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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 87/05

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8

Wirksamkeit der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auch bei rechtsirrig erlassenem Schätzungsbescheid

Leitsatz

  1. Die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG stellt eine Ausschlussfrist dar, die nicht durch die Finanzbehörde verlängert werden kann.

  2. Die Aufforderung des Finanzamtes, eine Steuererklärung einzureichen, bewirkt ebenso wenig eine Fristverlängerung wie eine zu Unrecht durchgeführte Veranlagung von Amts wegen.

  3. Die Verpflichtung, Steuererklärungen innerhalb der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG vorzulegen, wird durch zuvor erlassene - ggf. rechtswidrige - Schätzungsbescheide nicht tangiert.

  4. Versäumt ein Stpfl. die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, so besteht allenfalls ein Anspruch auf Aufhebung eines rechtswidrigen Schätzungsbescheides, nicht aber auf die Durchsetzung eines vom Stpfl. begehrten Erstattungsanspruchs.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 979 Nr. 16
RAAAB-84569

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.07.2005 - 11 K 87/05

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