BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1012/02

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug: LG Augsburg 9 Qs 236/02 vom LG Augsburg 9 Qs 236/02 vom AG Augsburg 1 Gs 3445/01 vom

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen dinglichen Arrest im Strafverfahren.

I.

1. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen verbotener Insidergeschäfte und Kursbetrugs ermittelt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschloss das Amtsgericht Augsburg am ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers die Anordnung des dinglichen Arrests in dessen Vermögen in Höhe von 2.170.000 DM. Der Beschwerdeführer sei bis zum Ende des Jahres 2000 Analyst der B. gewesen, die als Emissionsbank die Platzierung der C. AG am Neuen Markt bewirkt habe. Der Beschwerdeführer sei für die laufende Marktanalyse der C. AG zuständig gewesen. Er habe Kenntnis von der sich verschlechternden Ertragslage gehabt. Gleichwohl habe er positive Berichte über das Unternehmen abgeliefert, um den Gewinn bringenden Blockverkauf eines größeren Aktienpakets durch die Vorstandsmitglieder F. der C. AG zu ermöglichen. Er habe 2,5 bis 3 Prozent Provision für die Vermittlung des Aktienverkaufs von diesen Personen erhalten sollen. Da ihm als Angestelltem der B. solche Geschäfte nicht gestattet gewesen seien, habe er seine Freundin W. eingeschaltet und die Provisionszahlungen über deren Konto entgegengenommen. Für die Abwicklung des Aktienverkaufs habe er B. herangezogen. W. habe 20.000 DM erhalten sollen, B. die gleiche Provision wie der Beschwerdeführer. Tatsächlich sei es zu umfangreichen Aktienverkäufen gekommen, für die der Beschwerdeführer, F. und W. zusammen Provisionen in Höhe von 2.184.784,36 DM erhalten hätten. Bei vorläufiger Bewertung liege ein Vergehen des Kursbetrugs (§ 88 BörsG) sowie verbotener Insiderhandel (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG) in neun Fällen vor. Als Beweisgrundlage der Verdachtsannahme wurden vor allem Kontounterlagen der Mitbeschuldigten W., der "gesicherte E-Mail-Verkehr" zwischen den Mitbeschuldigten und die veröffentlichten Wertpapieranalysen des Beschwerdeführers genannt. Das Gericht ging davon aus, es seien "dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für den Verfall des Wertersatzes gemäß §§ 73, 73a StGB" vorlägen. Der dingliche Arrest sei anzuordnen, "da sonst zu befürchten ist, dass die spätere Vollstreckung des staatlichen Anspruches auf Verfall bzw. Verfall des Wertersatzes vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. 917 ZPO)".

2. In Vollziehung des Arrestbeschlusses wurden Konten des Beschwerdeführers bei der Bayerischen Landesbank, bei der Deutschen Bank 24 AG und bei der Direkt Anlage Bank gepfändet. Auf seinen Antrag wurden die Konten bei der Bayerischen Landesbank und der Deutschen Bank später wieder freigegeben; es wurde ihm zudem ein pfändungsfreier Betrag von 5.000 DM monatlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts zugebilligt. Freigegebene Beträge verwendete der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen für Abschlagszahlungen auf seine Steuerschuld an das Finanzamt. Diese Steuerschuld umfasste - vor allem wegen der tatverstrickten Provisionen - 964.280 DM. Der dingliche Arrest und die Pfändung betrafen im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers in Form von Forderungen gegen die Direkt Anlage Bank (Kontostand per ca. 1,7 Mio. DM).

3. Gegen die Arrestanordnung und die Kontenpfändung wandte sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde.

a) Die Arrestanordnung enthalte hinsichtlich des Arrestgrundes lediglich eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, aber keine einzelfallbezogene Begründung. Der Arrest sei unverhältnismäßig. Er selbst habe im Ergebnis nur 1.590.250 DM an Provisionen erhalten; den überschießenden Betrag habe er an den Mitbeschuldigten F. weitergeleitet. Auch stelle der Arrest wegen der auf die Provisionszahlungen bezogenen Steuernachforderung eine unverhältnismäßige Härte dar. Er könne seine Steuerschuld deshalb nicht begleichen und keine Straffreiheit im Steuerstrafverfahren durch Selbstanzeige gemäß § 371 AO erlangen.

b) Der Beschwerdeführer beantragte am und am bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht, die ihm von der Staatsanwaltschaft nach Übersendung des Arrestbeschlusses und der Niederschrift seiner eigenen polizeilichen Vernehmung im Übrigen verweigert wurde. In der Beschwerdeschrift wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Ausführungen zum Tatverdacht vorbehalten blieben, und beantragte insoweit erneut Akteneinsicht.

