Bayerisches Landesamt für Steuern - S 4540 - 4 St 34M/St 35N

Merkblatt
über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Gebieten
Grunderwerbsteuer
Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
Ertragsteuern

Stand: Mai 2006

Teil A: Allgemeines

1. Aus Gründen der Übersichtlichkeit berücksichtigt dieses Merkblatt nur das Wesentliche.

2. Es wird gebeten. Änderungen der Rechtslage in diesem Merkblatt selbst zu vermerken.

Teil B: Grunderwerbsteuer

1. Maßgebende Vorschriften

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

§§ 18, 20 und 21 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1997 I S. 418, BStBl 1997 I S. 313), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz-EURLUmsG) vom (BGBl 2004 I S. 3310) sowie § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO)

2. Anzeigepflichtige Vorgänge

Die Anzeigepflicht betrifft alle Rechtsvorgänge, die unmittelbar oder mittelbar das Eigentum an einem inländischen Grundstück (Tz. 2.5) betreffen (Einf.Erl. zu § 18, Anm. 10.1).

2.1 Der Notar hat Anzeige über folgende Rechtsvorgänge zu erstatten, die er beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat (§ 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrEStG):

2.1.1 Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen (z.B. Tauschverträge, Einbringungsverträge, Übergabeverträge, Auseinandersetzungsverträge, Annahme von Kauf- und Verkaufsangeboten, Ausübung von Optionen bzw. Vor- und Wiederkaufsrechten).

Dazu zählen auch die Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, sofern dadurch Grundstückseigentum auf einen anderen Rechtsträger übergeht (Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen an die Landesnotarkammer Bayern vom Az. 37 – S 4540 – 15/20 – 30 912);

2.1.2 Auflassungen, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;

2.1.3 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründen;

2.1.4 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründen. Einem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluss eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;

2.1.5 Abtratungen der unter Tz. 2.1.3 und 2.1.4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet;

2.1.6 Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (z.B. Begründung sowie Auflösung eines Treuhandverhältnisses, Wechsel des Treugebers, Auftrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag zum Auftragserwerb, Erteilung einer Verkaufsvollmacht);

2.1.7 Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung eines, mehrerer oder aller Anteile an einer Kapitalgesellschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört;

2.1.8 Übergang von unter Tz. 2.1.7 bezeichneten Gesellschaftsanteilen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übertragung begründet;

2.1.9 Übertragungen von Anteilen an einem Nachlass (Erbteilsübertragungen), zu dem ein Grundstück oder ein Anteil an einem anderen Nachlass gehört, der ein Grundstück enthält;

2.1.10 Vorverträge, Optionsverträge sowie Kauf- und Verkaufsangebote.

Die Einräumung eines Vorkaufsrechts ist nicht anzeigepflichtig.

2.1.11 Bei einheitlichen Vertragswerken erfasst die Anzeigepflicht außer dem Grundstücksveräußerungsvertrag auch diejenigen in derselben Niederschrift oder einer anderen Niederschrift beurkundeten Verträge (z.B. Treuhandvertrag, Baubetreuungsvertrag, Generalunternehmervertrag, Bauvertrag), die mit dem Grundstücksveräußerungsvertrag eine rechtliche Einheit bilden. Anzeigepflichtig sind auch solche Verträge, die in sonstiger Hinsicht mit dem Grundstücksveräußerungsvertrag im Wege einer Verknüpfungsabrede rechtlich verbunden sind, es sei denn, die grunderwerbsteuerliche Relevanz des weiteren Vertrags kann mit Gewissheit ausgeschlossen werden. Der Notar braucht damit solche Verträge dann nicht anzuzeigen, wenn er in der Lage ist, mit Gewissheit auszuschließen, dass diese verknüpften Verträge für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind (Schreiben des Bundesministers der Finanzen an den Präsidenten der Bundesnotarkammer vom Az. IV A 4 – S 4540 – 2/92).

2.2 Der Notar hat auch Anzeige zu erstatten über:

2.2.1 Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die er beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat (§ 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GrEStG);

2.2.2 nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen der in den Tz. 2.1 bis 2.2.1 aufgeführten Vorgänge (§ 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GrEStG).

