers zum Strafantritt nach Ablauf eines ihm bereits gewährten Strafaufschubs steht unmittelbar bevor.

Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Amtsgerichts beruhten im Wesentlichen auf der Aussage eines einzigen Zeugen, dessen Angaben hinsichtlich des Verkaufs von durch Diebstahlsdelikte entwendeten Waren an den Beschwerdeführer das Gericht insbesondere deshalb als glaubhaft und überzeugend erachtet hat, da der Zeuge keinen Belastungseifer gezeigt und seine frühere Aussage anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung mit großer Aussagekonstanz wiederholt habe. Da sich der Zeuge mit seiner Aussage selbst belastet habe, sei auch kein Motiv für eine Falschbelastung zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennbar.

Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er stütze sein Wiederaufnahmegesuch auf neue Angaben des einzigen Zeugen, der im Mai 2001 in Gegenwart des Beschwerdeführers und eines Rechtsanwalts seine in der Hauptverhandlung gemachte Aussage mündlich und in Form einer eidesstattlichen Versicherung teilweise widerrief.

Das Amtsgericht verwarf den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig (§§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO). Die neuen Angaben des Zeugen seien nicht glaubhaft. Es sei anhand der polizeilichen Vernehmungsprotokolle nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge den Beschwerdeführer angeblich falsch belastet haben will. Das Landgericht verwarf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde mit einer den Ausführungen des Amtsgerichts entsprechenden Begründung.

2. Mit seiner am eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung liege vor, weil die Entscheidungen der Wiederaufnahmegerichte im Wege der vorweggenommenen Beweiswürdigung im Aditionsverfahren den klaren Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung des einzigen Zeugen sowie den protokollierten Akteninhalt verkannt hätten, aus denen sich die Motivation des Zeugen zur Falschbelastung ergebe. Überdies sei entgegen der herrschenden Auffassung der Fachgerichte eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Beweismittels im Aditionsverfahren nicht zulässig, da dadurch das Wiederaufnahmeverfahren ineffektiv werde und mithin in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip stehe und das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletze. Die Möglichkeit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung verlagere unzulässigerweise die dazu erforderlichen Feststellungen vom Hauptverfahren in ein schriftliches Verfahren.

Mit Schriftsatz vom hat der Beschwerdeführer beantragt, durch einstweilige Anordnung die Vollziehung des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 90, 277 <283>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 91, 252 <257 f.>; stRspr). Hierbei hat es mit Blick auf die einschlägigen Grundrechte sowohl der Bedeutung der jeweils betroffenen Schutzgüter als auch dem Grad der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß möglicher Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft Fragen dahingehend auf, ob im Einzelfall das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Wiederaufnahmeverfahren beachtet worden ist, wenn das Wiederaufnahmegericht im so genannten Aditionsverfahren im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens eine Würdigung der Glaubhaftigkeit eines (teilweisen) Widerrufs der Aussage des einzigen Belastungszeugen vornimmt, auf der die Feststellungen des verurteilenden Erstgerichts im Wesentlichen basieren. Diese Frage kann in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend beantwortet werden.

3. Die demnach gebotene Beurteilung und Abwägung der Folgen, die im Falle eines Erfolgs oder Misserfolgs einer Verfassungsbeschwerde einträten, führt im vorliegenden Fall zum Überwiegen derjenigen Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, die eine einstweilige Aussetzung der Strafvollstreckung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausspricht.

a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg, so müsste der Beschwerdeführer sich nach Erhalt der Ladung unverzüglich zum Strafantritt stellen. Bei einem Erfolg des Wiederaufnahmeverfahrens könnte ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Verlust an persönlicher Freiheit entstehen.

b) Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde später aber keinen Erfolg, so wögen die damit verbundenen Nachteile weniger schwer. Die Strafvollstreckung könnte dann durchgeführt werden. Dementsprechend muss das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Vollstreckung rechtskräftig erkannter Taten zurücktreten (vgl. BVerfGE 84, 341 <344>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
JAAAB-86786