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BFH 06.03.2006 X B 155/05, NWB direkt 19/2006 S. 3

Arbeitszimmer als Betätigungsmittelpunkt

Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Im Rahmen der dem Finanzgericht obliegenden Beurteilung des qualitativen Schwerpunkts der Gesamttätigkeit kommt der Bestimmung des Mittelpunkts der Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen regelmäßig indizielle Bedeutung zu.

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