Änderung in diesem Sinne ist auch die Vertragsaufhebung.

2.3 Die Anzeigen sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 S. 2 GrEStG) bzw. nach den bestehenden Verwaltungsanweisungen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 22 GrEStG nicht zu erteilen ist.

2.4 In Fällen der Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Tz 2.1.7 und 2.1.8) ist die Urkundsperson der Verpflichtung enthoben, im Einzelfall zu ermitteln, ob ein Steuertatbestand erfüllt ist.

2.5 Grundstücke im Sinne des GrEStG sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts einschließlich noch nicht vermessene Teilflächen, Miteigentumsanteile, Wohnungseigentum und Teileigentum (§ 2 Abs. 1 GrEStG). Den Grundstücken stehen Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Boden sowie dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne des § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich (§ 2 Abs. 2 GrEStG).

Die Anzeigepflicht bezieht sich deshalb auch auf Vorgänge, die ein Erbbaurecht, ein Gebäude auf fremdem Boden oder ein dinglich gesichertes Sondernutzungsrecht betreffen.

3. Zuständiges Finanzamt

3.1 Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung (Tz. 3.2) bzw. in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG an das für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Tz. 3.3) zuständige Finanzamt zu richten (§ 18 Abs. 5 GrEStG).

3.2 Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu richten, d.h. an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt (§ 17 Abs. 1 S. 1 GrEStG),

  • wenn sich ein Rechtsvorgang auf ein Grundstück oder mehrere Grundstücke bezieht, die im Bezirk nur eines Finanzamts liegen,

  • wenn sich ein Rechtsvorgang auf ein Grundstück bzw. eine wirtschaftliche Einheit von Grundstücken (§ 2 Abs. 3 S. 1 GrEStG) bezieht, das bzw. die in den Bezirken verschiedener Finanzämter eines Landes liegt,

  • wenn bei Grundstückserwerben durch Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder in den Fällen des § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG nicht die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Tz. 3.3.2) erfüllt sind.

3.3.1 Die Besteuerungsgrundlagen werden gesondert festgestellt

  • in Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, sowie

  • in Fällen, in denen ein Grundstück bzw. eine wirtschaftliche Einheit von Grundstücken (§ 2 Abs. 3 S. 1 GrEStG) in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder liegt,

durch das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstückstellen oder Grundstücken liegt (§ 17 Abs. 2 GrEStG);

3.3.2 Die Besteuerungsgrundlagen werden ferner gesondert festgestellt

  • bei Grundstückserwerben durch Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet, sowie

  • in den Fällen den § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet,

wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämter liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieser Finanzämter liegenden Grundstücks betroffen wird (§ 17 Abs. 3 S. 1 GrEStG).

Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des GrEStG und werden in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke oder in verschiedenen Ländern liegende Grundstücksteile betroffen, so stellt das nach Tz. 3.3.1 zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest (§ 17 Abs. 3 S. 2 GrEStG).

3.4 Ein Tauschvertrag, durch den ein Grundstück gegen ein im Bezirk eines anderen Finanzamts belegenes Grundstück getauscht wird, fällt nicht unter § 17 Abs. 2 GrEStG. Über den Tauschvertrag ist an beide Finanzämter Anzeige zu erstatten.