4. Mit Beschluss vom verwarf das Landgericht Augsburg die Beschwerde sowohl hinsichtlich des Hauptantrags auf Aufhebung des Arrests als auch hinsichtlich eines Hilfsantrags auf Reduzierung des Umfangs des Arrests auf 1.590.250 DM. Die Beschwerde sei insgesamt unbegründet. Der Arrestgrund ergebe sich aus der vom Amtsgericht geschilderten Art und Weise der Tatbegehung. Dies begründe die Besorgnis, der Beschwerdeführer werde den Zugriff auf den Gewinn vereiteln, indem er sein Vermögen beiseite schaffe. Von demjenigen, der sich einen Vermögensvorteil durch eine Straftat verschafft habe, werde im Allgemeinen nicht angenommen werden können, dass er untätig bleibe, wenn ihm die Gefahr drohe, dass als Ersatz ein ebenso hoher Geldbetrag für verfallen erklärt werde. Eine unbillige Härte liege nicht vor. Zwar könnten im Rahmen des erweiterten Verfalls auch steuerliche Nachteile berücksichtigt werden, wenn dem Betroffenen im Ergebnis mehr genommen werde als er durch seine Straftat erlangt habe. Nachdem der Beschwerdeführer seine Provisionseinnahmen eigenverantwortlich nicht versteuert habe, treffe ihn der Arrest nicht unbillig. Die Härteklausel gemäß § 73c StGB müsse nicht angewandt werden, um eine steuerstrafrechtlich relevante Selbstanzeige zu ermöglichen. Die Höhe des Arrests ergebe sich aus dem Bruttoprinzip beim Verfall.

5. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer "Gegenvorstellung", mit der er seine Beanstandungspunkte unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG nochmals erläuterte. Am beschloss das Landgericht Augsburg, dass es bei dem Beschluss vom sein Bewenden habe. Dem Beschwerdeführer war vor den landgerichtlichen Beschlüssen keine Akteneinsicht gewährt worden.

6. Am erhob der Beschwerdeführer erneut eine Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse. Mit Beschluss vom hatte das Amtsgericht Augsburg bereits den Arrestbeschluss vom mit der Maßgabe abgeändert, dass der Arrest nurmehr wegen eines Betrages in Höhe von 90.274 Euro angeordnet sei. Der Beschluss enthält keine Begründung und keine Nennung strafprozessualer Vorschriften.

7. Am wurde der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Augsburg aufgehoben. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 Euro eingestellt.

II.

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

1. Da der Arrest im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen betreffe, sei mittelbar auch sein Eigentumsrecht berührt. Das Landgericht habe Bedeutung und Tragweite dieses Rechts verkannt. Es fehle an einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung des Arrestgrundes. Das Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG dürfe auf Grund von §§ 111b, 111d StPO i.V.m. § 917 ZPO nur beschränkt werden, wenn konkrete Tatsachen besorgen ließen, dass das Vermögen dem staatlichen Anspruch auf Wertersatzverfall entzogen werde. Eine bloße Vermutung reiche nicht aus. Das Amtsgericht habe nur den Gesetzeswortlaut wieder gegeben und auch das Landgericht habe eine formelhafte Begründung seiner Entscheidung mitgeteilt. Es habe letztlich bereits aus dem Tatverdacht auf den Arrestgrund geschlossen. Das sei aber nicht ausreichend. Das gelte insbesondere wegen des gegenläufigen Indizes, dass er den auf ihn entfallenen Provisionsbetrag über zwei Jahre hinweg auf seinem Konto belassen und nichts unternommen habe, diesen zu verschleiern oder beiseite zu schaffen. Könne der Sache nach allein aus dem Arrestanspruch auch auf den Arrestgrund geschlossen werden, so wäre letztere Eingriffsvoraussetzung obsolet. Die "Art und Ausführung" der ihm vorgeworfenen Tat sei kein zureichender Anhaltspunkt für einen Arrestgrund, da es sich um übliches Verhalten handele.

Zudem sei das Übermaßverbot verletzt, weil er durch den Zugriff auf sein gesamtes Vermögen nach dem Bruttoprinzip nicht mehr in der Lage sei, seine Steuerschulden zu begleichen.

2. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil den gerichtlichen Entscheidungen Akteninhalte zu Grunde gelegt worden seien, zu denen er keine Akteneinsicht erhalten habe. Zwar sei eine Beschränkung der Akteneinsicht im Vorverfahren möglich; eine Gerichtsentscheidung mit einschneidenden Folgen dürfe aber nicht auf Tatsachen gestützt werden, zu denen ein Beschuldigter sich mangels Akteneinsicht nicht äußern konnte; das gelte nicht nur für Fälle der Freiheitsbeschränkung durch Untersuchungshaft, sondern auch im Fall eines dinglichen Arrests zur Sicherung des künftigen Verfalls, der das Vermögen im Ganzen betreffe. Der Begründung der fachgerichtlichen Entscheidungen seien keine ausreichenden Hinweise auf den Inhalt der zu Grunde gelegten Beweise zu entnehmen, so dass eine Gehörsverletzung durch Entscheidung auf Grund des ihm unbekannten Aktenmaterials nicht dadurch geheilt worden sei, dass ihm die Gründe in der erstinstanzlichen Entscheidung bekannt gemacht worden seien. Die Verweigerung der Akteneinsicht falle auch deshalb ins Gewicht, weil die Fortdauer des Arrests gemäß § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO dann, wenn nach sechs Monaten kein Verdachtsaufschwung vom einfachen zum dringenden Tatverdacht erfolge, nach der gesetzgeberischen Wertung nicht mehr gerechtfertigt sei. Obwohl diese zeitliche Grenze zur Zeit der letztinstanzlichen Entscheidung im Ausgangsverfahren fast erreicht gewesen sei, habe man ihm eine Einsicht in die Akten nicht ermöglicht. Dies sei auch deshalb bedeutsam, weil der konkrete Deliktsvorwurf von Transaktionen in Kenntnis einer Verschlechterung der Ertragslage der Aktiengesellschaft nicht nachvollzogen werden könne. Der Vorwurf einer Verabredung falscher Wertpapieranalysen durch ihn sei nicht verifizierbar.

III.

Die Bayerische Staatsregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Verletzung der Eigentumsgarantie liege darin, dass die angefochtenen Beschlüsse keine einzelfallbezogenen Umstände zum Vorliegen eines Arrestgrundes enthielten, greife nicht durch. Die Gerichte seien davon ausgegangen, dass ohne den Arrest zu befürchten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer Vermögenswerte dem späteren Verfall entziehen würde. Das Landgericht habe diese Besorgnis nachvollziehbar mit dem Verhalten des Beschwerdeführers begründet, wie es bei der Verdachtsannahme umschrieben sei. Zwar könne die Tatsache, dass der Betroffene der Begehung von Straftaten verdächtig sei, noch keinen Arrestgrund bilden. Art und Ausführung der Straftat könnten aber dazu geeignet sein, die Besorgnis zu begründen, der Täter werde versuchen, die Vollstreckung einer Verfallsanordnung zu verhindern.

2. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei auch nicht deshalb verletzt, weil bei der Festsetzung der Arresthöhe die Steuernachforderung unberücksichtigt geblieben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbiete zwar der Gleichheitssatz eine vollständige Abschöpfung illegal erzielter Gewinne durch Verfall, wenn aus diesen zugleich steuerrechtliche Belastungen resultierten. Damit gerieten die angegriffenen Entscheidungen jedoch schon deshalb nicht in Konflikt, weil es sich lediglich um vorläufige Sicherungsmaßnahmen handele.

3. Der Arrest verstoße nicht gegen das Übermaßverbot. Sein Umfang sei auf die Summe der mutmaßlich rechtswidrig erlangten Provisionen beschränkt worden. Die zur Lebenshaltung erforderlichen Mittel seien freigegeben worden. Dass der Beschwerdeführer einen Teil der Provisionen weitergeleitet habe, stehe dem Arrest in Höhe aller jemals erlangten Provisionsbeträge nicht entgegen. Es genüge, dass der Beschwerdeführer zunächst die Verfügungsgewalt erlangt habe. Ob sich das Erlangte noch in seinem Vermögen befinde, sei nach dem Bruttoprinzip unerheblich.

