BFH Beschluss v. - IV B 25/05

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht (vgl. unten 1.). Die erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 76 der FinanzgerichtsordnungFGO—) ist unzulässig erhoben (vgl. unten 2.).

1. Die Vorentscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

a) Die Ausführungen des Finanzgerichts (FG), wonach die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Verpächterwahlrecht auch nicht durch Übertragung der Grundstücksflächen durch den Vater zwangsläufig verloren habe, entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach das Verpächterwahlrecht auch auf den unentgeltlich erwerbenden Rechtsnachfolger übergeht (, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und vom IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392). Damit wurden die Verpachtungsgrundsätze im Urteil des Großen Senats des (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) fortentwickelt, so dass eine Divergenz der diesen Grundsätzen folgenden Vorentscheidung weder zum Urteil des Großen Senats des BFH in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124 noch zu dem weiteren von der Klägerin angeführten Urteil des beschließenden Senats vom IV 114/61 S (BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303) vorliegen kann.

b) Auch die Aussage des FG, wonach ein das Verpächterwahlrecht begründender selbständiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb auch vorliegt, wenn weder eine Hofstelle noch ein voller Besatz an Wirtschaftsgebäuden und Inventar vorhanden ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, gerade für den Fall der hier vorliegenden sog. Stückländereien (, BFHE 148, 524, BStBl II 1987, 342; vom IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430, und vom IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398; ebenso für den Fall des Teilbetriebs Senatsurteil vom IV R 62/99, BFH/NV 2001, 1248, zu 2.b der Gründe). Welche Sachverhaltsunterschiede sich aus dem von der Klägerin zitierten Senatsurteil in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398 und dem angefochtenen Urteil des FG ergeben, ist insoweit unbeachtlich. Auch in dieser Entscheidung geht der Senat jedenfalls davon aus, dass für einen landwirtschaftlichen Betrieb weder eine Hofstelle oder eine Mindestgröße noch ein voller Besatz an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln erforderlich sind.

In der Heranziehung einer Entscheidung, die auf einem nicht in jeder Hinsicht vergleichbarem Sachverhalt beruht, liegt auch nicht etwa ein solch schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BTDrucks 14/4061, 9) und der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.) zur Zulassung der Revision führen könnte (vgl. auch , Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2004, 2222). Ein solcher Fehler liegt dann vor, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint. Da im Streitfall eine Divergenz zu dem Senatsurteil in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398 nicht vorliegt, ist auch ein besonders schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler auszuschließen.

c) Soweit die Klägerin meint, eine gemeinsame Bewirtschaftung und zwei gesonderte Betriebe schlössen einander aus, und darin eine Divergenz zum Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1248 sieht (S. 4 der Beschwerdebegründung), fehlt es an einer Gegenüberstellung abstrakter Rechtsgrundsätze und daher an einer formell ordnungsgemäßen Divergenzrüge. Im Übrigen ist die Entscheidung in BFH/NV 2001, 1248 gerade Beleg für die Möglichkeit der Existenz zweier gesonderter Betriebe. Auch dass das FG indiziell auf die zivilrechtlichen Merkmale des Höferechts abgestellt hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Beurteilung gesonderter Betriebe (s. hierzu insbesondere Senatsurteil in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398).

d) Schließlich lässt sich auch aus den Hinweisen der Klägerin auf verschiedene Urteile des BFH zur Schenkung von Betriebsgrundstücken keine Divergenz zur Vorentscheidung ableiten, denn im Streitfall hat die Klägerin nicht ein einzelnes Betriebsgrundstück, sondern einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erhalten. Auch insofern fehlt es an einer Gegenüberstellung abstrakter Rechtsgrundsätze, die nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auch nicht möglich ist. Der Einwand, dass es das Gericht unterlassen hat, sich mit den zitierten BFH-Urteilen vom VIII R 170/78 (BFHE 139, 76, BStBl II 1983, 735), vom VIII R 15/80 (BFHE 139, 79, BStBl II 1983, 736) und vom IV R 130/82 (BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395) auseinander zu setzen, kann jedenfalls eine Divergenzrüge nicht begründen.

2. Auch die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgrund nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt.

Unter Hinweis auf § 76 Abs. 1 und Abs. 2 FGO hat die Klägerin vorgetragen, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es nicht festgestellt habe, ob im Streitfall nur ein Betrieb oder zwei gesonderte Betriebe oder ein Teilbetrieb vorgelegen hätten. Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung, dass die im FG-Prozess fachkundig vertretene Klägerin diesen (gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtbaren) Mangel in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt habe bzw. aus welchen (stichhaltigen) Gründen ihr eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (vgl. hierzu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz. 69). Auch aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin eine entsprechende Rüge erhoben hat.

Davon abgesehen fehlt es auch insoweit an einer schlüssigen Erhebung der Verfahrensrüge, als die Klägerin weder die angebotenen Beweismittel noch die dazu angegebenen Beweisthemen (mit genauer Bezeichnung des Schriftsatzes nach Datum und Seitenzahl) und die Ausführungen dazu bezeichnet hat (s. etwa , BFH/NV 1997, 366).

Fundstelle(n):
GAAAB-84778