3.5 Die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist in Bayern folgenden Finanzämtern übertragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
GrESt-Finanzamt:
zuständig für folgende Amtsbezirke
Ansbach
Mozartstr. 25
91522 Ansbach
Telefon: 0981/16–0
Ansbach, Dinkelsbühl, Rothenburg o. d. Tauber, Uffenheim, Fürth, Schwa-
bach, Gunzenhausen, Hilpoltstein
Augsburg-Land
Sieglindenstr. 19–23
86152 Augsburg
Telefon: 0821/506–02
Augsburg-Land, Augsburg-Stadt
Bad Kissingen
Bibrastr. 10
97688 Bad Kissingen
Telefon: 0971/8021–0
Bad Kissingen, Bad Neustadt a.d. Saale, Lohr a. Main, Karlstadt, Markthei-
denfeld, Aschaffenburg, Obernburg a. Main, Amorbach
Bamberg
Martin-Luther-Str. 1
96050 Bamberg
Telefon: 0951/84–0
Bamberg, Forchheim, Kulmbach, Bayreuth
Cham ASt Waldmünchen
Reberstr. 2
93493 Cham
Telefon: 09971/488–0
Waldmünchen, Cham, Kötzting, Schwandorf, Neunburg vorm Wald, Re-
gensburg
Coburg
Rodacherstr. 4
96450 Coburg
Telefon: 09561/646–0
Coburg, Lichtenfels, Kronach, Hof, Naila, Münchberg, Wunsiedel, Selb
Kelheim
Klosterstr. 1
93309 Kelheim
Telefon: 09441/201–0
Kelheim, Eichstätt, Ingolstadt, Freising,
Erding
Memmingen
Bodenseestr. 6
87700 Memmingen
Telefon: 08331/608–0
Memmingen, Mindelheim, Kaufbeuren,
Füssen, Kempten, Immenstadt, Lindau
Mühldorf
Katharinenplatz 16,
84453 Mühldorf a. Inn
Telefon: 08631/616–0
Mühldorf, München
Neu-Ulm
Nelsonallee 5
89231 Neu-Ulm
Telefon: 0731/7045–0
Neu-Ulm, Günzburg, Dillingen, Nördlingen, Donauwörth
Nürnberg-Zentral
Volgtländerstr. 7/9
90489 Nürnberg
Telefon: 0911/5393–0
Nürnberg, Erlangen, Hersbruck
Passau ASt Vilshofen
Innstr. 36
94032 Passau
Telefon: 0851/504–0
Vilshofen, Griesbach, Passau, Grafenau, Deggendorf, Eggenfelden
Schrobenhausen ASt Neuburg
Fünfzehner-Str. 7
86633 Neuburg
Telefon: 08252/918–0
Neuburg a.d. Donau, Schrobenhausen, Pfaffenhofen, Dachau, Fürstenfeld-
bruck
Schweinfurt
Schrammstr. 3
97421 Schweinfurt
Telefon: 09721/2911–0
Schweinfurt, Würzburg, Ochsenfurt, Kitzingen, Zeil a. Main, Ebern, Hofheim
I. UFr.
Traunstein
Herzo-Otto-Str. 4-6
83278 Traunstein
Telefon: 0861/701–0
Traunstein, Burghausen, Berchtesgaden, Laufen, Rosenheim, Wasserburg,
Ebersberg
Waldsassen
Johannisplatz 13
95652 Waldsassen
Telefon: 09632/847–0
Waldsassen, Weiden i. d. OPf., Amberg, Neumarkt i. d. OPf.
Weilheim-Schongau
Hofstr. 23
82362 Weilheim
Telefon: 0881/184–0
Weilheim, Schongau, Landsberg, Starnberg, Garmisch-Partenkirchen, Wolf-
ratshausen, Bad Tölz, Miesbach
Zwiesel
Stadtplatz 16
94227 Zwiesel
Telefon: 09922/507–0
Zwiesel, Viechtach, Straubing, Dingolfing, Landshut

Ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Finanzämter kann auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.bund.de) abgefragt werden. Hier steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der neben dem örtlich zuständigen Finanzamt weitere Angaben, wie z.B. abgegebene Aufgaben einzelner Finanzämter und besondere Zuständigkeitsregelungen, ermittelt werden können. Außerdem steht ein bundesweites Finanzamtsverzeichnis unter www.finanzamt.de nach Bundesländern sortiert zur Verfügung.

4. Form und Inhalt der Anzeigen

4.1 Die Anzeigen sind schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten (§ 18 Abs. 1 S. 1 GrEStG). Hierfür ist der bundeseinheitliche Vordrucksatz „Veräußerungsanzeige” zu verwenden, der den Notaren von den Finanzämtern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Nach Genehmigung durch das Landesamt für Steuern kann ein Notar auch maschinell ausfüllbare Veräußerungsanzeigen verwenden.

Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 S. 3 GrEStG).