4. Gegen Art. 103 Abs. 1 GG sei nicht verstoßen worden. Das Recht auf Gehör vor Gericht verlange, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt würden, zu denen die Verfahrensbeteiligten Stellung nehmen konnten. Wo die Sicherung gefährdeter Interessen eine vorherige Anhörung verbiete, könne ausnahmsweise bei der anfänglichen Entscheidung davon abgesehen werden. Für die Akteneinsicht im Strafverfahren gelte § 147 StPO. Danach könne dem Verteidiger vor Abschluss der Ermittlungen die Einsicht in die Akten sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke versagt werden, sofern dies den Untersuchungszweck gefährden könne. Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden sei oder hätte gestattet werden müssen, sowie in Gutachten von Sachverständigen dürfe dem Verteidiger nicht versagt werden. Diese Regeln seien im Ausgangsverfahren beachtet worden. Nach der Rechtsprechung könne ein Beschuldigter ein nicht bis zum Abschluss der Ermittlungen aufschiebbares Interesse an Aktenkenntnis haben, wenn bereits vor Abschluss der Ermittlungen in Freiheitsrechte eingegriffen werde. Dies habe das Gericht für den Fall der Vollziehung von Untersuchungshaft angenommen. Dies stehe jedoch einer Arrestanordnung ohne vorherige Akteneinsicht des Beschuldigten nicht entgegen. Die Sicherstellung von Teilen des Vermögens besitze geringere Eingriffsintensität als der Vollzug von Untersuchungshaft. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft der Verteidigung inzwischen Akteneinsicht gewährt habe.

B.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die zulässige Verfassungsbeschwerde (I.) ist offensichtlich begründet, soweit die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg angegriffen sind. Diese verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG (II.).

I.

Der Beschluss vom , mit dem der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Augsburg aufgehoben wurde, hat hinsichtlich der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse keine vollständig erledigende Wirkung. Das für eine zulässige Verfassungsbeschwerde vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis bezogen auf die Feststellung einer Verletzung von Grundrechten durch die Ausgangsbeschlüsse ist nach wie vor gegeben. Schon wegen der Dauer der Maßnahme und der Höhe des Arrestbetrags, welcher das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers in Form von Forderungen gegen die Direkt Anlage Bank erschöpfte, ist von einem tief greifenden und folgenschweren Grundrechtseingriff auszugehen. Der Arrestbetrag wurde erst nach einem erheblichen Zeitablauf und nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde am reduziert. Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht oft außerstande ist, schwierige Fragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf gerade in den Fällen der tief greifenden und folgenschweren Grundrechtseingriffe nicht dazu führen, das eine Verfassungsbeschwerde alleine wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>).

II.

1. Das Grundgesetz sichert das rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren durch Art. 103 Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein "prozessuales Urrecht" des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist (vgl. BVerfGE 55, 1 <6>). Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 <95>). Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Art. 103 Abs. 1 GG steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Dem kommt besondere Bedeutung zu, wenn Eingriffsmaßnahmen vom Gericht im strafprozessualen Ermittlungsverfahren ohne vorherige Anhörung des Betroffenen gerichtlich angeordnet werden (§ 33 Abs. 4 StPO). Dann ist das rechtliche Gehör jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachträglich zu gewähren.

2. Nach diesen Maßstäben ist das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Beschwerdeführer konnte bis zur letzten fachgerichtlichen Entscheidung nicht die von den Fachgerichten im Freibeweis ausgewerteten Akten einsehen und sich zu den Beweisgrundlagen der Entscheidungen nicht äußern.

a) Die Sicherung gefährdeter Interessen kann es im Ermittlungsverfahren zwar gebieten, den Betroffenen vor der Anordnung einer Eingriffsmaßnahme nicht anzuhören, um ihn nicht zu warnen (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Einschaltung eines Richters, der eine präventive Rechtsschutzfunktion ausübt (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>), lässt dies grundsätzlich als tragbar erscheinen (BVerfGE 9, 89 <98>). Denn der Richter hat unabhängig und eigenverantwortlich, auch unter Beachtung der Verteidigungsinteressen des Betroffenen, zu entscheiden. Rechtliches Gehör kann und muss dann aber nachträglich gewährt werden.

