BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1030/02

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; AsylVfG § 74 Abs. 2; GG Art. 16a Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1

Instanzenzug: VG Gießen 6 E 32461/98.A vom

Gründe

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich keine Verletzung in verfassungsmäßig geschützten Rechten.

Eine Verletzung von Art. 16a Abs. 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil die Beschwerdeführer über einen sicheren Drittstaat (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG) eingereist sind.

Eine Verletzung des sich auus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>; 86, 288 <317>) ist ebenso wenig zu erkennen wie eine Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme und eine Verlegung des Verhandlungstermins abgelehnt hat, denn der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer war nicht daran gehindert - vielmehr oblag es ihm nach § 74 Abs. 2 AsylVfG -, die Klage schon vor Eingang der Terminsladung zu begründen. Das ihm unbekannte Aktenzeichen hierfür hätte unschwer durch eine Nachfrage beim Gericht in Erfahrung gebracht und die unvollständigen Handakten hätten durch Akteneinsicht ergänzt werden können. In Anbetracht dieser Umstände war die Frist zur abschließenden Stellungnahme von etwa zwei Wochen ausreichend.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung der gestellten Beweisanträge zur Frage einer möglichen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung haben die Beschwerdeführer schon deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil sich aus der Verfassungsbeschwerde nicht ergibt, inwiefern die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Gehörsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 28, 17 <20>; 91, 1 <25 f.>).

Nach der Begründung des angegriffenen Urteils kam es auf die gestellten Beweisanträge zur Frage einer möglichen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung deshalb nicht an, weil keinem der Beschwerdeführer geglaubt wurde, dass er sich überhaupt dem Wehrdienst in Armenien entzogen hat. Den entsprechenden Feststellungen des Gerichts sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
YAAAB-86434