4.2 Die Anzeigen müssen enthalten (§ 20 Abs. 1 GrEStG):

4.2.1 Vorname, Zuname und Anschrift des Veräußerers und des Erwerbers, ggf. auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinn des § 3 Nrn. 3 bis 7 GrEStG es sich bei dem Erwerber handelt;

4.2.2 die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;

4.2.3 die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;

4.2.4 die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;

4.2.5 den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9 GrEStG);

4.2.6 den Namen der Urkundsperson.

4.3 Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten (§ 20 Abs. 2 GrEStG):

4.3.1 die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft;

4.3.2 die Bezeichnung des Gesellschaftsanteils oder der Gesellschaftsanteile.

4.3.3 Bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen besteht für den Notar bezüglich des Vorhandenseins von Grundstücken, die grunderwerbsteuerlich der Gesellschaft zuzurechnen sind, keine besondere Nachforschungspflicht. SD dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf die Angaben der Beteiligten beschränken kann. Diesbezüglich besteht für den Notar deshalb nur eine „Erkundigungspflicht”.

Da der amtliche Vordruck „Veräußerungsanzeige” für solche Fälle nur bedingt geeignet ist, können die Anzeigepflichtigen ihrer Anzeigepflicht in einem vereinfachten Verfahren durch die Übersendung der notariellen Urkunde und einer soweit als möglich ausgefüllten Veräußerungsanzeige nachkommen. Die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 (Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer), Nr. 3 (Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung) sowie in § 20 Abs. 2 GrEStG (Firma und Ort der Geschäftsteilung der Gesellschaft sowie die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile) geforderten Angaben brauchen im Vordruck „Veräußerungsanzeige” nicht gemacht zu werden. Durch die Verwendung des Vordrucksatzes „Veräußerungsanzeige” – wenn auch nicht vollständig ausgefüllt – ist sichergestellt, dass die übersandten Urkunden im Finanzamt als grunderwerbsteuerliche Anzeigen erkennbar sind (Schreiben des StMF an die Landesnotarkammer Bayern vom Az.: 36 – S 4540 – 30/7 – 51582).

4.4 Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang oder des Antrags beizufügen (§ 18 Abs. 1 S. 2 GrEStG).

Die Anzeige ist mit o.g. Inhalt zu erstatten. Ein bloßer Verweis auf die beiliegende Urkunde ist nicht ausreichend.

5. Anzeigefrist

Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist (§ 18 Abs. 3 S. 1 GrEStG).

6. Absendevermerk des Notars

6.1 Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde, in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu vermerken (§ 18 Abs. 4 GrEStG).

6.2 Eine Empfangsbestätigung des Finanzamts sieht das GrEStG nicht vor (EinfErl. zu § 21. Anm. 12).

7. Bedeutung der Anzeigen

7.1 Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen an das Finanzamt abgesandt haben (§ 21 GrEStG).

7.2 Die Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG führt zu keiner Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO ( BStBl 1994 II S. 866). Bei Nichterfüllung der Anzeigepflicht kann der Steueranspruch verjähren.

7.3 Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG gelten nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt war (§ 16 Abs. 5 GrEStG).

7.4 Da ein Blatt des Vordrucksatzes „Veräußerungsanzeige” als Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 22 GrEStG Verwendung findet, ist ein sorgfältiges Ausfüllen des Vordrucksatzes durch den Anzeigepflichtigen unerlässlich. Bei mangelhaft ausgefüllten Anzeigen kann sich die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch verzögern.

Teil C: Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

1. Maßgebende Vorschriften

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften:

  • § 34 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1997 I S. 378, BStBl 1997 I S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (BGBl 2003 I S. 3076, BStBl 2004 I S. 120)

  • §§ 7 und 8 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) vom (BGBl 1998 I S. 2658, BStBl 1998 I S. 1183), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der ErbStDV vom (BGBl 2005 I S. 3126)

  • § 102 Abs. 4 AO

2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

2.1 Die Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen enzuzeigen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) von Bedeutung sein können (§ 34 ErbStG).

2.2 Es sind insbesondere anzuzeigen:

  • Erbauseinandersetzungen,

  • Schenkungen und Schenkungsversprechen,

  • Zweckzuwendungen,

  • Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt (§ 8 Abs. 2 ErbStDV).

