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BSG 23.03.2006 B 11a AL 29/05 R, NWB 22/2006 S. 174

Arbeitsförderung | Berücksichtigung variablen Arbeitsentgelts beim Insolvenzgeld

Das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Insolvenzgeld sichert Arbeitsentgeltansprüche für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Insolvenzereignisses beim Arbeitgeber, soweit die Vergütung nicht mehr an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist. Zum Arbeitsentgelt gehört auch das sog. variable Arbeitsentgelt (Vario-Vergütung). Das gilt auch dann, wenn es für das Jahr der Insolvenz nicht mehr zu einer Zielvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gekommen war. Vielmehr bleibt der Arbeitgeber leistungspflichtig, soweit nicht vom Arbeitnehmer zu vertretende Gründe für das Fehlen einer Zielvereinbarung verantwortlich sind ( B 11a AL 29/05 R).

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