b) Ein ausreichender Grund dafür, dass im Freibeweis auf der Grundlage eines Akteninhalts entschieden wurde, der dem Beschwerdeführer nicht zugänglich war, bestand im Beschwerderechtszug nicht. Die Gewährung von Akteneinsicht im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren richtet sich nach § 147 StPO. Danach kann im Einzelfall die Akteneinsicht verweigert werden, wenn bestimmte Strafverfolgungsinteressen dies gebieten. Staatlichen Geheimhaltungsbedürfnissen könnte für sich genommen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Kenntnisnahme von den maßgeblichen Informationen auf das Gericht beschränkt bliebe (vgl. bezogen auf ein verwaltungsgerichtliches "in camera"-Verfahren unter ausdrücklichem Ausschluss des Strafverfahrens BVerfGE 101, 106 <128 ff.>). Es ist jedoch anerkannt, dass sich das im Bereich des Strafprozesses nicht mit den besonderen Bedürfnissen der Rechtsstaatlichkeit dieses Verfahrens verträgt (vgl. für den Strafprozess BVerfGE 57, 250 <288 f.>; 67, 100 <133 ff.>; BGH, NStZ 2000, S. 265 <266>; s.a. für das strafprozessähnliche Parteiverbotsverfahren BVerfG, NJW 2003, S. 1577 <1581>); im Strafverfahren wirken Geheimhaltungsinteressen der Exekutive "in dubio pro reo" (vgl. BVerfGE 101, 106 <130>). Der Rechtsstaatsgedanke gebietet es, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme betroffene Beschuldigte jedenfalls nachträglich Gelegenheit erhält, sich im gerichtlichen Verfahren in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zu Grunde liegenden Vorwurf zu verteidigen (vgl. BVerfGE 18, 399 <404>).

c) Der dingliche Arrest zur Sicherung des Verfalls von Vermögensteilen und dessen Vollziehung durch Pfändungsmaßnahmen fügt dem Betroffenen einen erheblichen Nachteil zu. Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Maßnahme ist seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit gravierend beeinträchtigt. Mittelbare Beeinträchtigungen, etwa im Beruf oder bei der Kreditwürdigkeit, sind auch nach einer eventuellen Aufhebung der Maßnahme und einer strafrechtlichen Entschädigung (vgl. §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 Abs. 1 Nr. 4 StrEG) irreparabel. Daher ist dem Betroffenen bereits zu dem Rechtseingriff im Arrestverfahren und nicht erst zur endgültigen (Verfall-)Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. für den Fall der Einziehung BVerfGE 18, 399 <404>).

d) Nach § 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger erst nach Abschluss der Ermittlungen uneingeschränkt zur Einsicht in die Akten befugt. Vor diesem Zeitpunkt kann ihm von der Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht verweigert werden. Für das gerichtliche Verfahren trifft § 147 StPO aber keine ins Einzelne gehende Regelung. Ist ein "in camera"-Verfahren mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar, so folgt daraus, dass eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die dieser zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte. §§ 33, 33a StPO beschränken die gebotene Anhörung nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse; vielmehr ist über den Wortlaut der Bestimmungen im engeren Sinn hinaus jeder Aspekt des rechtlichen Gehörs davon erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 <250>). Zum Anspruch auf Gehör vor Gericht gehört demnach auch die Information über die entscheidungserheblichen Beweismittel. Namentlich für Haftfälle gehen die Kammer-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in ähnlicher Weise auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht der Verteidigung bekannt sind (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1994, S. 3219 <3220 f.>; EGMR, NJW 2002, S. 2013 <2014>). Auf Haftfälle ist die Anwendung des Art. 103 Abs. 1 GG aber nicht beschränkt.

e) Dass im Verlauf des Verfassungsbeschwerdeverfahrens Akteneinsicht gewährt wurde, ist bei der Beurteilung der vorangegangenen angegriffenen Entscheidungen nicht von Bedeutung. Eine Information über die Beweisgrundlagen des Verdachts ist im Ausgangsverfahren bis zur Entscheidung des Landgerichts auch im Nachverfahren gemäß § 33a StPO nicht erfolgt. Zwar wurde dem Verteidiger schon vor der letzten Entscheidung des Landgerichts das Protokoll der Vernehmung des Beschwerdeführers übersandt. Welche sonstigen Beweismittel das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, ist den Gründen seines Beschlusses nicht zu entnehmen. Das Amtsgericht hatte Kontounterlagen, "gesicherten" E-Mail-Verkehr und veröffentlichte Analysen des Beschwerdeführers herangezogen. Es hat im Einklang mit § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers entschieden; dagegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Das Landgericht hat aber dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, dass es trotz des Vorbehalts einer weiteren Begründung nach Akteneinsicht ohne weiteres über die Beschwerden entschieden hat (vgl. BVerfGE 18, 399 <406>). Auf dieser Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG können die angegriffenen Entscheidungen beruhen.

3. Da die Beschlüsse des Landgerichts schon wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs aufzuheben sind, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen.

C.

Die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom und vom sind aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
BAAAB-86420