2.3 Um dem Finanzamt in jedem Fall die Prüfung der Steuerpflicht zu ermöglichen, sind derartige Rechtsgeschäfte stets schon dann anzuzeigen, wenn auch nur eine Vermutung für eine freigebige Zuwendung besteht. Folglich sind insbesondere anzeigepflichtig:

2.3.1 Grundstücksüberfassungsverträge oder die Übertragung sonstiger Vermögensgegenstände zwischen Eheleuten, Eltern und Kindern oder sonstigen Angehörigen (in Frage kommen z.B. Teilschenkungen in der Form von Veräußerungsverträgen, wenn das Entgelt unter dem Verkehrswert des veräußerten Gegenstandes liegt oder als Gegenleistung ein Wohn- oder Verpflegungsrecht usw. eingeräumt wird),

2.3.2 die Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) hinsichtlich der Bereicherung, die ein Ehegatte erfährt,

2.3.3 vorgezogene Erbregelungen und Geschäfte, welche die vorzeitige Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen oder Anwartschaften auf eine Nacherbfolge sowie Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für einen Erbverzicht oder schließlich die entgeltliche Übertragung der Anwartschaftsrechte von Nacherben zum Gegenstand haben,

2.3.4 Zuwendungen unter Ehegatten, wenn als Rechtsgrund auf die Ehe Bezug genommen wird (sog. unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen),

2.3.5 die Beteiligung naher Angehöriger an einem Unternehmen (Familiengesellschaft – OHG, KG usw.),

2.3.6 die Übertragung von GmbH-Anteilen oder anderen Anteilen an Kapitalgesellschaften, insbesondere unter Angehörigen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein etwaiges Entgelt unter dem gemeinen Wert (Verkehrswert) des Geschäftsanteils liegt,

2.3.7 die Bestellung von Hypotheken oder sonstigen Grundpfandrechten und deren Abtretung zugunsten naher Angehöriger, falls der Schuldgrund nicht einwandfrei ersichtlich ist,

2.3.8 Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften, insbesondere Familiengesellschaften, und Gesellschaftern (z.B. verdeckte Einlagen, Kapitalerhöhungen gegen zu geringes oder zu hohes Aufgeld),

2.4 Im einzelnen ergeben sich die anzeigepflichtigen Rechtsvorgänge aus den §§ 1, 3, 4, 7, 8 und 34 ErbStG. §§ 7 und 8 ErbStDV. Zu beachten ist, dass nach § 7 Abs. 4 ErbStG die Steuerpflicht einer Schenkung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet worden ist.

2.5 Von Anzeigen kann abgesehen werden, wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken im Wert von nicht mehr als 5.200 € nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 5.200 € vorhanden oder Gegenstand der Schenkung ist (§ 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 ErbStDV).

3. Zuständiges Finanzamt

Unter das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz fallende Rechtsvorgänge sind an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) zuständige Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der (letzte) Wohnsitz oder der (letzte) gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers oder Schenkers, hilfsweise der des Erwerbers liegt (§ 35 ErbStG). Die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in Bayern den folgenden Finanzämtern übertragen:


