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FG München Urteil v. - 14 K 1709/05 EFG 2006 S. 1111 Nr. 14

Gesetze: UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. aUStG 1999 § 6 Abs. 1UStG 1999 § 6 Abs. 4UStDV 1999 § 9UStDV 1999 § 8 EWGRL 388/77 Art. 15 Abs. 2 S. 1UStR 2000 Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 S. 1

Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen nach § 9 UStDV

Leitsatz

Ergibt sich bei jeweils aus eigener Antriebskraft bzw. auf eigener Achse aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführten Kraftfahrzeugen aus den vorgelegten Durchschriften der Ausfuhranmeldungen eindeutig und nachprüfbar, dass die Fahrzeuge ins Drittlandsgebiet gelangt sind, so ist die Finanzbehörde nicht berechtigt, den Ausfuhrnachweis allein wegen fehlender internationaler Zulassungsscheine und Ausfuhrkennzeichen als nicht erbracht anzusehen. Diese in Abschnitt 135 Abs. 9 Nr. 1 Satz 1 der Umsatzsteuerrichtlinien zusätzlich geforderten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen sind nicht von § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 8 und 9 UStDV gedeckt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 41 Nr. 1
EFG 2006 S. 1111 Nr. 14
KÖSDI 2006 S. 15232 Nr. 9
JAAAB-84589

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FG München, Urteil v. 16.03.2006 - 14 K 1709/05

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