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KSR Nr. 5 vom Seite 5

Gewerbeverlust bei Mitunternehmerschaften – Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben

§ 10a GewStG bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse

Dr. Dorothee Hallerbach, Rechtsanwältin, Augsburg

Die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlusts ist nach einem Gesellschafterwechsel mitunternehmerbezogen unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben zu ermitteln. Für diesen Zweck ist der Gewerbeertrag des Anrechnungsjahrs und der Fehlbetrag des Verlustjahrs entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Beteiligten zu verteilen. S. 6

Merkmal der Unternehmeridentität i. S. des § 10a GewStG

§ 10a GewStG setzt für die Nutzung eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags neben der Unternehmensidentität auch die Unternehmeridentität voraus. Unternehmeridentität heißt bei Mitunternehmerschaften, dass die Gesellschafter im Anrechnungsjahr mit denjenigen des Verlustentstehungsjahrs identisch sein müssen. Der Verlustvortrag geht insoweit unter, als ein Gesellschafter, auf den ein Verlustanteil entfiel, aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Unternehmeridentität ist jedoch gewahrt, wenn sich im Anrechnungsjahr lediglich die Beteiligungsquote innerhalb der Gesellschaft im Vergleich zum Verlustentstehungsjahr geändert hat. Mindert sich der Anteil eines Gesellschafters, so bleibt der auf ihn im Verlu...

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