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ErbSt-Finanzamt:
zuständig für die Bezirke der Finanzämter
Amberg
Postfach 1452
92204 Amberg
Telefon: 09621/360
Amberg, Cham, Hersbruck, Hilpoltstein, Neumarkt i.d.Opf., Nürnberg-Nord,
Nürnberg-Süd, Zentralfinanzamt Nürnberg, Regensburg, Schwabach, Schwan-
dorf, Waldsassen, Weiden i.d.Opf.
Eggenfelden
Postfach 1160
84301 Eggenfelden
Telefon: 08721/9810
Berchtesgaden, Burghausen, Deggendorf, Dingolfing, Ebersberg, Eggenfelden,
Grafenau, Kelheim, Landshut, Miesbach, Mühldorf a.Inn, Passau, Rosenheim,
Straubing, Traunstein, Zwiesel
Hof
Postfach 1368
95012 Hof
Telefon: 09281/9290
Bamberg, Bayreuth, Coburg, Erlangen, Forchheim, Hof, Kronach, Kulmbach,
Lichtenfels, Wunsiedel
Kaufbeuren
Postfach 1260
87572 Kaufbeuren
Telefon: 08341/8020
Garmisch-Partenkirchen, Kaufbeuren, Kempten (Aligau), Landsberg a.Lech,
Lindau, München für Körperschaften, München I – V, Starnberg, Weilheim
I.Obb., Wolfratshausen
Lohr a. Main
Postfach 1465
97804 Lohr a. Main
Telefon: 09352/8500
Ansbach, Aschaffenburg, Bad Kissingen, Bad Neustadt a.d.Saale, Fürth, Gun-
zenhausen, Kitzingen, Lohr a.Main, Obernburg a.Main, Schweinfurt, Uffenheim,
Würzburg, Zeil a.Main
Nördlingen
Postfach 1521
86715 Nördlingen
Telefon: 09081/2150
Augsburg-Land, Augsburg-Stadt, Dachau, Dillingen an der Donau, Eichstätt,
Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Günzburg, Ingolstadt, Memmingen, Neu-
Ulm, Nördlingen, Pfaffenhofen a.d.Ilm, Schrobenhausen

Ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Finanzämter kann auf den Internetseiten des Bundeszentrafamts für Steuern (www.bzst.bund.de) abgefragt werden. Hier steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der neben dem örtlich zuständigen Finanzamt weitere Angaben, wie z.B. abgegebene Aufgaben einzelner Finanzämter und besondere Zuständigkeitsregelungen, ermittelt werden können. Außerdem steht ein bundesweites Finanzamtsverzeichnis unter www.finanzamt.de nach Bundesländern sortiert zur Verfügung.

4. Form und Inhalt der Anzeigen

4.1 Erbschaft- und Schenkungsteuervorgänge werden mitgeteilt durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, die der Notar aufgenommen oder die er entworfen und auf der er eine Unterschrift beglaubigt hat. Die beglaubigten Abschriften der in § 7 Abs. 1 ErbStDV genannten Verfügungen und Schriftstücke sowie die Urkunden über eine Schenkung oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden sind jeweils mit einem Vordruck nach Muster 5 bzw. 6 der ErbStDV zu übersenden (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 ErbStDV). Die genannten Vordrucke werden nicht von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt, sondern sind von den Anzeigepflichtigen selbst aufzulegen. Es ist darauf zu achten, dass bei der Übersendung der beglaubigten Abschriften gleichzeitig auch die für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) erheblichen Umstände, soweit sie sich nicht schon aus dem Inhalt der Beurkundungen ergeben, mitgeteilt werden, insbesondere

  • Name, letzter Wohnsitz, Sterbeort, Geburtstag und Todestag des Erblassers,

  • Name und Wohnsitz des Schenkers, der Erwerber und der sonstigen Beteiligten,

  • Verwandtschafts- bzw. Schwägerschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker,

  • Zusammensetzung und Wert des Nachlasses oder der Zuwendung,

  • der der Kostenberechnung zugrunde gelegte Wert.

Der Notar ist verpflichtet, die Beteiligten über diese Umstände zu befragen. Näheres über die mitzuteilenden Umstände ergibt sich aus §§ 7 und 8 ErbStDV sowie aus den Mustern 5 (zu § 7 ErbStDV) und 6 (zu § 8 ErbStDV).

4.2 Bei Erbauseinandersetzungen oder Grundstücksüberlassungsverträgen ist insbesondere dafür zu sorgen, dass sich aus der Beurkundung oder Mitteilung ergibt, auf wessen Namen die den Gegenstand der Auseinandersetzung oder Übertragung bildenden Grundstücke im Grundbuch eingetragen sind und welchen Wert sie im einzelnen haben. Bei Bezugnahme auf frühere Erbfälle genügt nicht nur die Angabe des Datums und des Geschäftszeichens des Erbscheines, sondern es sind darüber hinaus in der Urkunde noch anzugeben oder mitzuteilen der Todestag, der letzte Wohnsitz und Sterbeort des Erblassers, die Namen seiner Erben und die auf diese nach dem Erbschein entfallenden Erbteile.

4.3 Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen (§§ 7 Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 1 S. 2 ErbStDV).

5. Frist für die Anzeigen, steuerfreie Rechtsvorgänge

5.1 Die Anzeigen sind unverzüglich nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt.

5.2 Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

6. Absendevermerk des Notars

Bei Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Mitteilung oder Anzeige zu vermerken:

der Absendetag,

das Finanzamt (die Finanzämter), an welche(s) die Anzeige übermittelt wurde (§§ 7 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 1 und 4 ErbStDV).

7. Empfangsbestätigung des Finanzamts

Es ergeht keine Empfangsbestätigung des Finanzamts über den Erhalt der Anzeige.

Teil D: Ertragstuern

1. Maßgebende Vorschrift

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus § 54 EStDV in der jeweils gültigen Fassung.

2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

Dem zuständigen Finanzamt (§ 20 AO) ist Anzeige über alle auf Grund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden zu erstatten, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben (§ 54 Abs. 1 EStDV; vgl. auch  IV B 2 – S 2244 – 3/97, DStR 1997, 822; NJW 1997, 2302).

3. Zuständiges Finanzamt

Die unter § 54 EStDV fallenden Urkunden sind dem Finanzamt zu übersenden, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung oder der Sitz der Kapitalgesellschaft befindet an der die betreffenden Anteile bestehen.

Die ab dem in Bayern teilweise neu geregelten Finanzamtszuständigkeiten für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften ergeben sich aus der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung (ZustVSt) vom , GVBl. 596.

Auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern steht eine Suchfunktion zur Verfügung, die eine bundesweite Ermittlung der für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften zuständigen Finanzämter ermöglicht (www.bzst.bund.de).

4. Form und Inhalt der Anzeigen

Anzeigepflichtige Vorgänge werden mitgeteilt durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, die der Notar aufgenommen oder beglaubigt hat. Die Steuernummer, unter der die Kapitalgesellschaft beim Finanzamt geführt wird, soil auf der Abschrift vermerkt werden (§ 54 Abs. 2 Satz 2 EStDV).

5. Frist für die Anzeigen, steuerfreie Rechtsvorgänge

Die Anzeigen sind binnen zwei Wochen, von der Aufnahme oder Beglaubigung der Urkunde ab gerechnet, zu erstatten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 EStDV). Den Beteiligten dürfen die Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Abschrift der Urkunde an das Finanzamt abgesandt ist (§ 54 Abs. 3 EStDV).

Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

6. Absendevermerk des Notars

Die Absendung der Anzeige ist auf der zurückbehaltenen Urschrift der Urkunde oder auf einer zurückbehaltenen Abschrift zu vermerken (§ 54 Abs. 2 Satz 3 EStDV).

7. Empfangsbestätigung des Finanzamts

Eine Empfangsbestätigung des Finanzamts über den Erhalt der Urkunde erfolgt nicht.

Teil E: Mehrfache Anzeigepflicht bei mehrfacher Steuerpflicht

1. Derselbe Rechtsvorgang kann für mehrere Steuern Bedeutung haben, z.B.

1.1 Erbauseinandersetzung und Vermögensübergabe über Grundstücke:
⇒ für die Grunderwerbsteuer und die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer);

1.2 Grundstücksschenkung unter einer Auflage und gemischte Grundstücksschenkung:
⇒ für die Grunderwerbsteuer und die Schenkungsteuer;

1.3 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft:
⇒ für die Grunderwerbsteuer und die Ertragsteuern;

1.4 Kapitalerhöhung oder -herabsetzung:
⇒ für die Grunderwerbsteuer und die Ertragsteuern;

1.5 Kapitalerhöhung gegen zu hohes oder zu geringes Aufgeld:
⇒ für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und die Ertragsteuern.

2. In diesen Fällen ist der Rechtsvorgang jedem Finanzamt anzuzeigen, das für eine der in Betracht kommenden Steuern zuständig ist. Sind mehrere Stellen desselben Finanzamts zuständig, ist entsprechend zu verfahren.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 4540 - 4 St 34M/St 35N

Fundstelle(n):
TAAAB-84700